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Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.11.07, 14:29 Titel: Fristrechnung nach §§ 187-193 BGB auch bei § 93 I 1 BVerfGG?
Gemäß § 93 I 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.
Problem: Es sollen die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde geprüft werden. Der Beschwerdeführer wurde als Zuschauer eines öffentlichen Prozesses unter Verweis auf § 176 GVG am 16. Mai des Saales verwiesen.
Der 17. Mai ist ein gesetzlicher Feiertag.
Der 16. Juni ist ein Samstag.
Die Verfassungsbeschwerde wurde am 18. Juni erhoben. Dürfen hier die §§ 187-193 BGB herangezogen werden? Wenn ja, sehe ich es dann richtig, dass die Angabe bzgl. des 17. Mais eigentlich unerheblich ist, es also nur auf den 16. Juni ankommt = Fristende am 18. Juni?
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.11.07, 14:58 Titel:
Öhm...
In der Aufgabe steht: "Gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen gemäß § 176 GVG gibt es keinen Rechtsbehelf. Gehen Sie in Ihrer Prüfung davon aus, dass § 176 GVG formell und materiell verfassungsmäßig ist. Auf andere Vorschriften des GVG ist nicht einzugehen."
(Die ganze Aufgabe kann ich nicht abschreiben, da müsste ich zu viel tippen und es würde wohl auch keinen interessieren.)
Mir geht es nur um die Frage der Zulässigkeit (sollte ich die verneinen, muss ich die Begründetheit sowieso in einem Hilfsgutachten weiterprüfen), in diesem Falle um die Fristrechnung und die Anwendbarkeit der BGB-§§.
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