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Drei Fragen zum Kauf von Dingen

 
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Ste3fan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 17:22    Titel: Drei Fragen zum Kauf von Dingen Antworten mit Zitat

Hi,

habe ein paar Fragen die mir beim BWL lernen nicht klar waren.

1. Gewährleistungsfrist
-Gilt diese nur für Neue Sachen?
-2 Jahre Gewährleistungsfrist bei regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfristen für Mängel.
Beginn der Verjährung bei arglistig verschwiegene Mängel: Schluss des Jahres, in dem Gläubiger Kenntnis erlangt.
Heißt das nun in diesem Fall, wenn ich fast am Ende des 2 Jahres bin z.B: 1 Jahre 360Tage + 1Jahr = 2 Jahre 360Tage Gewährleistungsfrist?


3. Ich bekomme ein Angebot am 1 August von 123 Computerstore, ein Rechner mit 2000 Mhz wird mir Angeboten. Wir die BWL AG bestellen am 9 August diesen Computer.

Am 13 August erhält die BWL AG einen Computer mit 130Mhz.

-Kommt ein Kaufvertrag zustande? Warum? Wenn nicht, wie kommt einer zustande?
-Was kann ich nun machen?
In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor (Falsch-Lieferung § 434 BGB)?
Von einer Schlechtleístung spricht man in diesem Fall nicht, oder?

Danke im voraus
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vikingz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hm im Verbraucherrecht dürfte dieser Beitrag besser aufgehoben sein...
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Ste3fan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ihr auch nur eine Frage beantworten könnt, nur her mit der Antwort.
Oder kennt keiner die Antwort für 1 und/oder 2. Weinen
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 00:19    Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen Antworten mit Zitat

Ste3fan hat folgendes geschrieben::
1. Gewährleistungsfrist
-Gilt diese nur für Neue Sachen?


Nein.

Ste3fan hat folgendes geschrieben::
Heißt das nun in diesem Fall, wenn ich fast am Ende des 2 Jahres bin z.B: 1 Jahre 360Tage + 1Jahr = 2 Jahre 360Tage Gewährleistungsfrist?


Nein. Ansprüche aus Gewährleistung bestehen genau 2 Jahre (vom 13.4.2005 zum 13.4.2006). Sonstige Verjährungsfristen gelten jeweils zum Jahresende, bei der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist also für alles aus 2005 zum 31.12.2008.


Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Kommt ein Kaufvertrag zustande? Warum? Wenn nicht, wie kommt einer zustande?


Ja, da offenbar zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Die (Schlecht-)Erfüllung ist davon losgelöst.

Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Was kann ich nun machen?
In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor (Falsch-Lieferung § 434 BGB)?
Von einer Schlechtleístung spricht man in diesem Fall nicht, oder?


Klagen. Schlechterfüllung ist Sachmangel gleichgestellt, §434 III BGB.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.06, 00:06    Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
1. Gewährleistungsfrist
-Gilt diese nur für Neue Sachen?


Nein.



Naja, es kommt drauf an: Kaufvertrag zwischen Verbrauchern: Ja

Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer: Ja

Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher: Nein - aber nur 6 Monate

Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Unternehmer: Es kommt drauf an.... Lachen
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 04:15    Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Naja, es kommt drauf an: Kaufvertrag zwischen Verbrauchern: Ja


Moment: Sie wollen ernsthaft behaupten, Gewährleistung gelte beim Verkauf von privat an privat nicht für gebrauchte Waren? Da gucken Sie doch bitte noch mal ins BGB und sagen mir, wo §§437, 444 BGB u.a. so eine Einschränkung vornehmen. (Daß sie ausgeschlossen werden kann, ist eine andere Baustelle als zu behaupten, sie bestehe grundsätzlich nicht.)

Der einzige (!) Unterschied zwischen Gebraucht- und Neuware bzgl. Gewährleistung ist der, daß der gewerbliche VK beim Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistung bei ersterer vertraglich auf 12 Monate begrenzen kann, §475 II BGB.
_________________
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.06, 10:51    Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Moment: Sie wollen ernsthaft behaupten, Gewährleistung gelte beim Verkauf von privat an privat nicht für gebrauchte Waren? Da gucken Sie doch bitte noch mal ins BGB und sagen mir, wo §§437, 444 BGB u.a. so eine Einschränkung vornehmen. (Daß sie ausgeschlossen werden kann, ist eine andere Baustelle als zu behaupten, sie bestehe grundsätzlich nicht.)


Entschuldigen Sie bitte, daß ich Sie durch meine Antwort anscheinend persönlich angegriffen habe. Das war wirklich keine Absicht.

Und zum Glück gibt's ja aufmerksame Teilnehmer, die etwaige Fehler durch qualifizierte Antworten richtigstellen und ich lasse mich allemal gern eines besseren belehren.

Zitat:
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Kommt ein Kaufvertrag zustande? Warum? Wenn nicht, wie kommt einer zustande?


Ja, da offenbar zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Die (Schlecht-)Erfüllung ist davon losgelöst.

Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Was kann ich nun machen?
In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor (Falsch-Lieferung § 434 BGB)?
Von einer Schlechtleístung spricht man in diesem Fall nicht, oder?


Klagen. Schlechterfüllung ist Sachmangel gleichgestellt, §434 III BGB.


Verstößt diese Antwort eigentlich gegen die Foren-Regeln?

In diesem Sinne - nichts für ungut!

FABKN
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