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Probezeit und Widerufung

 
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Shadowi
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Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 20:40    Titel: Probezeit und Widerufung Antworten mit Zitat

Herr Xverspricht sich von einem Online angebot etwas. Die Website hat ein Angebot das jeder Kunde einen Monat kostenlos zur Probe die dienste Nutzen kann. Wenn dieser von seinem Widerrufungsrecht keinen gebrauch machen würde, müsste er nach einem Monat Probe einen Betrag für eine Jährliche nutzung bezahlen.

Herr X, der Minderjährig ist, meldet sich an dieser Site unter Falschen angaben an, nutzt die dienste für ca einen Tag. Anschließend lässt er sich den Account von der Site aus löschen und glaubt damit hat sich alles erledigt.

Nach ablauf des Monats empfängt er eine Email in dem er zur Kasse gebeten wurde.
Er schreibt an den Support das er widerufen hätte und von daher nicht einsieht, das Geld zu bezahlen.

Der Support antowortet und weist den Herrn X zurück, erwähnt das laut Gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 eine Widerufung zu dem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei.

Hat Herr X eine möglichkeit?
Kann der Anbieter gegen Herrn X eine Anzeige einleiten?

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bobbraun
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Da "Herr X" Minderjährig ist, konnte er keinen wirksamen Vertrag schließen, dieser ist schwebend unwirksam. D.h. hieraus ergeben sich keine Ansprüche.

Ein Problem ist, dass "Herr X" falsche Angaben gemacht hat, denn böse Menschen könnten darin einen Computerbetrug nach § 263a StGB sehen.

Für "Herrn X" spricht allerdings, dass er nur das KOSTENLOSE Angebot nutzen wollte, und sowieso den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. D.h. er wollte sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen und hatte folglich keine Bereicherungsabsicht.

Ich würde Herrn X empfehlen zunächst mit seinen gesetzlichen Vertretern zu sprechen, und ggf. klären ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Denn solche Unternehmen neigen dazu, Inkassobüros und Rechtsanwälten Arbeit zu verschaffen. Es sollte weiter dem Unternehmen mittels Einschreibens der Sachverhalt seitens der Erziehungsberechtigten unter
RICHTIGEN Angaben aber mit deutlichen Worten mitgeteilt werden.

Alles wie immer unter Vorbehalt. Insbesondere hinsichtlich § 263a StGB würde mich Rechtssprechung interessieren.
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