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Verfasst am: 06.12.06, 12:00 Titel: Termin zur Klageerwiderung wegen Krankheit nicht eingehalten
Hallo,
Eine Klageerwiderung soll binnen 2 Wochen dem Gericht mitgeteilt werden. Da die Beklagte krank war (was durch ein ärztliches Attest jederzeit nachgewiesen werden kann), konnte sie diesen Termin nicht einhalten. Hat es einen Sinn hier noch auf die Klage zu erwidern? Oder ist die Frist verbindlich? Muss gegebenenfalls gleich ein ärztliches Attest mitgeschickt werden?
das ist in § 296 I ZPO geregelt. Danach sind verspätet eingereichte Angriffs- und Verteidungsmittel und damit auch die Klageerwiderung nur dann zuzulassen, wenn der Richter nach freier Überzeugung zu dem Schluss kommt, dass das Verfahren hierdurch nicht verzögert wird oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.
Also die Klageerwiderung einreichen und ausreichend darlegen, wieso sie zu spät kam und auch das Attest mit beilegen.
Die Klageerwiderung sobald als möglich nachholen. Sollte es sich unämlich um ein schriftliches Vorverfahren handeln, wäre man säumig.
Nein! Säumnis liegt nur vor, wenn keine Verteidigungsanzeige vorliegt. Fehlt es nur an der Klageerwiderung, darf kein VU ergehen! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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