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Verfasst am: 30.11.06, 17:22 Titel: Drei Fragen zum Kauf von Dingen
Hi,
habe ein paar Fragen die mir beim BWL lernen nicht klar waren.
1. Gewährleistungsfrist
-Gilt diese nur für Neue Sachen?
-2 Jahre Gewährleistungsfrist bei regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfristen für Mängel.
Beginn der Verjährung bei arglistig verschwiegene Mängel: Schluss des Jahres, in dem Gläubiger Kenntnis erlangt.
Heißt das nun in diesem Fall, wenn ich fast am Ende des 2 Jahres bin z.B: 1 Jahre 360Tage + 1Jahr = 2 Jahre 360Tage Gewährleistungsfrist?
3. Ich bekomme ein Angebot am 1 August von 123 Computerstore, ein Rechner mit 2000 Mhz wird mir Angeboten. Wir die BWL AG bestellen am 9 August diesen Computer.
Am 13 August erhält die BWL AG einen Computer mit 130Mhz.
-Kommt ein Kaufvertrag zustande? Warum? Wenn nicht, wie kommt einer zustande?
-Was kann ich nun machen?
In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor (Falsch-Lieferung § 434 BGB)?
Von einer SchlechtleÃstung spricht man in diesem Fall nicht, oder?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 01.12.06, 00:19 Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
1. Gewährleistungsfrist
-Gilt diese nur für Neue Sachen?
Nein.
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
Heißt das nun in diesem Fall, wenn ich fast am Ende des 2 Jahres bin z.B: 1 Jahre 360Tage + 1Jahr = 2 Jahre 360Tage Gewährleistungsfrist?
Nein. Ansprüche aus Gewährleistung bestehen genau 2 Jahre (vom 13.4.2005 zum 13.4.2006). Sonstige Verjährungsfristen gelten jeweils zum Jahresende, bei der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist also für alles aus 2005 zum 31.12.2008.
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Kommt ein Kaufvertrag zustande? Warum? Wenn nicht, wie kommt einer zustande?
Ja, da offenbar zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Die (Schlecht-)Erfüllung ist davon losgelöst.
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Was kann ich nun machen?
In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor (Falsch-Lieferung § 434 BGB)?
Von einer SchlechtleÃstung spricht man in diesem Fall nicht, oder?
Klagen. Schlechterfüllung ist Sachmangel gleichgestellt, §434 III BGB. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 02.12.06, 04:15 Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen
FABKN hat folgendes geschrieben::
Naja, es kommt drauf an: Kaufvertrag zwischen Verbrauchern: Ja
Moment: Sie wollen ernsthaft behaupten, Gewährleistung gelte beim Verkauf von privat an privat nicht für gebrauchte Waren? Da gucken Sie doch bitte noch mal ins BGB und sagen mir, wo §§437, 444 BGB u.a. so eine Einschränkung vornehmen. (Daß sie ausgeschlossen werden kann, ist eine andere Baustelle als zu behaupten, sie bestehe grundsätzlich nicht.)
Der einzige (!) Unterschied zwischen Gebraucht- und Neuware bzgl. Gewährleistung ist der, daß der gewerbliche VK beim Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistung bei ersterer vertraglich auf 12 Monate begrenzen kann, §475 II BGB. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 02.12.06, 10:51 Titel: Re: Drei Fragen zum Kauf von Dingen
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Moment: Sie wollen ernsthaft behaupten, Gewährleistung gelte beim Verkauf von privat an privat nicht für gebrauchte Waren? Da gucken Sie doch bitte noch mal ins BGB und sagen mir, wo §§437, 444 BGB u.a. so eine Einschränkung vornehmen. (Daß sie ausgeschlossen werden kann, ist eine andere Baustelle als zu behaupten, sie bestehe grundsätzlich nicht.)
Entschuldigen Sie bitte, daß ich Sie durch meine Antwort anscheinend persönlich angegriffen habe. Das war wirklich keine Absicht.
Und zum Glück gibt's ja aufmerksame Teilnehmer, die etwaige Fehler durch qualifizierte Antworten richtigstellen und ich lasse mich allemal gern eines besseren belehren.
Zitat:
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Kommt ein Kaufvertrag zustande? Warum? Wenn nicht, wie kommt einer zustande?
Ja, da offenbar zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Die (Schlecht-)Erfüllung ist davon losgelöst.
Ste3fan hat folgendes geschrieben::
-Was kann ich nun machen?
In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor (Falsch-Lieferung § 434 BGB)?
Von einer SchlechtleÃstung spricht man in diesem Fall nicht, oder?
Klagen. Schlechterfüllung ist Sachmangel gleichgestellt, §434 III BGB.
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