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Verfasst am: 10.03.07, 16:43 Titel: Verfassungsbeschwerde GmbH & der Gesellschafter
Hallo,
ich schreibe gerade an meiner Hausarbeit zu Staatsrecht II. Folgende Problematik ist dabei aufgetaucht:
Bezüglich eines Nichtraucherschutzgesetzes - inkl. Verbot von Rauchen in Gaststätten - erhebt die P&R GmbH, die eine Gaststätte betreibt, Verfassungsbeschwerde, da sie befürchtet, einen erheblichen Teil ihrer Kundschaft zu verlieren. (Soweit unproblematisch).
Doch P und R stehen jeden Tag selber hinter "dem Tresen" und bedienen die Leute. Sie fühlen sich deshalb auch in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt, da beide Raucher sind.
Meine Frage ist nun: Kann man in einer Verfassungsbeschwerde jeweils für die P&R-GmbH agumentieren (im konkreten Falle handelt es sich um Art. 12GG) und am Schluß noch für die beiden einzelnen Betreiber über Art 2 GG argumentieren?
Normalerweise wird Art 2 GG ja nur subsidiär verwandt und müsste somit ausfallen.
Also handelt es sich hier um zwei verschiedene Verfassungsbeschwerden?
Hi.
Also gem. Art. 19 III GG ist eine juristische Person des Privatrechts grundrechtsfähig, wenn das Grundrecht dem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Dies trifft nach hL und Rechtsprechung bei Art. 12 GG auf eine GmbH zu.
Insofern ist das also unproblematisch.
Bleibt also immer noch die Beschwer der GmbH und die der einzelnen Gesellschafter in der Rolle der Raucher? Habe leider keine Ahnung ob ich beides in einer VB durchexerzieren kann.
Zunächst fällt es nicht unter Art. 2 II S. 2 GG, sondern vielmehr unter Art. 2 I GG.
Art. 2 II ist ein Auffanggrundrecht gegenüber speziellen Grundrechten und tritt insoweit hinter diese zurück, soweit deren Schutzbereiche reichen, insofern haben Sie recht.
Stellen Sie fest ob es sich um Idealkonkurrenz handelt. Das können Sie insofern verneinen, dass hier Art. 2 hinter Art. 12 zurücktritt.
Ich denke diese soll hinterfragen, ob sie den Grundsatz der Subsidiarität verstanden haben _________________ Silent leges inter arma
Vorsicht, doch Art. 2 tritt zurück, sofern der Schutzbereich des Art. 12, um den es hier ja geht, ausreichend ist. (Subsidiarität) _________________ Silent leges inter arma
Wenn ein Verhalten in den Schutzbereich von zwei Freiheitsgrundrechten fällt, zwischen denen kein Spezialverhältnis besteht, sprechen wir von einer Idealkonkurrenz.
Das Ziel der beiden ist es, einem Verbot entgegen zu wirken, um, mal platt formuliert, die Kunden nicht zu verlieren. Da liegt der Punkt. Art 12 ist hier zunächst einmal spezieller, der Schutzbereich des Art. 12 gewährt ausreichenden Schutz (Beruf, eine auf Dauer angelegte (…) Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen muss; ist dies nach Verlust eines gewissen Anteils von Kundschaft denn weiterhin möglich, um hier nur ein Beispiel für eine Argumentation zu nennen)
Lesen Sie sich Konkurrenzen in einem Lehrbuch durch.
Ausreichend bezieht sich in individualisierter Weise auf das angestrengte Ziel, d.h. bietet hier Art. 12 den Schutz vor dem Verhalten. _________________ Silent leges inter arma
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