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Beratungskosten ersetzbar

 
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 10:24    Titel: Beratungskosten ersetzbar Antworten mit Zitat

Sind Beratungskosten auch ersetzbar, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist?

Beispiel: A trifft B auf einer Messe. A bietet B eine Beratung in dessen Räumen an, Ziel ist der Abschluss eines längeren Vertrages. A fährt von Hamburg nach München und besucht B in dessen Geschäftsräumen. Ein längeres Gespräch wird geführt. B unterschreibt im Anschluss den Beratungsvertrag aber nicht.

Kann A nun seine Aufwandskosten (Fahrtkosten, Zeit...) von B erstattet verlangen?
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich im Supermarkt nichts kaufe muss ich mich beim Verlassen anteilig Mietkosten des Supermarkts bezahlen?
A hat dem B eine kostenlose Beratung angeboten und nur weil B jetzt keine Lust mehr hat, will A noch ein bischen Geld abgreifen? Richtig?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Morgen. Ich bin mit der Antwort einverstanden, aber Schuldverhältnis kann auch ohne Vertrag entstehen. Zumindest haben wir so gelernt. Ich meine § 311 BGB
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Eure Antworten.

Grundsätzlich find ich Deine Argumentation richtig Gecko. Man könnte aber in der Vereinbarung zwischen A und B, dass A bei B vorbeikommt bereits einen Auftrag sehen, aus dem zumindest eine Ersatzpflicht bezügl. der Unkosten resultiert oder ist das zu konstruiert?

Zusatzfrage: Gibt es nicht einen ähnlichen Anspruch von Bewerbern, die sich beim Arbeitgeber vorstellen und hierfür große Unkosten haben. Beispiel: Bewerber A aus Hamburg hat Bewerbungsgespräch bei B in München. Muss B dem A die Unkosten ersetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde?
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Dunja hat folgendes geschrieben::
. Muss B dem A die Unkosten ersetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde?

Ja, das zählt für den Bereich Arbeitsrecht.

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Bei einer Bewerbung würde ich davon ausgehen, dass Kosten für eine Anreise nur verlangt werden können, wenn das vereinbart wurde. Wer sich bewirbt tut das in der Regel in eigenem Interesse. Wieso sollte der Arbeitgeber in spe dafür zahlen?

Umgekehrt, der AG muss die Übernahme ausdrücklich ausschließen, was deshalb auch
öfters gemacht wird.


Gruß
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ah! Habs verstanden. Die Einladung zum Bewerbungsgespräch ist ein Auftrag, so dass die Kosten gemäß § 670 BGB ersetzt werden. Vgl.: http://www.postsitter.de/personal/gespraech.htm
Mit Arbeitsrecht hat das ganze aber ziemlich wenig zu tun.

Klar und deswegen musste erst das Bundesarbeitsgericht die Klärung herbeiführen, das § 670 BGB auf Vorstellungsgespräche anzuwenden ist. Winken
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die weiteren, interessanten Beiträge.

@ Beitragsschreiber: Ist Dir Rechtsprechung bekannt, wann eine Beratung nur gegen Gebühr zu erwarten ist? Oder kannst Du einen Beispielsfall bilden in dem Deiner Meinung nach eine Beratung nur gegen Gebühr zu erwarten wäre?
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ich bin mit den Anworten überhaupt nicht einverstanden. Wenn die Beratung nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, dann muss die Vergütung natürlich auch gezahlt werden (§ 612 BGB).
Dann muss man wissen, ob die Beratung stattgefunden hat. Ich weiß ja nicht worüber ein "längeres Gespräch" geführt wurde.
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Smiler
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Beiträge: 5641
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BeitragVerfasst am: 01.12.06, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Als Beispiel Handwerker haben keinen Anspruch auf Entlohnung wenn sie nicht im Vorfeld ausdrücklich darauf Hinweisen.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Und ich habe noch § 316 BGB gefunden. Für welche Fälle gilt er?
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