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Verfasst am: 03.12.06, 10:43 Titel: Defektes Gerät und Rückgaberecht?
Hallo,
Mal angenommen, ein Kunde kauft ein Gerät (z.B. Handyzubehör) beim Fachversender und stellt fest, dass es Mängel hat. Diese meldet er dem Versender, der ihm Ersatz schickt. Nun übersieht der Kunde jedoch (aus welchen Gründen auch immer), dass er innerhalb von 2 Wochen die Ware zurückschicken muss, und schickt sie erst eine Woche über diese Zeit zurück.
Kann er ihn diesem Falle verpflichtet werden die defekte Ware zu nehmen oder muss das Unternehmen die defekte Ware zurücknehmen? _________________ Kind regards
Diese meldet er dem Versender, der ihm Ersatz schickt. Nun übersieht der Kunde jedoch (aus welchen Gründen auch immer), dass er innerhalb von 2 Wochen die Ware zurückschicken muss
Warum muss K die defekte Ware innerhalb von 2 Wochen zurücksenden? Auf den Sachverhalt findet nicht das Widerrufsrecht, sondern die Gewährleistung Anwendung.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
der Kd kauft das Gerät und stellt fest, dass es Mängel hat. Er bekommt ein Ersatzgerät, vergisst aber das erste umgehend, auch in der Frist von zwei Wochen, wie im Beischreiben angegeben, zurück zu senden. Darauf hin wird im das Gerät wieder zurück gesandt und beide Geräte, das Defekte wie auch der Ersatz in Rechnung gestellt. Der Kunde hatte durch eine detaillierte Fehlerbeschreibung jedoch seiner Meinung nach die Rücksendung eindeutig gekennzeichnet. _________________ Kind regards
Nach §§ 439 IV, 346 I BGB ist der Käufer verpflichtet, das mangelhafte Gerät dem Verkäufer zurückzuschicken. Der Verkäufer trägt hierfür die Kosten, 439 II BGB. Ich gehe davon aus, dass die Zwei-Wochen-Frist vom Verkäufer gestellt wurde. Dass das Gerät innerhalb der Frist nicht zurückgeschickt wurde, stellt durchaus ein Problem da, denn möglicherweise kann der Verkäufer nun nach §§ 346 IV, 280 I, III, 281 I BGB Schadensersatz verlangen. Das hängt davon ab, inwieweit man die erste Fristsetzung für § 281 BGB genügen lässt.
Allerdings kann der Verkäufer das mangelhafte Gerät nicht einfach voll in Rechnung stellen, denn durch den Mangel hat es ja nicht den eigentlichen Wert.
K hat sein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB geltend gemacht. Er wählte hierbei die Ersatzlieferung. Gemäß § 439 IV BGB kann der V vom K die fehlerbehaftete Sache gemäß §§ 346 - 348 BGB zurückverlangen. In § 348 BGB steht, dass der Austausch Zug um Zug zu erfüllen ist. Eine Frist von 2 Wochen zur Rücksendung ist somit angemessen. K hat die Sache nicht innerhalb der Frist zurückgesandt. Somit hat er eine Pflichtverletzung gemäß § 280 I BGB begangen. Ein Schaden dürfte dem V jedoch nicht entstanden sein. V kann weiterhin einen Verzögerungsschaden geltend machen (vgl. § 286 BGB). Dies aber nur für die Zeit zwischen dem Ablauf der Frist und dem Zusenden des defekten Gerätes.
V ist gemäß § 439 IV BGB auch verpflichtet, die defekte Sache anzunehmen. Er befindet sich seit der Zusendung im Annahmeverzug (vgl. § 293 BGB).
Die defekte Ware dem K in Rechnung zu stellen, weil dieser nicht innerhalb der Frist leistete, ist Unsinn. § 281 BGB, nachdem so etwas möglich wäre, kann nicht angewendet werden. Die Leistung des K war erst nach Ablauf der Frist von 2 Wochen fällig. Hier hätte V erneut eine Frist setzen müssen (Mahnung), die ungenutzt verstreicht, um Schadenersatz statt der Leistung verlangen zu können.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Hier hätte V erneut eine Frist setzen müssen (Mahnung), die ungenutzt verstreicht, um Schadenersatz statt der Leistung verlangen zu können.
KurzDa[/quote]
Bist Du da sicher? Es wäre durchaus denkbar, dass die Leistung, also die Rücksendung, sofort fällig gewesen ist, so ja auch die Grundregel nach § 271 BGB.
Ansonsten sehe ich das alles auch so. Aber das mit der Frist ist ne interessante Frage.
Bist Du da sicher? Es wäre durchaus denkbar, dass die Leistung, also die Rücksendung, sofort fällig gewesen ist, so ja auch die Grundregel nach § 271 BGB.
Im Grunde genommen ist der Fall vergleichbar mit: "Kunde bekommt Rechnung mit Zahlungsziel, das nach dem Kalender bestimmbar ist". Kunde zahlt nicht innerhalb der Frist. Um die Rechte aus § 281 BGB geltend machen zu können, bedarf es einer Mahnung. Die liegt jedoch hier nicht vor.
@ Beitragsschreiber
So isses
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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