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Überpüfungsprozess bei BU-Versicherung

 
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alterschwede
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 14:34    Titel: Überpüfungsprozess bei BU-Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo,

wie sieht eigentlich die Vorgehensweise der Versicherungsgesellschaften bei einer BU Versicherung au, wenn BU-Rentenantrag gestellt wurde?
So wie ich informiert bin wird erst mal die vorvertragliche Anzeigepflicht überprüft. Fällt diese dann negativ für den Versicherungsnehmer aus, müßte dann die Versicherung sofort Bescheid geben (Absage)? Oder lassen die den Vertag dann erst mal 1-2 Jahre liegen, ohne das was passiert?
Frei nach dem Motto: Wenn wir den Zahlung eh ablehnen, können wir uns auch damit Zeit lassen, denn die Beiträge fließen ja in der Zeit weiter. Das wären im Jahr pro Versicherten etwa 5000 Euro. Bei einer Vielzahl von Antragstellern im Jahr lohnt sich das richtig, zumal man den Versicherungsnehmer danach sowieso aus dem Vertrag wirft. (mit Anschuldigungen wie: vorsätzlichem, oder wissentlichem Fehlverhalten).

Ich spreche von einem Fall, der sich momentan in meinem Bekanntenkreis so abspielt.

Es wurde BU-Rente beantragt etwa Mitte Mai. Im August befanden sich die Unterlagen beim medizinischen Dienst. Seit dem herrscht Funkstille. Weder der Rechtsanwalt noch der Versicherungsnehmer bekommen Auskunft über den Stand der Dinge. Ist das Zulässig? Ich meine irgendwann müssen die doch eine Entscheidung treffen.

Desweiteren wurde eine Rente bei der BGW beantragt. Dort wird es aller Voraussicht nach zu einem Gutachten evtl. im Februar kommen.
Wartet die andere Versicherung auf diesen Ausgang? Und: ist die Weitergabe von Daten seitens der BGW an die andere Versicherung überhaupt zulässig?

Vielen Dank
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 03.12.06, 00:02    Titel: Antworten mit Zitat

von hinten:
der weitergabe wird oft mit unterzeichnung der "schadenanmeldung" seitens des anspruchstellers zugestimmt.

unendlich zeit darf sich der versicherer natürlich nicht lassen - aber mit versagung der leistung und rechtsmittelbescheid ist der anspruchsteller nicht mehr verpflichtet weitere auskünfte zu erteilen. von daher wird das schon einmal etwas hinausgezögert.

mich wundert allerdings, dass der rechtsanwalt keine auskunft zum sachstand erhält. ist der anspruchsteller den sicher, dass er von einem kundigen rechtsbeistand vertreten wird?
_________________
MfG,
Duisburger

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Astrid69
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.12.2004
Beiträge: 608
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 13:22    Titel: Re: Überpüfungsprozess bei BU-Versicherung Antworten mit Zitat

alterschwede hat folgendes geschrieben::
Desweiteren wurde eine Rente bei der BGW beantragt. Dort wird es aller Voraussicht nach zu einem Gutachten evtl. im Februar kommen.
Wartet die andere Versicherung auf diesen Ausgang? Und: ist die Weitergabe von Daten seitens der BGW an die andere Versicherung überhaupt zulässig?


Auch wenn der Versicherungsnehmer sein Einverständnis dafür geben würde, würde die BG das Gutachten nicht so ohne weiteres weitergeben .

Dafür sind erforderlich: Zustimmung des Gutachters (Urheberrecht), des Versicherungsnehmers und der BG (Auftraggeber), Kostenbeteiligung der BU-Versicherung an den Gutachtenkosten. Normalerweise werden die hälftigen Kosten gefordert. Ist die BU-Versicherung damit einverstanden, gibt es das Gutachten von der BG.

So die gestrenge Auslegung des Datenschutzes in so einem Fall.
Manche Unfallversicherungsträger sind möglicherweise etwas großzügiger im Umgang mit dem Datenschutz.

Ob die BU-Versicherung auf dieses Gutachten wartet, kann nur diese beantworten. In bestimmten Erkrankungsfällen ist dies sogar einfacher und das BG-Gutachten beantwortet alle Fragen der BU-Versicherung, man erspart sich Aufwand und Kosten. Im Allgemeinen sind die Fragestellungen beider Versicherungsträger jedoch so unterschiedlich, dass ein Warten darauf nicht sinnvoll erscheint.

Astrid
_________________
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
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