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Kaufvertrag?
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 12:24    Titel: Kaufvertrag? Antworten mit Zitat

Hallo

Hat in dem vorliegenden Sachverhalt der A tatsächlich einen Kaufvertrag mit dem B abgeschlossen?


Sachverhalt:


Vor mehr als einem Jahr hat A einen „Kaufvertrag“ mit B abgeschlossen. Als Bedingung für das Wirksamwerden dieses Kaufvertrages wurde im Kaufvertrag auf Verlagen des A folgendes durch den B schriftlich vereinbart:

"Kaufvertrag bleibt liegen bis telephonisch Zusage seitens des A erfolgt"

Bis heute ist diese Zusage durch den A nicht erfolgt. Da der A davon ausgegangen ist, dass es sich aufgrund dieses Zusatzes lediglich um ein Angebot handelt und der A dieses Angebot nicht in Anspruch genommen hat, hat sich der A folglich auch um dieses Angebot nicht mehr weiter gekümmert.

Nun hat jedoch der A kürzlich Post von B erhalten, mit dem Inhalt, dass der A die bestellte Ware doch bitte annehmen soll, da angeblich ein rechtswirksamer Kaufvertag zwischen A und B zustandegekommen sei.
Der B ist der Auffassung, dass der A telephonisch zugesagt hätte. Hierbei ist anzumerken, dass der A kurz vor Erhalt des Briefes durch den B telephonisch kontaktiert wurde. Der B hat sich jedoch nur telephonisch gemeldet, um zu erfahren, ob A die Ware nun geliefert haben will. Der A hat jedoch abgelehnt und aufgelegt.
Nach Ansicht des A ist somit doch kein Vertrag zustandegekommen. Was soll der A nun machen?
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Morgen. A sollte vielleicht nachweisbar antworten, dass er das Angebot nicht angenommen hat.
Ansonsten empfehle ich, Verträge schriftlich abzuschließen, wenn das angebracht ist, und möglichst so regeln, dass mögliche Streitpunkte vorher geklärt sind.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.06, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meinem Verständnis muß hier B doch das Zustandekommen des Kaufvertrages durch Beweis des darauf gerichteten Telefonats darlegen und beweisen können......
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

OK,

dann wird nun der folgende allgemeine SV näher erläutert:


Hierbei muss noch gesagt werden, dass der B ein Mitarbeiter der B-Gesellschaft war. Mit B hat auch der A den "Vertrag geschlossen".

Jetzt ist aber dem A aufgefallen, dass dieser Zusatz nur auf der Kopie des Vertrages, also dem Teil der für A bestimmt ist, enthalten ist.


Somit konnte natürlich die Zentrale (die B-Gesellschaft), die von nun an für den Briefverkehr mit dem A zuständig war,diese Vereinbarung des A mit dem B-Mitarbeiter nicht erkennen und ging davon aus, dass der Vertrag einen ganz normalen Vertrag darstellt.

Als der A dies erkannte, hat der A unmittelbar der B-Gesellschaft eine Kopie zugesandt, und ihr mitgeteilt,dass die B Gesellschaft nun doch erkennen muss, dass im Kaufvertrag der Zusatz "Kaufvertrag bleibt liegen bis telephonisch Zusage seitens des A erfolgt" durch den B schriftlich per Unterschrift festgehalten wurde.

Als Antwort erhielt der A von der B-Gesellschaft, dass der B-Mitarbeiter witerhin davon ausgeht, dass ein Vertrag zustandegekommen sei.

Daraufhin hat der A der B-Gesellschaft einen Brief geschickt, dass diese Behauptung des B-Mitarbeiters nicht stimmen kann.
Weiterhin kann der A auch den Beweis liefern, indem der A der B-Gesellschaft die komplette,vollständige Verbindungsaufstellung der in diesem Zeitraum gewählten Rufnummern übermitteln kann.

Gut vier Wochen später hat die B-Gesellschaft mit dem gleichen Inhalt des ersten Briefes geantwortet.

Daraufhin hat der A wiederum der B-Gesellschaft geschrieben, sie solle sich mal mit ihrem B-Mitarbeiter in Verbindung setzen um diesen SV zu klären.
Um jedoch weiteren Briefverkehr zu vermeiden hat der A der B-Gesellschaft mitgeteilt, dass der A dieses Angebot nicht mehr wahrnehmen möchte.

Als Reaktion hat die B-Gesellschaft dem A mitgeteilt, dass es der B-Gesellschaft leid tut, dass der A die Ware nicht mehr haben will, jedoch muss der A nun einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung i.H.v 20% des Kaufpreises entrichten.

Was soll der A nun machen?
Bezahlen um Ruhe zu haben oder weitere Schritte einleiten?
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dabi hat folgendes geschrieben::
Jetzt ist aber dem A aufgefallen, dass dieser Zusatz nur auf der Kopie des Vertrages, also dem Teil der für A bestimmt ist, enthalten ist.


