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A ist Freiberufler. A ist Subunternehmer für B. B hat mit A einen Rahmenvertrag mit einer Kundenschutzklausel, wie folgt:
12 Loyalität / Kundenschutz
12.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nur für den Auftraggeber tätig zu sein. Vielmehr ist
der Auftragnehmer frei, selbst oder durch Dritte bei anderen Auftraggebern tätig zu sein, soweit
nicht projektspezifische Eigenheiten oder vertragliche Pflichten dem entgegenstehen.
12.2 Der AN verpflichtet sich jedoch bei Kunden, bei denen er selbst oder seine Mitarbeiter für den
AG aufgrund von Projektverträgen Leistungen erbracht haben, während der Laufzeit und für
die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Auftrages keine selbständige oder
unselbständige Tätigkeit, unmittelbar oder mittelbar zu erbringen. Gleiches gilt für vom AN
eingesetzte Subunternehmer.
12.3 Bei Großunternehmen/Konzernen ist der Kundenschutz auf die Organisationseinheiten des
Hauptauftraggebers beschränkt, für die eine Leistung erbracht wurde. Er versteht sich dann
auch für die direkt oder indirekt beteiligten Organisationseinheiten in einer Zentrale und/oder
deren regionale Aufgliederung. Der Kundenschutz erstreckt sich gleichermaßen auch im Falle
einer Subunternehmerschaft auf den Endkunden des Hauptauftraggebers.
12.4 Der AN verpflichtet sich, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung und für weitere 12
Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeiter des AG bei sich oder einem Unternehmern,
bei dem er maßgeblich beteiligt ist, einzustellen oder auf andere Weise zu beschäftigen oder
abzuwerben oder Dritte hierbei zu unterstützen.
12.5 Der AN verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von
20.000 EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird
davon nicht berührt.
12.6 Der Auftragnehmer verpflichtet das von ihm eingesetzte Personal in gleicher Weise gemäß
der vorstehenden Absätze und steht für deren Zuwiderhandlung gleich einem eigenen Verstoß.
A bekommt nun direkt von Endkunden C ein Angebot ohne B dazwischen. Ist die vereinbarte Klausel überhaupt wirksam, da Karenzgeld z.B. gar nicht vereinbart ist...?
bekommt nun direkt von Endkunden C ein Angebot ohne B dazwischen. Ist die vereinbarte Klausel überhaupt wirksam, da Karenzgeld z.B. gar nicht vereinbart ist...?
Das ist nicht ohne weiteres zu beantowrten. Zwar ist nach §74 (2) HGB für die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbotes die Zahlung einer Entschädigung erforderlich, doch gilt §74 HGB grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, nicht dagegen für freie Mitarbeiter oder andere Selbständige.
Gemäß Urteil des BGH vom 10.04.2003, III ZR 196/02, gilt §74 HGB für freie Mitarbeiter nur dann, wenn diese wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig sind:
BGH hat folgendes geschrieben::
Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.
[In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen kann (BAG NJW 1998, 99, 100), hat auch der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden. Trotz der formalen Selbständigkeit des Klägers als Subunternehmer bestand hier im Verhältnis zur Beklagten eine Abhängigkeit, die ein Schutzbedürfnis im vorbezeichneten Sinne begründete. Zwar konnte der Kläger Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und wurde stundenweise bezahlt. Tatsächlich war er aber durch seine Arbeit bei der Post voll ausgelastet. Weitere Aufträge von anderer Seite anzunehmen, war ihm nicht möglich. Dies war schon im dritten Jahr so. Er war zwar fachlichen Weisungen nicht unterworfen, war aber in die Betriebsorganisation der Post eingebunden. Er war insoweit einem Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit in etwa gleichgestellt und hatte sich ein spezielles "know-how" erworben, welches sein wesentliches wirtschaftliches Potential darstellte. Im Ergebnis war das vertragliche Wettbewerbsverbot mangels einer Karenzentschädigung (§ 74 Abs.2 HGB) nicht verbindlich geworden.]
_________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ich denke das der Fall ähnlich Ihrem Zitat ist. Recherchen im Internet zeigen es ähnlich auf, daß es durchaus Definitions und Umschreibungssache ist. Zum Teil scheint es so, als ob es durchaus auch Glückssache ist. Die Frage ist natürlich ob A sich überhaupt auf einen möglicherweise langwierigen und kostspieligen Prozess einlassen sollte.
Wenn Karenzgeld gezahlt wurde -auch über den entsprechend höheren Stundensatz- wurde §74 HGB beachtet. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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