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Guten Tag, hab in der Forensuche leider nichts passende entdeckt.
Folgender Sachverhalt bedaf Klärung
Person A kauft in einem Onlineshop B eine Sache, die laut B lieferbar ist. B verschickt das Teil angeblich, es kommt aber nicht bei A an. Nun will A logischerweise sein Geld zurück, das hat B auch getan. Allerdings sind A weitergehende Kosten entstanden, die A vom Paketdienst C ersetzt haben möchte. B gibt allerdings keine Kopie der Einlieferungsliste an A raus und begründet dies unter anderem dadruch, dass A keinen Vertrag mit C abgeschlossen hat, sondern ein wirksamer Kaufvertrag nur zwischen A und B zustandegekommen ist. Und B schließt in seinen AGB, denen A ausdrücklich zugestimmt hat die Haftung für Folgeschäden aus.
Kann A nun direkt von B die entstandenen Kosten einfordern oder hat A weder bei B noch bei C rechtliche Ansprüche?
Vielleicht ist die Haftungsausschlussklausel nach § 307 (1), (2) Nr. 1 BGB unwirksam, weil A dadurch unangemessen benachteiligt wird und weil die Klausel mit manchen Paragraphen nicht zu vereinbaren ist, z.B. § 284 _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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