Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ist ein solcher vertrag gültig?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ist ein solcher vertrag gültig?
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Rechtsfragen der Jugend
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Oger
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.04, 16:34    Titel: Ist ein solcher vertrag gültig? Antworten mit Zitat

Hi
Vor zwei Monaten klingelte an unserer Tür, mein 14 jähriger Bruder machte auf, ich bekam nichts von dem Gespräch den mein Bruder mit dem Herr führte. Als mein Bruder nach dem Gespräch wieder ins Wohnzimmer hereinkam, fragte meine Mutter was der Mann wollte. Mein Bruder erzählte das er einen Vertrag unterschrieben hat ,durch den er eine zeitung bekommt, darauf hin holte meine Mutter den Mann schnell ein und sagte ihm dass mein Bruder doch minderjährig ist und der Mann den Vertrag annullieren sollte, weil er doch mit einem 14 jährigen keinen Vertrag abschließen kann .Er hat den Vertrag auch sofort durchgestrichen. Jetzt nach 2 Monaten haben wir eine Zeitschrift bekommen für die wir 16 € bezahlen müssen.
Meine Fragen lauten nun:
1. Ist der Vertrag überhaupt gültig, wenn er mit einem 14 jährigem abgeschlossen wird?
2. Der Mann hat doch den vertrag sofort ungültig gemacht! ist das eine Abzocke?
3. Wie soll ich nun Vorgehen?
Der Firma eine E-Mail schicken?
MFG
Nach oben
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.12.04, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ein solcher Vertrag ist schwebend unwirksam. Ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist er nichtig.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Oger
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.04, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort, wie soll ich nun am besten vorgehen? bei ihnen anrufen oder die Rechnung einfach nicht bezahlen?
MFG
Nach oben
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 06.12.04, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Beides.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.04, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vertrag ist nicht nur unwirksam, weil die Eltern die für Minderjährigengeschäfte notwendige Zustimmung verweigert haben, wie bereits ausgeführt, sondern auch, weil die Mutter von ihrem Widerrufsrecht gem. § 355 BGB Gebrauch gemacht hat, das bei sog. Haustürgeschäften besteht. Insofern war eine "Annullierung" des Vertrages weder möglich, noch nötig. Er konnte nie Rechtswirkung entfalten.

Was jetzt? Schmeißen Sie die Zeitung weg und ignorieren Sie die Rechnung. Wenn die Herrschaften eine Mahnung o.ä. schicken, weiter ignorieren oder mit Strafanzeige wegen Nötigung und versuchten Betrugs drohen. Die hören dann schon auf...
Nach oben
flip
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 442

BeitragVerfasst am: 07.12.04, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dux hat folgendes geschrieben::
Der Vertrag ist nicht nur unwirksam, weil die Eltern die für Minderjährigengeschäfte notwendige Zustimmung verweigert haben, wie bereits ausgeführt, sondern auch, weil die Mutter von ihrem Widerrufsrecht gem. § 355 BGB Gebrauch gemacht hat, das bei sog. Haustürgeschäften besteht. Insofern war eine "Annullierung" des Vertrages weder möglich, noch nötig. Er konnte nie Rechtswirkung entfalten.

Was jetzt? Schmeißen Sie die Zeitung weg und ignorieren Sie die Rechnung. Wenn die Herrschaften eine Mahnung o.ä. schicken, weiter ignorieren oder mit Strafanzeige wegen Nötigung und versuchten Betrugs drohen. Die hören dann schon auf...


wegwerfen? sehr klug! *hust*

zeitschrift aufheben! dem unternehmen mitteilen, dass die zeitschriften bei ihnen zu hause bereit zur abholung sind und sie keinerlei Verträge mit dem Unternehmen geschlossen haben. Die klagen sowieso net1
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.04, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

flip hat folgendes geschrieben::
wegwerfen? sehr klug! *hust*


Ist es auch. Für unverlangt eingesandte Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es muß auch kein Kontakt mit dem Verlag aufgenommen werden. Einfach alles ignorieren, bis rechtliche Schritte angedroht werden (was ohnehin nicht geschehen wird, da diese Leute genau wissen, wie die Rechtslage vorliegend ist).
Nach oben
flip
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 442

