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KeineVollmacht - Urteil ungültig?

 
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 11:57    Titel: KeineVollmacht - Urteil ungültig? Antworten mit Zitat

Hallo folgender Fall:

Ein Urteil ist im Mietrecht ergangen. Angezettelt wurde das Verfahren von der Hausverwaltung. Klägerin war in dem ganzen Verfahren die Hauseigentümerin. Also, alles (Schriftsätze, Klageeinreichung etc.) im Namen der Hauseigentümerin.

Jetzt wurde festgestellt, leider nach dem Urteil, dass der Anwalt der Klägerseite gar keine Prozeßvollmacht der Hauseigentümerin bei Gericht vorgelegt hat, also nicht eine einzige Vollmacht bei Gericht vorliegt.

Kann man dieses Urteil nun anfechten wegen Verfahrensfehler oder für ungültig erklären lassen oder neu aufrollen???

Für evtl. §§ und Tips, danke schon mal im Voraus.

Gruß, Ruebi
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, habe nocht etwas vergessen:

Können die §§ 80 und 88 ZPO hier auf diesen Fall greifen, da in diesem Fall gar keine Vollmacht der Klägerin vorliegt???

Gruß, Ruebi
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 02:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, danke schon mal für die Info.

Also ist es so zu verstehen, dass weder von der Hauseigentümerin noch von der Hausverwaltung eine Prozeßvollmacht von dem Rechtsanwalt vorgelegt werden muss??? Wozu gibt es dann die Vollmachten???

Also, es liegt keine einzige Vollmacht für den Rechtsanwalt der Klägerseite in der Gerichtsakte vor.

Normalerweise müßte das Urteil dann doch anfechtbar sein wegen Verfahrensfehler, vor allem weil die Hauseigentümerin, die angeblich die Klägerin ist, überhaupt nicht weiß, dass sie geklagt hat.

Der Rechtsanwalt der Beklagten hat das ganze leider nicht geprüft, ob Vollmachten seitens der Kläger vorliegen. Kam alles erst nach Rechtskräftigkeit des Urteils zum Vorschein.
Was kann die Beklagte machen??? Verfahrensfehler, Formfehler, Antrag auf Ungültigkeit etc.???

Gruß, Ruebi
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Revision dürfte unzulässig sein.

Berufung kommt in Betracht. (Wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.) Das Ganze hört sich aber nicht so an, als ob sie Erfolg haben könnte, zumal die Klägerin die (schriftliche) Vollmacht auch noch nachreichen kann. Im übrigen gilt § 89 II ZPO.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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