Handschriftlich? Wenn ja, A oder B's Handschrift?
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Auf der Kopie ist in Orginalschrift (Kugelschreiber) von B dieser Zusatz verfasst und unterschrieben worden.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Dann sollte es meines Erachtens kein Problem sein.

Wenn B ein Vertreter des Unternehmens B gewesen ist, dann sollen / müssen die nachweisen, daß die für den Vertragsabschluß gesetzte Bedingung (=Telefonat) eingetreten ist.

Vielleicht sollte A mal dagegenschießen, in dem er dem Unternehmen mitteilt, daß bei weiteren so frechen Forderungen einfach mal das Nichtbestehen irgendwelcher Ansprüche gerichtlich (auf Veranlassung des A) festgestellt werden könnte. Das ist aber mit Vorsicht zu genießen und hierzu sollte A in jedem Fall die Unterstützung des Anwalts seines Vertrauens einholen.

Ist A Verbraucher?

Woraus sollen sich denn 20 % Schadensersatz ergeben?
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

A ist Verbraucher.

20% Schadenersatz soll der A vom Gesamten Kaufpreis entrichten.
Diese sind in den AGB`s (unter Punkt Annahmeverzug) des B aufgeführt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Schadenspauschalierungen in AGB sind grundsätzlich unwirksam. Es sei denn, dem Vertragpartner wird gleichzeitig (ebenfalls gem. AGB) erlaubt, den Nachweis zu führen, daß gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Aber auch hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall und den genauen Vertragstext an. Deshalb kann in diesem Beispielfall nur eine von vielen generellen Lösungsmöglichkeiten zugunsten des A genannt werden.

Wieviel sind denn diese 20 % in Euro?
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Es sind ca. 350€

Der A wird wohl nocheinmal der B-Gesellschaft einen Brief schreiben, mit dem Inhalt, dass die B-Gesellschaft ersteinmal nachweisen soll, wie/wann A den Vertrag angenommen hat.

Da der Kaufvertrag bis zum heutigen Zeitpunkt durch A nicht angenommen wurde, ist auch eine Schadensersatzforderung unwirksam, solange die B-Gesellschaft nicht das Gegenteil beweisen kann.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Kleiner Hinweis am Rande für unsere Zivilrechtspraktiker:

Dabi hat folgendes geschrieben::
Weiterhin kann der A auch den Beweis liefern, indem der A der B-Gesellschaft die komplette,vollständige Verbindungsaufstellung der in diesem Zeitraum gewählten Rufnummern übermitteln kann.


Kein tauglicher Beweis. A könnte ja von irgendwo angerufen haben und es weiß auch niemand, wieviele Mobilfunkverträge A womöglich noch hat.
Wenn also ein Gericht geneigt wäre, der Aussage des B zu glauben, daß A telefonisch zugestimmt hat, könnte ein solcher Beweisantritt jedenfalls kaum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des B erregen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.06, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Bei "nur" 350.- € sollte A es zunächst nochmal auf gutem Wege und mit einem klärenden Gespräch versuchen. Danach kann A sich ja noch immer überlegen, ob er den Sachverhalt nicht einem juristischen Fachmann zur weiteren Bearbeitung überläßt.
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::


Kein tauglicher Beweis. A könnte ja von irgendwo angerufen haben und es weiß auch niemand, wieviele Mobilfunkverträge A womöglich noch hat.
Wenn also ein Gericht geneigt wäre, der Aussage des B zu glauben, daß A telefonisch zugestimmt hat, könnte ein solcher Beweisantritt jedenfalls kaum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des B erregen.


Hä?

Wenn A die Ware hätte haben wollen, wieso sollte dann der A z.B. in eine Telefonzelle gehen sollen, um die Vertragsannahme zu bestätigen?

Das was du da schreibst, klingt ja so, als ob die B-Gesellschaft bzw. der B-Mitarbeiter mit seiner Aussage: "Der A hat telefonisch zugesagt" immer auf der sicheren Seite ist.
Der A hat doch dann keine Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen.
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ClaudiaB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2006
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Da haben Sie M.A.S. falsch verstanden: Erstmal muß B nämlichen den Anruf beweisen!

Möglich ist zwar, daß A einen Gegenbeweis führt (bspw. daß er eine bestimmte Nummer nicht angerufen hat) - aber das wäre - wie von M.A.S. geschrieben - untauglich. Weil A rein theoretisch von überall auf der Welt hätte anrufen können.

Das ist in diesem Fall aber vollkommen egal, da - um mich zu wiederholen - B den telefonischen Vertragsschluß beweisen muß.

Ich hoffe, das konnte Ihnen die rechtliche Handhabung etwas näherbringen....!?
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Dabi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

OK, da hat wohl der A diese Aussage des M.A.S. falsch verstanden.
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