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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 30.11.06, 10:24 Titel: Beratungskosten ersetzbar |
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Sind Beratungskosten auch ersetzbar, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist?
Beispiel: A trifft B auf einer Messe. A bietet B eine Beratung in dessen Räumen an, Ziel ist der Abschluss eines längeren Vertrages. A fährt von Hamburg nach München und besucht B in dessen Geschäftsräumen. Ein längeres Gespräch wird geführt. B unterschreibt im Anschluss den Beratungsvertrag aber nicht.
Kann A nun seine Aufwandskosten (Fahrtkosten, Zeit...) von B erstattet verlangen? |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 30.11.06, 10:53 Titel: |
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Wenn ich im Supermarkt nichts kaufe muss ich mich beim Verlassen anteilig Mietkosten des Supermarkts bezahlen?
A hat dem B eine kostenlose Beratung angeboten und nur weil B jetzt keine Lust mehr hat, will A noch ein bischen Geld abgreifen? Richtig? |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 30.11.06, 17:28 Titel: |
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Morgen. Ich bin mit der Antwort einverstanden, aber Schuldverhältnis kann auch ohne Vertrag entstehen. Zumindest haben wir so gelernt. Ich meine § 311 BGB _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 01.12.06, 11:58 Titel: |
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Danke für Eure Antworten.
Grundsätzlich find ich Deine Argumentation richtig Gecko. Man könnte aber in der Vereinbarung zwischen A und B, dass A bei B vorbeikommt bereits einen Auftrag sehen, aus dem zumindest eine Ersatzpflicht bezügl. der Unkosten resultiert oder ist das zu konstruiert?
Zusatzfrage: Gibt es nicht einen ähnlichen Anspruch von Bewerbern, die sich beim Arbeitgeber vorstellen und hierfür große Unkosten haben. Beispiel: Bewerber A aus Hamburg hat Bewerbungsgespräch bei B in München. Muss B dem A die Unkosten ersetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde? |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 01.12.06, 12:46 Titel: |
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| Dunja hat folgendes geschrieben:: | | . Muss B dem A die Unkosten ersetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde? |
Ja, das zählt für den Bereich Arbeitsrecht.
| Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | | Bei einer Bewerbung würde ich davon ausgehen, dass Kosten für eine Anreise nur verlangt werden können, wenn das vereinbart wurde. Wer sich bewirbt tut das in der Regel in eigenem Interesse. Wieso sollte der Arbeitgeber in spe dafür zahlen? |
Umgekehrt, der AG muss die Übernahme ausdrücklich ausschließen, was deshalb auch
öfters gemacht wird.
Gruß _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 01.12.06, 13:10 Titel: |
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| Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | Ah! Habs verstanden. Die Einladung zum Bewerbungsgespräch ist ein Auftrag, so dass die Kosten gemäß § 670 BGB ersetzt werden. Vgl.: http://www.postsitter.de/personal/gespraech.htm
Mit Arbeitsrecht hat das ganze aber ziemlich wenig zu tun. |
Klar und deswegen musste erst das Bundesarbeitsgericht die Klärung herbeiführen, das § 670 BGB auf Vorstellungsgespräche anzuwenden ist.  _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 01.12.06, 14:25 Titel: |
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Danke für die weiteren, interessanten Beiträge.
@ Beitragsschreiber: Ist Dir Rechtsprechung bekannt, wann eine Beratung nur gegen Gebühr zu erwarten ist? Oder kannst Du einen Beispielsfall bilden in dem Deiner Meinung nach eine Beratung nur gegen Gebühr zu erwarten wäre? |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 01.12.06, 15:09 Titel: |
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| Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | | Ich bin mit den Anworten überhaupt nicht einverstanden. Wenn die Beratung nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, dann muss die Vergütung natürlich auch gezahlt werden (§ 612 BGB). | Dann muss man wissen, ob die Beratung stattgefunden hat. Ich weiß ja nicht worüber ein "längeres Gespräch" geführt wurde. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 01.12.06, 15:40 Titel: |
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Als Beispiel Handwerker haben keinen Anspruch auf Entlohnung wenn sie nicht im Vorfeld ausdrücklich darauf Hinweisen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 02.12.06, 21:06 Titel: |
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Und ich habe noch § 316 BGB gefunden. Für welche Fälle gilt er? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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