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Banken dürfen keine Rücklastschriftgebühren verlangen, auch nicht als Porto- oder Benachrichtigungsgebühr oder ähnliche Umschreibungen, o. k.
Ist es zulässig, daß nun die Firmen (Gläubiger) ihren Kunden für eine Rücklastschrift bis zu 10 Euro , incl. MwSt. belasten können ?
Dienen diese Rücklastschriftengebühren dann dem Zwecke "offene Rate ", so daß bei z. B. 3 offene Monatsraten bestimmte juristische Schritte eingeleitet werden können ?
Freue mich auf Antwort,
Zottelhaube
Zuletzt bearbeitet von Zottelhaube am 08.12.06, 14:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ist es zulässig, daß nun die Firmen (Gläubiger) ihren Kunden für eine Rücklastschrift bis zu 10 Euro , incl. MwSt. belasten können ?
Ja. Der Unterschied zu der Gebühr der Banken ist der, dass der Zahlungspflichtige den Gläubiger explizit mit dem Einzug beauftragt hat, die Bank aber (gemäß Meinung des BGH) bei der Lastschriftrückgabe nicht im Auftrag oder Interesse des Kunden, sondern ausschliesslich im eigenen Interesse handelt.
Zottelhaube hat folgendes geschrieben::
Dienen diese Rücklastschriftengebühren dann dem Zwecke "offene Rate ", so daß bei z. B. 3 offene Monatsraten bestimmte juristische Schritte eingeleitet werden können ?
In bestimmten Bereichen (z.B. Verbraucherdarlehen, Mietverträge) sind rechtliche Folgen an das Vorliegen eines bestimmten offenen Betrags gebunden. Eine pauschale Antwort kann man auf die Frage nicht geben. Man müsste wissen, was für ein Vertrag das ist.
Danke für Deine Antwort. Sie ist gut und trifft den Nagel auf den Kopf durch das Argument: "...dass der Zahlungspflichtige den Gläubiger explizit mit dem Einzug beauftragt hat .... " in dem Kunde das Einverständnis zum Lastschrifteinzug gab.
Interessant ist, daß die Gläubiger oft sich hinter die Bankgebühren verstecken, ihnen den schwarzen Peter zuschiebt.
Also, A G B lesen .... dann weiß jeder Kunder mehr.
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