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Verfasst am: 04.12.06, 16:23 Titel: Gbr - Innen- und Außenverhältnis - C kauft Laptop von F
Hallo.
Ich benötige mal eine Unterstützung bei diesem Fall.
Die Studenten A, B und C betreiben nebenher unter dem Namen „Disc- Corner“ in einer Garage der Eltern des A einen kleinen Laden, in welchem sie gebrauchte CD’s und DVD’s jeglicher Art (Software, Musik, Filme) an- und verkaufen. Eine Handelsregistereintragung ist nicht erfolgt. In einem „Gesellschaftsvertrag“ bezeichneten handgeschriebenen Blatt haben die drei ihre Beiträge, die Verteilung von Gewinnen und die alleinige Geschäftsführung durch jeden von ihnen bestimmt. Obwohl der Bestand an Software und der Umsatz eher gering sind, meint C, dass zur Verwaltung der Daten ein Firmen Laptop angebracht wäre. Als ihm sein Freund F für 500,- € günstig ein gebrauchtes Gerät anbietet, schlägt C zu und kauft dieses „für die Firma“. Als F das Gerät vorbei bringt, verweigern A und B die Zahlung. Sie halten den Kauf des Laptops für unnötig.
Kann F die Zahlung von 500,- € von der „Disc-Corner“ verlangen?
Was im Fall nicht vorkommt ist irellevant ! Bitte auch hinweise zum HGB etc.
§§ des HGB kommen hier nicht vor. Da es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, sind die wichtigen §§ die §§ 705 ff. BGB.
Kauft C bei F den Laptop und wird C im Namen der GbR tätig, hat er die GbR verpflichtet. Es wird dabei davon ausgegangen, dass C geschäftsführungsbefugt ist. Das ist er sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges steht.
Im Innenverhältnis besteht dabei ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB.
a, Bestehen einer GbR: Rechtsfähigkeit; Abgrenzung zur OHG, §§ 105, 1 II
HGB
b. Wirksame Einigung über die Merkmale des § 433
- Einigung, d.h. zwei übereinstimmende WE (+)
- Wirksam? Die GbR müßte von C wirksam vertreten worden sein.
Die Vertretungsmacht ist gem. § 714 an § 709 BGB geknüpft.
Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter alleinige
Geschäftsführung vorgesehen - also Vertretungsmacht (+)
2. Erloschen (-)
3. Einreden (-)
Im Ergebnis besteht ein Anspruch des F gegen die GbR
EDIT: Ich korrigiere mich: Ist im Gesellschaftsvertrag die alleinige Geschäftsführung durch jeden Gesellschafter bestimmt, HAT er natürlich Vertretungsmacht, §§ 714,709 BGB. Ich hatte das überlesen.
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