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Verfasst am: 07.12.06, 14:58 Titel: PKH Rückzahlung und §115 ZPO
Hallo,
ich hab mal eine Frage.
In §115 ZPO "Einsatz von Einkommen und Vermögen steht unter anderem:
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
Was bedeutet das genau, wenn PKH zb im Januar 2005 bewilligt wurde?
Zu der Zeit waren da noch andere Beträge als heute abzugsfähig oder?
Vielen Dank für eine Antwort schonmal.
Grüße
Meli2004
Zuletzt bearbeitet von Meli2004 am 07.12.06, 15:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Verfasst am: 07.12.06, 18:37 Titel: ok neuer Versuch
also was Bedeutet dieser Zusatz unter dem § 115 §115 ZPO "Einsatz von Einkommen und Vermögen
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
welche Bedeutung hat das bei Berechnungen für die Raten Rückzahlung von PKH?
Angenommen A. hat im Januar 2005 PKH bewilligt bekommen, müßen bei Prüfung wegen Rückzahlung dann 173,00 € eingesetzt werden oder die 442,00€ die bis April 2005 gültig waren?
Weswegen wird die Berechnung im Ihrem Falbeispiell denn jetzt relevant? Handelt es sich um ein Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO? Dann gelten auf jeden Fall die aktuellen Sätze. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Die Rechtmittelfrist gegen den Beschluß beginnt dann erst später, also zu dem Zeitpunkt, an dem er zugestellt wurde. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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