Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Fund in einer Spielbank bzw. einem Gebäude
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Fund in einer Spielbank bzw. einem Gebäude

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
kwinimo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.04.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 03.12.06, 13:30    Titel: Fund in einer Spielbank bzw. einem Gebäude Antworten mit Zitat

Hallo,
ein Gast findet im Spielsaal einer Spielbank einen Jeton über 1000 Euro. Wer kann diesen Fund beanspruchen?
In der Hausordnung steht, dass jeder Fund an der Rezeption abzugeben ist.
Geht dieser Fund nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist beim Fundamt in das Eigentum des Finders über oder kann der Betreiber der Spielbank ihn beanspruchen?

Wie sieht die Rechtslage generell bei einem Fund in einem Gebäude aus?
Danke im voraus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bobbraun
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 03.12.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Die Spielbank, bzw. deren Geschäftsführer, hat einen generellen Besitzwillen an allen in den Räumen der Spielbank "verlorenen" Sachen. Damit war die Sache bereits nicht besitzlos und somit nicht verloren iSv § 965 I BGB.
Der Gast kann danach nichts beanspruchen. Das dürfte auch für die meisten anderen Gebäude gelten. Das ist nicht unumstritten, aber wohl BGH. Gerade aber bei einem Jeton in einer Spielbank halte ich es auch für die richtige Lösung, da hier wirklich einen genereller Besitzwille bestehen dürfte, was bei Geld in einem Kaufhaus vielleicht nicht so klar ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kwinimo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.04.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 03.12.06, 14:06    Titel: schnelle Antwort Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die prompten und nachvollziehbaren Auskünfte
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der Chip, okay. Ich frage mich aber, was ist mit dem Gegenwert in € ? Für die Ausgabe des Jetons hat die Spielbank doch einen Gegenwert in Bar erhalten, der bei Rückgabe doch auszuzahlen wäre. Wie verhält es sich damit? Den Jeton einfach einzulösen wäre vermutlich genauso Diebstahl wie es beim Bargeld wäre. Im Normalfall hat man aber doch Anspruch auf Finderlohn gegenüber dem Eigentümer.

Da wären Casino und "Verlierer" des Chips aber fein raus.
_________________
Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bobbraun
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das wäre Diebstahl. Allerdings nicht das Einlösen selbst, sondern
bereits die Zueignung des Jetons in der Absicht ihn einzulösen, und nicht etwa ihn zurückzugeben. Interessant hier die Abgrenzung zur subsidiären Unterschlagung, § 246 I StGB. Die Spielbank hatte Gewahrsam an dem "verlorenen" Jeton, deswegen Diebstahl.

Wenn man annimmt, dass der Gast Eigentum an den Jetons erwirbt, und diese nicht nur mietet oder leiht, ist er nach wie vor Eigentümer. Die Spielbank müsste den konkreten Jeton für ihn verwahren etc.
Das ist natürlich praxisfern.

Ja, wenn man denn eine "verlorene" Sache findet. Das war hier aber gerade NICHT der Fall.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal Danke für die Antwort.

Mir ist klar, dass der Jeton dem Casino gehört, das ihn zum Zwecke des Spiels quasi verleiht(?) und dafür einen Gegenwert in € verwahrt.

Spieler X fällt der Jeton runter, er bemerkt es nicht. Spieler Y, der es bemerkt hat, hebt ihn auf und gibt ihn X zurück, Höflichkeit unter Kollegen, normalerweise macht man aus so etwas keinen Film.

Nach dem Fundrecht müsste aber Y doch grundsätzlich ein Finderlohn, berechnet nach dem Gegenwert des Jetons in € zustehen, da X ja (wenn er nicht alles verspielt) beim Eintauschen des Jetons diesen Gegenwert in € zurückbekommt. Oder liege ich da völlig falsch? Gilt hier nicht § 971 BGB?

Edit: jetzt war Beitragsschreiber schneller. Aber die Frage interessiert mich trotzdem. Klar, man macht sich strafbar, wenn man den Jeton behält und/oder einlöst. Aber es ist schon interessant und wäre m.E. eine komische Rechtsauslegung, wenn eine Sache wie ein Jeton, die einen nicht unerheblichen Wert darstellt, nicht unter § 971 fällt, sofern die Sache A gehört, der Gegenwert in Barem aber B.
_________________
Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)


Zuletzt bearbeitet von ThomasS am 04.12.06, 13:56, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bobbraun
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist der springende Punkt. Das gesamte Fundrecht kommt in den Fällen nie zur Anwendung, weil die Sache eben nicht "verloren" ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde, denke ich, wohl auch kaum jemand machen. Die Frage war mehr theoretischer Natur, weil ich in dem Zusammenhang nicht auf den Gedanken gekommen wäre, man lernt doch immer wieder dazu! Cool

Verstehe ich das denn richtig: Ein Fund ist dann ein selbiger, wenn der "Finder" F im Moment des Findens die Sache nicht einem Besitzer zuordnen kann? Oder genügt es, wenn man den Besitzer zuordnen kann, dieser aber nicht vor Ort ist? Wenn F z.B. eine Brieftasche mit 1.000,-€ findet, in der auch ein Personalausweis steckt. Der Eigentümer wohnt relativ weit weg, also gibt F die Brieftasche beim Fundbüro ab. In dem Fall kann F doch einen Finderlohn beanspruchen?
_________________
Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bobbraun
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

edit: an thomas:

Nein, das ist der falsche Ansatz. Es kommt nicht auf die Sichtweise des Finders an, sondern auf eine objektive Betrachtung.
Wenn NIEMAND mehr BESITZ an einer Sache ausübt, dann ist die Sache verloren.
Findet man eine Brieftasche in einem großen Park, dann ist diese wohl verloren iSv § 965 I und der Finder hat einen Anspruch aus § 971 BGB, auch wenn er SOFORT - anhand des Personalausweises - weiß, wem die Brieftasche gehört.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank, hab ich verstanden! Lachen
_________________
Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.