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Verfasst am: 06.12.06, 19:13 Titel: Arbeitsverweigerung nach nicht erhaltener Beauftragung
Hallo zusammen,
folgendes Szenario:
Firma a ist eine GbR und bearbeitet als "Subunternehmer" ein Projekt für Firma B, die eine AG ist. Zwischen den beiden Parteien wurde ein allgemeiner Rahmenvertrag geschlossen. Für einzelne Projekte ist aber eine Einzelbeauftragung notwendig. Da bisher die Beauftragungen immer zu Projektbeginn kamen, beginnt Firma a auch diesmal mit dem "mündlich" beauftragten Projekt.
Während der Beauftragung fordert Firma a mehrfach per Email die Beauftragungen an, die jedoch von Firma B nicht gesendet werden.
Nach etwas mehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit geraten die beiden Firmen durch Meinungsverschiedenheiten in Streit.
Firma a gibt bekannt, aus dem laufenden Projekt auszusteigen, da sowieso keine Beauftragung kam.
Firma B droht nun Firma a mit Regressforderungen, da durch das Aussteigen von Firma a ein erheblicher Schaden entsteht und wahrscheinlich der Kunde von Firma B verloren geht.
Jetzt meine Frage:
Kann Firma B Regressforderungen stellen, nachdem die es nicht mal geschafft haben eine Beauftragung zu schicken?
Verfasst am: 06.12.06, 19:25 Titel: Re: Arbeitsverweigerung nach nicht erhaltener Beauftragung
PSA hat folgendes geschrieben::
Für einzelne Projekte ist aber eine Einzelbeauftragung notwendig. Da bisher die Beauftragungen immer zu Projektbeginn kamen, beginnt Firma a auch diesmal mit dem "mündlich" beauftragten Projekt.
Ist für für diese Einzelbeauftragung eine bestimmte Form vereinbart worden?
Ansonsten kann diese Einzelbeauftragung ja auch mündlich geschehen.
Im allgemeinen bestehen für den Vertragsschluß ja keine Formvorschrift.
Wenn eine bestimmte Form, z.B. Text- oder Schriftform vereinbart wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien Wirksamkeitsvoraussetzung der Beauftragung sein sollte, oder lediglich der Dokumentation dienen sollte.
Wenn die Einzelbauftragung auch mündlich geschehen kann oder eine bestimmte Form nur der Dokumentation dienen soll, ist die GbR an diesen Auftrag gebunden und muß ihn erfüllen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Da ich leider nicht Hellsehen kann und weis was im Rahmenvertrag steht, kann keiner eine Auskunft erteilen. _________________ Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
Hallo und vielen Dank für die prompten Antworten.
In dem Rahmenvertrag steht, dass es Firma a frei steht Aufträge abzulehnen und das sich kein Rechtsanspruch der Vertragsparteien auf Erteilung bzw. Ausführung ergibt.
Aus dem Rahmenvertrag geht hervor, dass es zu jedem Projekt einer schriftlichen Einzelbeauftragung bedarf.
Aus dem Rahmenvertrag geht hervor, dass es zu jedem Projekt einer schriftlichen Einzelbeauftragung bedarf.
Toph hat folgendes geschrieben::
Wenn eine bestimmte Form, z.B. Text- oder Schriftform vereinbart wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien Wirksamkeitsvoraussetzung der Beauftragung sein sollte, oder lediglich der Dokumentation dienen sollte.
Wenn die Einzelbauftragung auch mündlich geschehen kann oder eine bestimmte Form nur der Dokumentation dienen soll, ist die GbR an diesen Auftrag gebunden und muß ihn erfüllen.
_________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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