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Verfasst am: 29.11.06, 21:42 Titel: Ist das legal?
Guten Tag!
Folgender Sachverhalt :
A wird vom Gesundheitsamt B schriftlich aufgefordert, durch persönlichen Einwurf
dieses Schreibens im Hausbriefkasten, bei demselbigen Amt innerhalb von 2 Tagen persönlich zu erscheinen, wegen möglicher Erfordernis der Einrichtung einer gesetz-
lichen Betreuung für A; mit der Begründung, "B sei etwas zu Ohren gekommen bezüglich A".
A fällt aus allen Wolken bezüglich dieses Schreibens und Vorgehens. Es gibt keine
vernünftige Erklärung für diese Aktion und Vorgehensweise.
Was kann A jetzt zu seinem Schutz unternehmen?
Wie sieht die Rechtslage für A aus?
Auf welcher Grundlage handelt B, oder könnte B seine Vorgehensweise begründen
und rechtfertigen?
Nur wenn der Amtsarzt feststellt dass eine Betreuung erforderlich ist, wird
ein Betreuer bestellt.
Der Betreuer soll möglichst aus dem Umfeld des zu Betreuenden kommen.
( Freund, Freundin, Verwandte u.s.w.)
Der zu Betreuende hat bei der Auswahl des Betreuers ein Mitspracherecht.
Findet sich kein "freiwilliger" Betreuer, wird ein Berufsbetreuer bestellt.
Die Kosten bezahlt der zu Betreuende, es sei denn, er ist mittellos.
Dann wird der Betreuer aus der Staatskasse bezahlt.
Verfasst am: 09.12.06, 10:03 Titel: Re: Ist das legal?
My Lord hat folgendes geschrieben::
Guten Tag!
Folgender Sachverhalt :
A wird vom Gesundheitsamt B schriftlich aufgefordert, durch persönlichen Einwurf
dieses Schreibens im Hausbriefkasten, bei demselbigen Amt innerhalb von 2 Tagen persönlich zu erscheinen, wegen möglicher Erfordernis der Einrichtung einer gesetz-
lichen Betreuung für A; mit der Begründung, "B sei etwas zu Ohren gekommen bezüglich A".
A fällt aus allen Wolken bezüglich dieses Schreibens und Vorgehens. Es gibt keine
vernünftige Erklärung für diese Aktion und Vorgehensweise.
Was kann A jetzt zu seinem Schutz unternehmen?
Wie sieht die Rechtslage für A aus?
Auf welcher Grundlage handelt B, oder könnte B seine Vorgehensweise begründen
und rechtfertigen?
Vielen Dank im Voraus.
Der Betroffene muss sich nicht begutachten lassen, kann dann aber evtl. bis zu 6 Wochen in einer Klinik untergebracht werden. Wenn die Anregung der Betreuung offensichtlich unbegründet ist, kann dies dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt werden, wobei am besten ein ärztliches Attest beigelegt wird, dass die Geschäftsfähigkeit bescheinigt. Im Vormundschaftsgericht können auch die Akten in der Sache eingesehen werden. Jemanden, der offensichtlich unbegründet eine Betreuung anregt, können die Kosten für das Verfahren nach § 13a Abs. 2 S. 2 FGG auferlegt werden. Ggf. kommt auch eine strafbare Handlung wegen Verleudmung in Betracht. Sollte ein Betreuer bestellt werden, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Weitere Informationen finden sich hier.
Nach § 68b Absatz 3 FGG ist die zwangsweise Vorführung zu einer Untersuchung möglich. Nach Absatz 4 die zwangsweise Unterbringung zwecks Begutachtung für einen maximalen Zeitraum von 6 Wochen.
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