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Käufer K ersteigert bei Internetauktionshaus [Name geändert] eine Software, mit der er seine Steuererklärung
für das Jahr 2004 erledigen will. Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31.12.2006. Die Auktion endet am 24.12.2006.
Bei der unverzüglichen Kaufabwicklung nach Auktionsende bittet der Käufer den Verkäufer, ihm die Software unverzüglich zuzusenden, damit die Steuerklärung noch rechtzeitig durchgeführt werden kann.
Der Verkäufer meldet sich jedoch erst am 3.1.2007(war im Urlaub) und bittet nun um
Bezahlung. Der Käufer weigert sich, da die Software nun wertlos ist. Er verweigert die Bezahlung mit der Begründung, der Verkäufer hätte gegen "Treu und Glauben" verstossen, insofern, als dass er dafür sorge zu tragen hätte, daß der Käufer den Artikel auch bestimmungsgemäss nutzen kann.
Ergänzung: Der Käufer hat das Geld überwiesen, aber die Überweisung storniert, nachdem bis zum 31.12.2006 keine Lieferung erfolgte.
Frage: Darf der Käufer die Bezahlung verweigern?
Nein, denn es ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und zwar bevor der Käufer dem Verkäufer die näheren Umstände mitgeteilt hat. Wenn keine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart wurde bleibt im allenfalls die Möglichkeit der Zug-um-Zug Einrede. Wurde eine solche Vorleistungspflicht des Käufers hat der Verkäufer sogar die Möglichkeit seine Forderung im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens durchzusetzen.
der Verkäufer hätte gegen "Treu und Glauben" verstossen, insofern, als dass er dafür sorge zu tragen hätte, daß der Käufer den Artikel auch bestimmungsgemäss nutzen kann.
Hätte der K denn, rein von den Leistungsmerkmalen der Software, seine Steuererklärung damit auch noch 2007 machen können? Wenn ja, handelt es sich bei der Überlegung "ich kaufe, um noch vor dem 31.12.2006..." sowohl um einen unbeachtlichen Motivirrtum ("ich will die Ware nur deswegen, weil ich die für die 2004er StE brauche") als auch um einen geheimen Vorbehalt ("ich will die Ware nur abnehmen, wenn sie vor dem 31.12. geliefert wird"). Beide sind aber für die Wirksamkeit des Kaufvertrages unerheblich.
Anders kann es aussehen, wenn die Software 2007 nicht mehr zu gebrauchen ist (und zwar überhaupt nicht mehr). Auch dann kann der K aber nur dann Einwendungen erheben, wenn ihm der eingeschränkte Nutzen nicht bekannt sein konnte. Hier wußte der K aber, daß er mit Lieferverzögerungen o.ä. schon von Seiten der Post her rechnen muß (Jahresende), sodaß ein Kauf mit dem Wissen "nur wenn ich die Ware innert 7 Tagen bekomme, kann ich noch was damit anfangen" sein Risiko wäre.
Anderes Beispiel: wenn ich heute ein Elektrogerät von 1927 aus den USA kaufe, weiß ich, daß es höchstwahrscheinlich nicht am heutigen europäischen Stromnetz laufen wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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