BeitragVerfasst am: 08.12.04, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Dux hat folgendes geschrieben::
wegwerfen? sehr klug! *hust*
Ist es auch. Für unverlangt eingesandte Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es muß auch kein Kontakt mit dem Verlag aufgenommen werden. Einfach alles ignorieren, bis rechtliche Schritte angedroht werden (was ohnehin nicht geschehen wird, da diese Leute genau wissen, wie die Rechtslage vorliegend ist).


Und worauf begründen sie ihre Meinung?

Angenommen ich schicke ihnen Firmenunterlagen zu, weil ich aus Versehen die falsche Hausnr. angegeben habe und der Name rein zufällig identisch ist!

Dann haben sie wohl kaum das Recht die Unterlagen einfach wegzuwerfen! Der Versender (in diesem fiktiven Fall --> ich) habe dann ein Recht auf Schadensersatz!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.12.04, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat, §241a II BGB:

"Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 12.12.04, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
In der Tat, §241a II BGB:

"Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."


Wie schön, daß sie diesen Absatz kennen, der auf den vorigen Fall wohl zutrifft, nicht aber auf den Ausgangsfall. Der Sachverhalt des Threaderstellers stellt vielmehr einen Fall des § 241a Abs. 1 BGB dar, mit der Rechtsfolge - wie dem Gesetzestext unschwer zu entnehmen - daß ein Anspruch gerade nicht begründet wird Winken
Nach oben
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.12.04, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anspruch auf ZAHLUNG der Leistung nicht. Ein Anspruch auf RÜCKGABE der Lieferung schon.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 18.12.04, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Ein Anspruch auf ZAHLUNG der Leistung nicht. Ein Anspruch auf RÜCKGABE der Lieferung schon.


De facto nicht. Denn natürlich muß die Sache herausgegeben werden, wenn sie konkret gefordert wird (also die Herren auf der Matte stehen, was die bestimmt wegen solchen Peanuts tun werden...), falls ich überhaupt die Tür aufmachen will, aber es besteht keine Aufbewahrungspflicht (aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch?), so daß ich die Sache nach Empfang sofort wegschmeißen kann. Schon gar nicht muß ich mir die Mühe machen, die Sache zurückzusenden. Woraus sollte sich dieser Anspruch denn wohl ergeben?
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 19.12.04, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich muss ich nichts zurücksenden.
Eine Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus eben der Tatsache, dass ich auch mit fremden Eigentum nicht machen kann, was ich will.
Nach oben
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.12.04, 08:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wie oben gesagt: Zusenden muss ich nichts. Ich muss auch keine Benachrichtigungen verschicken odgl.
der Rückgabeanspruch ergibt sich aber direkt aus:

BGB § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Daraus ergibt sich auch eine Aufbewahrungspflicht.
Alles andere würde im übrigen zu kongolesischen Verhältnissen in unserem Lande führen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Gast






BeitragVerfasst am: 20.12.04, 07:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wegwerfen würde ich die Zeitung - nicht - !

§ 241a (1) BGB:
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

Im Gesetzestext steht ausdrücklich "unbestellt".
M.E. ist die Zeitschrift nicht unbestellt - sie wurde von dem Minderjährigen bestellt.
Daß der Vertrag mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (wurde dem Vertreter gegenüber erklärt) von vorneherein unwirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Widerruf kommt für mich hier nicht in Frage, da der Vertrag gar nie gültig war.
Kann man sicherlich auch anders sehen, aber ich würde da auf Nummer sicher gehen.

Kontakt aufnehmen, Rechnung nicht zahlen, Zeitung aufheben ...
Nach oben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Rechtsfragen der Jugend Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.