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Die Nachbarn von Person X dealen in beträchtlichen Umfang, auch in Anwesenheit von Person X verheimlichen sie dies nicht. Da man ein freundschaftliches Verhältnis hat sagt Person X nichts dazu. Person X bekommt nach einiger Zeit mit, wie immer mehr Personen ausgenutzt werden aufgrund ihrer Sucht. Als Person X den Nachbarn sagt sie sollen damit aufhören, wird Person X bedroht, dass es ihr schlecht erginge sollte sie etwas sagen und man entsprechendes aussagen würde, sodass auch sie nicht straffrei ausgeht. Person X hat Angst vor diesen Leuten und sich zurückgezogen, fühlt sich jedoch schlecht dabei, so etwas durch Schweigen zu dulden. Allerdings möchte Person X auch nicht in Schwierigkeiten geraten aufrgund irgendwelcher Bekanntschaften. Was könnte Person X tun? Was würde passieren, wenn diese Machenschaften eines Tages auffliegen? Macht sich Person X strafbar, weil sie nicht direkt zur Polizei gegangen ist jedoch schon öfters in der Wohnung der Nachbarn war?
Verfasst am: 15.11.06, 19:28 Titel: Lese mal § 258 StGb
§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Trifft hier aber nicht zu.
Es gibt für sowas keine Anzeigepflicht.
Nur wenn dann im Nachhinein falsch aussgesagt würde, könnte eine Strafvereitelung draus werden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
@Surfer2006:
Und wo ist das positive Tun, das aktive Handeln des X, das von §258 StGB vorausgesetzt wird?
§258 StGB ist unechtes Unterlassungsdelikt und kann durch Unterlassen einer anzeige nur von einem Garanten i.S.d. §13 StGB begangen werden, z.B. von einem zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten im Dienst (Garantenstellung aus §163 StPO).
Der Normalmensch hat keine Rechtspflicht zur Anzeige von Straftaten (Ausnahme: §138 StGB für geplante oder in Ausführung begriffene Straftaten-wo unerlaubtes Handeltreiben mit Btm aber nicht Katalogtat ist)-und kann sich folgich auch nicht durch Unterlassen einer Anzeige wegen Strafvereitlung strafbar machen.
Zitat:
Macht sich Person X strafbar, weil sie nicht direkt zur Polizei gegangen ist jedoch schon öfters in der Wohnung der Nachbarn war?
Nein, da keine allgemeine Verpflichtung besteht Straftaten anzuzeigen (sieh oben). _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Also wird Person X bestraft ob sie nun etwas tut oder nicht,falls es sowieso auffliegt, weil sie nicht direkt zur Polizei ging..? ..oder wie ist dies zu verstehen? mit welcher Strafe muss man rechnen? und wer schützt in dem Fall Person X vor späteren Racheaktionen.. ganz so einfach ist das ja nicht, wenn Person X danach in Angst Leben müsste. Eigentlich möchte Person X mit solchen Sachen nichts zu tun haben und auch nicht für das weitere Leben bestraft werden indem sie der Polizei dann immer bekannt sein wird im Zusammenhang mit solchen Dingen.
@Toph @Gammaflyer
Also wäre am besten von dort wegzuziehen um damit den Kontakt komplett abbrechen zu können? Person X befürchtet, dass man sich durch falsche Aussagen rächt, sodass auch Person X bestraftt wird (ist das möglich, wenn es genug angebliche Zeugen gibt-denn damit drohte man Person X falls sie nicht schweigen wird) oder später auf anderem Wege..
Kann Person X einen anonymen Hinweis geben? Was passiert dann?
Ich dachte eigentlich, ich hätte mich klar ausgedrückt...
X macht sich nicht strafbar, wenn er das Dealen der Nachbarn nicht anzeigt.
Will X es dennoch anzeigen (was ich begrüßen würde), schützt ihn vor Racheaktionen die Polizei. Die X gegenüber ausgesprochene Drohung sollte der Polizei auch bei der Anzeige mitgeteilt werden, da dies Einfluß haben kann auf den Erlass eines Haftbefehls fürdie Nachbarn.
X kann die Anzeige aber natürlich auch anonym erstatten-dann kann ihn die Polizei aber auch nicht schützen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Und angenommen die Bösewichte machen die Drohung war und wollten X etwas anhängen, dann gibt es immer noch §§ 31, 31a BtMG, der bei Zerschlagen des Dealerrings sicher zur Anwendung kommen würde, selbst wenn die X belastenden Angaben glaubhaft erscheinen sollten...
Verfasst am: 09.12.06, 11:52 Titel: anonymer Hinweis an Polizei möglich?
Danke für die Antworten.
Ist es möglich der Polizei Informationen anonym zukommen zu lassen? Von einigen Personen sind nur die Vornamen bekannt, doch müssten deren Telefonnummern bei Personen zu finden sein, die X mit Vor-u Zunamen bekannt sind. Wird die Polizei dies nachverfolgen? Wird Auskunft erteilt warum es dazu kam? (also Anzeige oder anonymer Hinweis..)
Die Angst ist doch zu groß, dass nach einer Anzeige X eines Tages "zufällig" etwas zustößt. Die Polizei ist ja nun doch nicht immer bei einem.
Diese Nachbarn teilten x mit, dass man jetzt angeblich mit diesen Dingen eh nichts mehr zu tun hätte und eine Anzeige durch X lächerlich wäre. Aber was wäre wenn jetzt tatsächlich eine "Pause" eingelegt wurde und die Polizei nichts findet. Kann X dann Ärger bekommen wegen falscher Anschuldigungen oder beobachtet die Polizei dies eine Weile? X glaubt, dass es sich höchstens um eine Pause handeln kann , da man vielleicht doch Angst hat vor X, aber nicht dauerhaft alle damit aufhören.
Da man auch die Telefonnummer von X finden würde, würde X bei einem anonymen Hinweis eventuell eine Hausdurchsuchung bekommen? Da bei soetwas ja auch Dinge wie der PC für Monate beschlagnahmt werden, wäre dies sehr unangenehm, da X damit arbeiten muss und sich nicht selbst noch in größere Schwierigkeiten bringen möchte.
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