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Verfasst am: 04.12.06, 10:53 Titel: Händler gewährt keine Garantie.
Hallo miteinander.
Der Fall besteht aus 3 Personen.
Person "A" hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] von Person "B" einen GPS Empfänger gekauft. Beides private Personen. Der Empfänger ist aber defekt. B hat die Rechnung mitgeschickt.
A hat sich, nachdem der Schaden bemerkt wurde, an Firma "C" gewendet. Von C hatte B ursprünglich den GPS Empfänger gekauft.
C stellt sich auf den Standpunkt, daß der Empfänger schon älter als 6 Monate ist und das A nun beweisen muß, daß der Empfänger schon innerhalb der ersten 6 Monate defekt war.
Auf die Nachfrage beim Hersteller des Empfängers, wie lange er Garantie gewährt, schrieb er folgendes: "Thanks for your mail regarding the guarantee for ..., should be 1year."
Nun meine Frage.
Muß C die Garantie für den Empfänger übernehmen bzw. wie kann A beweisen, daß der Empfänger vorher schon defekt war?
Das kann doch nur von C festgestellt werden oder?
C hat mit der Garantie nichts zu tun. Das geht nur vom Hersteller aus. Fuer Garantieansprueche an den Hersteller wenden.
A kann das ja mit Hilfe eines Gutachtens beweisen. Das wird dann auch vor Gericht anerkannt. Wenn der Gutachter allerdings zu dem Schluss kommt, dass der Fehler icht schon beim Kauf vorhanden war, dann hat A sehr viel Geld zum Fenster hinaus geworfen.
Da gilt es einen ganze Menge Dinge auseinanderzuhalten.
Person B hat gegen C Ansprüche auf Gewährleistung. Das zwei Jahre lang. Allerdings muss Person B beweisen, dass dass Gerät mangelhaft zum Zeitpunt des Gefahrübergangs, also in der Regel der Übergabe § 446 BGB war. Zugunsten von Person B gibt es aber eine sog. Beweislastumkehr, § 476 BGB, danach wird vermutet, dass, falls ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss auftritt, der Mangel SCHON BEREITS BEI GEFAHRÜBERGANG vorgelegen hat.
Im konkreten Fall: Person A hat
1. Gewährleistungsansprüche gegen Person B, falls diese nicht ausgeschlossen wurden.
2. Die Gewährleistungsansprüche von B gegenüber C wurden an A abgetreten, d.h. A hat auch gegen C Ansprüche auf Gewährleistung. Aber muss BEWEISEN, dass das Gerät damals schon mangelhaft war, da die Beweislastumkehr nicht greif.
3. Person A hat davon VÖLLIG UNABHÄNGIG einen Garantieanspruch gegen den Hersteller, wiederrum kann man davon ausgehen, dass B diesen an A abgetreten hat. C hat damit nichts zu tun. D.h. A sollte sich direkt an den Hersteller wenden.
Mit einem Privatgutachten wäre ich mal sehr vorsichtig. Das gilt vor Gericht als verlängertes Parteivorbringen und NICHT ALS BEWEIS.
Beweiskraft hat vor Gericht NUR ein gerichtliches Gutachten, §§ 402ff ZPO
@Riddler81
Lange Rede kurzer Sinn, wenden sie sich bezüglich der Garantie an den Hersteller, der
ist für diese verantwortlich. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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