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PKH Rückzahlung und §115 ZPO

 
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Meli2004
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 14:58    Titel: PKH Rückzahlung und §115 ZPO Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hab mal eine Frage.

In §115 ZPO "Einsatz von Einkommen und Vermögen steht unter anderem:

Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

Was bedeutet das genau, wenn PKH zb im Januar 2005 bewilligt wurde?
Zu der Zeit waren da noch andere Beträge als heute abzugsfähig oder?

Vielen Dank für eine Antwort schonmal.

Grüße
Meli2004


Zuletzt bearbeitet von Meli2004 am 07.12.06, 15:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren, dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht (Beispiel-Vorschlag).

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Dieser Text ist ein abgestimmter Moderations-Textbaustein. Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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Meli2004
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Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 18:37    Titel: ok neuer Versuch Antworten mit Zitat

also was Bedeutet dieser Zusatz unter dem § 115 §115 ZPO "Einsatz von Einkommen und Vermögen

Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.


welche Bedeutung hat das bei Berechnungen für die Raten Rückzahlung von PKH?
Angenommen A. hat im Januar 2005 PKH bewilligt bekommen, müßen bei Prüfung wegen Rückzahlung dann 173,00 € eingesetzt werden oder die 442,00€ die bis April 2005 gültig waren?

Vielen Dank
Meli2004
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Meli2004
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Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

kann da wirklich keiner was zu sagen?
Wer könnte den Auskunft geben ein Anwalt?

Danke
Meli
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Weswegen wird die Berechnung im Ihrem Falbeispiell denn jetzt relevant? Handelt es sich um ein Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO? Dann gelten auf jeden Fall die aktuellen Sätze.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Meli2004
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Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja es handelt sich um §120 IV ZPO.

Und was ist eigentlich wenn mal angenommen ein Bescheid über Rückzahlungen später als 2 Monate ankommt?


Vielen Dank
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtmittelfrist gegen den Beschluß beginnt dann erst später, also zu dem Zeitpunkt, an dem er zugestellt wurde.
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