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Na, dann ist ja alles bestens. Solange sich niemand wehrt ...
(Noch unausgegorener) Vorschlag zur Entlastung der Strafjustiz:
Im Strafbefehlsverfahren eine Regelung ähnlich der Voranmeldung im USt-Recht einführen, so daß der Angeschuldigte seine Strafe - etwa anhand des Computerprogramms "Meine Strafe leicht gemacht, v1.0" - selbst berechnen muß.
(Noch unausgegorener) Vorschlag zur Entlastung der Strafjustiz:
Im Strafbefehlsverfahren eine Regelung ähnlich der Voranmeldung im USt-Recht einführen, so daß der Angeschuldigte seine Strafe - etwa anhand des Computerprogramms "Meine Strafe leicht gemacht, v1.0" - selbst berechnen muß.
Im Strafrecht ist es wohl nicht unbedingt nötig, aber es gibt Rechtsgebiete, in die Amtsrichter gar nicht die Zeit haben, sich einzuarbeiten. Ein PC Programm könnte da durchaus eine brauchbare Entscheidungshilfe sein.
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Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.
Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
"Es ist zwar nicht von großem Nutzen, den Inhalt einer bewährten Rechtssprechung ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben. Jedoch verdient der Vorschlag angesichts der fundamentalen Bedeutung des abgesprochenen Grundsatz durchaus Zustimmung. Schließlich ist es nicht zu verkennen, dass (...) sich Richter immer wieder neu in das Betreuungsrecht einarbeiten müssen, denen diese Anforderung nicht ohne weiteres vertraut ist (...)"
Dr. Bernhard Knittel, Richter am BayOLG München, zu dem Vorschlag, dass im Betreuungsrecht verankert wird, dass keine Betreuung gegen den "freien Willen" des Betroffenen eingerichtet werden darf. In: Zusammenstellung der Stellungnahmen der Sachverständigen, Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Berlin 2004, Seite 55
Im Abschlußbericht der Bund-Ländergruppe wurde damals auch das mangelhafte Wissen vieler Amtsrichter kritisiert.
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Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
Von dem im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" ab Seite 100 unter dem Punkt "Modifizierung des § 1896 BGB" sind 6 "Fehlinterpretationen" des § 1896 BGB erwähnt. Durch die Einführung des Absatz 1a ist gerade mal eine beseitigt worden. Ab Seite 159 wird sogar diskutiert bestimmte Medikamente, deren Verabreichung aufgrund der stark schädigenen Nebenwirkungen nach § 1904 BGB eigendlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bräuchten, ins Gesetz einzubringen. Die Bund Ländergruppe bedachte konkret besonders potente Psychopharmake wie Leponex und Litium, die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva, z.B. Glianemon, Atosil und Neurocil, wegen der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehemen, "um die bedenkenlose (unkontrollierte) Anwendung einzudämmen". Die Idee wurde u.a. mit Begründung fallen gelassen, dass ja auch stets neue Medikamente auf den Markt kämen. Ich hatte letzten einen Demenz-Fall mit einer befreundeten Fachärztiin besprochen. Dem Betreuten wurden gleichzeitig auf- und abputschgende Medikamente verabreicht. Dazu auch noch ein Neuroleptika (Risperdal), dass gegen Agression verabreicht wird, aber die "Mortalitätsrate" steigert. Die vorläufige Betreuuerin hat die Bevollmächtigte völlig ingnoriert und den Betroffenen schubs ab ins Heim gesteckt, wo er sehr schnell abgebaut hat, was typisch für eine zu frühe Heimunterbringung sein soll.
Die "Fehlinterpretationen" des § 1906 und § 1901 BGB wurden in der von der Arbeitsgruppe gar nicht erst behandelt. Das Betreuungsrecht kann halt verfassungskonform ausgelegt werden oder noch im Sinne einer Entmündigung des Betreuten, zu seinem "Wohl". Das liegt sicher auch daran, dass sich Betroffene wie Demenzkranke nicht mehr wehren können. Die werden dann Teils mit Medikamenten ruhiggestellt ("eingestellt" heißt das im Fachjorgon), was auch genehmig werden müsste, da freiheitsentziehend, und halt in den Rollstuhl geschnallt, was auch extra durchs Gericht genehmigt werden müsste. Eine "Einstellung" ist schön bequem. Begründet wird das dann damit, dass die Demtkranken sich verletzten könnten. Was aber nur bedingt stimmt, denn es gibt spezielle Hosen, die beim Sturz ein Oberschenkelhalsbruch verhindern und auch Helme.
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wenn man sich so ansieht was sich die deutsche Justiz so alles erlaubt,-siehe www.(nicht erlaubt)-und hier ist vermutlich nur die spitze Spitze eines Eisberges zu erkennen, sollte man die Rechtssprechung vollständig einem Computer überlassen, vermutlich erhöht das die Chancen wirklich Recht zu bekommen.
Selbst ein ehemaliger Verfassungsrichter der auf der oben genannten Seite zitiert wird meinte das man mit Würfeln besser dran ist, und es billiger kommt.
Heinz B. ich muss deiner Vermutung es handele sich nicht um einen Richter der hier auftritt widersprechen. Die Positionen und sein Verhalten die er einnimmt kann eigentlich nur ein Jurist einnehmen.
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