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Wenn ich das richtig verstehe gliedert sich das so:
14 Tage bei Belehrung vor Vertragsschluss
1 Monat ab Belehrung, bei Belehrung nach Vertragsschluss
6 Monate bei ???
unbegrenzt bei keiner Belehrung
Zweite Frage, wir ein Vertrag per Telefon geschlossen (z.B. bestellung aus Katalog). Reicht dann die schriftliche Belehrung im Katalog?
Zitat:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.12.06, 15:37 Titel:
ad 1.
Nach 6 Monaten erlischt das Widerrufsrecht dann, wenn der K zwar rechtzeitig belehrt wurde, aber z.B. die Ware 6 Monate nicht geliefert wurde. (Als K müßte man bei einem lieferunwilligen VK, der aber belehrt hat, verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten, notfalls eben eine Klage.)
ad 2.
Möglicherweise hat der VK dann ein Beweisproblem, daß dem K die Belehrung zugegangen ist. Er könnte ja auch anhand einer herausgerissenen Katalogseite bestellt haben. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Würde ebenfalls von der dreijährigen Verjährung ausgehen, aber in dem Sinn das der
Unternehmer die Leistung verweigern kann, wenn ihm der Umstand bekannt ist, sollte
er aber doch leisten Pech gehabt, besteht kein Anspruch auf Wertersatz. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Ja, schien mir da es hier vielleicht um ein etwas länger zurückliegenen theoretischen Sachverhalt geht einen Hinweis wert.
(oder vielleicht eine Hausaufgabe?) _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Danke. Verjährt das Widerrufsrecht nicht auch irgendwann? Also bei unterlassener Belehrung.
Gemäß § 355 III S. 3 BGB erlischt dann das Widerrufsrecht eben nicht. Da das Widerrufsrecht ein Gestaltungsrecht ist, lässt sich § 194 I BGB nicht so einfach anwenden, um dann auf eine regelmässige Verjährungsfrist von 3 Jahren zu schließen.
Bei Haustürgeschäften hat der EUGH eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit in der "Heininger" Entscheidung eindeutig bejaht. Bei Fernabsatzverträgen wird die der EU-Fernabsatzrichtlinie eine Minimalfrist von 3 Monaten gefordert. Die Verbraucherkreditrichtlinie schweigt ganz zu diesem Thema.
Da der deutsche Gesetzgeber auf eine Unterscheidung zwischen den Ursachen für einen Widerruf in § 355 III S. 3 BGB verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass mit diesem Absatz wirklich ein unbefristetes Widerrufsrecht gemeint ist (wenn dies auch EG-rechtlich nicht notwendig gewesen wäre).
Allerdings sieht die hM es jedoch für problematisch an, wenn ein Vertrag vor Jahren abgewickelt wurde und der Verbraucher dann noch wiederrufen könnte, weil der Unternehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrte. Deshalb soll das Widerrufsrecht zumindest dann der Verwirkung unterliegen, wenn der Verbraucher es rechtsmissbräuchlich anwendet. Hier ist jedoch stets der Einzelfall zu untersuchen, ob der Grundsatz der Rechtsmissbräuchlichkeit gegeben ist.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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