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Regulierungsverbot
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:30    Titel: Regulierungsverbot Antworten mit Zitat

Patient P verletzt sich in der Arztpraxis des A weil er Dusseligerweise gegen einen Türrahmen läuft.

P will, da er ja keinen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung, trotzdem mit dieser und nicht mit dem A über ein Schmerzensgeld verhandeln.

1. Darf die Haftpflichtversicherung ohne Zustimmung des A ein Schmerzensgeld an P zahlen?


2. Wenn A nun seiner Versicherung ein Regulierungsverbot erteilt, was hat das für Folgen?
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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 14:19    Titel: Re: Regulierungsverbot Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Patient P verletzt sich in der Arztpraxis des A weil er Dusseligerweise gegen einen Türrahmen läuft.

P will, da er ja keinen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung, trotzdem mit dieser und nicht mit dem A über ein Schmerzensgeld verhandeln.

1. Darf die Haftpflichtversicherung ohne Zustimmung des A ein Schmerzensgeld an P zahlen?


2. Wenn A nun seiner Versicherung ein Regulierungsverbot erteilt, was hat das für Folgen?


Wie kommt den P auf die Idee, hier irgendeinen Anspruch zu haben?

Und welche Haftpflichtversicherung würde hier denn zahlen (die der Tür Winken )

Kann hier momentan nicht erkennen, dass ein Dritter den P beschädigt hat.

Gehts genauer ?

Gruß

WoKa
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:24    Titel: Re: Regulierungsverbot Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::


Wie kommt den P auf die Idee, hier irgendeinen Anspruch zu haben?

Und welche Haftpflichtversicherung würde hier denn zahlen (die der Tür Winken )

Kann hier momentan nicht erkennen, dass ein Dritter den P beschädigt hat.

Gehts genauer ?

Gruß

WoKa


Der Anspruch des P ist nur als Beispiel zu sehen. Er kann von mir aus auch auf der Bananenschale im Wartezimmer ausgerutscht sein und von A nun ein Schmerzensgeld haben wollen.

Eintreten würde die Berufshaftpflicht des A.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Der A sollte da lieber der Versicherung überlassen... die wird schon nicht mehr zahlen, als sie muss.

Außerdem muss man diese Angelegenheiten der Versicherung überlassen (!Vertragsbedingungen!), damit die dortigen Spezialisten
sich mit dem Fall beschäftigen können und um den Schaden nicht noch zu vergrößern! Macht das der VN eigenständig gefährdet er seinen
Versicherungsscchutz und steht somit im Zweifelsfall ohne Versicherungsschutz da! Dann muss er im Falle einer Verurteilung den Schaden selbst zahlen Ausrufezeichen
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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Also zur generellen Frage:

Die Versicherer prüft den Anspruch und weist ihn ggf. zurück, darf aber natürlich auch eine Schadenzahlung veranlassen.

Das ist ja das Schöne bei einer dieser Arten von Haftpflichtversicherungen, dass so eine Art Rechtsschutz mit dabei ist

Somit ist den Ausführungen von Dookie82 eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

Gruß

WoKa
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::

Das ist ja das Schöne bei einer dieser Arten von Haftpflichtversicherungen, dass so eine Art Rechtsschutz mit dabei ist



Jede Haftpflichtversicherung beinhaltet einen "passiven" Rechtschutz zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen...

Also sozusagen ein verteidigender RS... mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen aus Verträgen (nicht versichert).
Einklagen kann man mit diesem passiven RS nichts... sonst wäre er ja aktiv... is logisch, nee? Winken

Gibt hierzu aber auch schon richtig gute und sinnvolle Erweiterungen (Forderungsausfallversicherung),
hier bekommt man selbst, wenn der eigentliche Schädiger insolvent ist, den Schaden von der eigenen Haftpflicht-Versicherung ersetzt.
Wie man sich dann das Geld vom Schädiger holt, ist so nicht mehr das Problem des VN...

Grüßle Dookie!
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Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 07.12.06, 16:00, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nur noch meine 2 ct. zum Thema "Regulierungsverbot":

in den AHB, § 5, Abs. 7 ist geregelt, dass der Versicherer bevollmächtigt ist, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen ( im Namen des VN) abzugeben. Das heißt, der Versidherer hat uneingeschränkte Regulierungsvollmacht (vgl. auch Prolss/Martin, VVG-Komm. 26.Aufl.., Anm 20 zu § 5 AHB).

Wenn nun beispielsweise der VN seinem Versicherer sagt, er solle einen (zweifelhaften) Schadenersatzanspruch abwehren (weil der VN der Meinung ist, der Anspruch des Geschädigten bestehe nicht zu Recht), der Versicherer aber meint, bevor man sich wegen einer zweifelhaften Schadenersatzforderung von 128 Euronen (nur mal als Beispiel) vor den Amtsrichter zerren lässt, mit ungewissem Ausgang was das Urteil (oder den möglichen Vergleich) und die Kostenfolgen angeht, bezahlt man lieber die paar Euronen und gut ist, dann kann der VN nichts dagegen tun.

Der Versicherer hat auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Es kann ggf. wirtschaftlicher sein, einen (kleineren) Schaden, bei dem die Beweisfrage nicht eindeutig ist oder der aus sonstigen Gründen irgendwie "wacklig" dasteht, einfach zu zahlen, als mit ungewissem Ausgang zu prozessieren, auch wenn man möglicherweise später dann obsiegen würde.
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Grüße, Mogli
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Nur noch meine 2 ct. zum Thema "Regulierungsverbot":

in den AHB, § 5, Abs. 7 ist geregelt, dass der Versicherer bevollmächtigt ist, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen ( im Namen des VN) abzugeben. Das heißt, der Versidherer hat uneingeschränkte Regulierungsvollmacht (vgl. auch Prolss/Martin, VVG-Komm. 26.Aufl.., Anm 20 zu § 5 AHB).

Wenn nun beispielsweise der VN seinem Versicherer sagt, er solle einen (zweifelhaften) Schadenersatzanspruch abwehren (weil der VN der Meinung ist, der Anspruch des Geschädigten bestehe nicht zu Recht), der Versicherer aber meint, bevor man sich wegen einer zweifelhaften Schadenersatzforderung von 128 Euronen (nur mal als Beispiel) vor den Amtsrichter zerren lässt, mit ungewissem Ausgang was das Urteil (oder den möglichen Vergleich) und die Kostenfolgen angeht, bezahlt man lieber die paar Euronen und gut ist, dann kann der VN nichts dagegen tun.

Der Versicherer hat auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Es kann ggf. wirtschaftlicher sein, einen (kleineren) Schaden, bei dem die Beweisfrage nicht eindeutig ist oder der aus sonstigen Gründen irgendwie "wacklig" dasteht, einfach zu zahlen, als mit ungewissem Ausgang zu prozessieren, auch wenn man möglicherweise später dann obsiegen würde.


Genau so würde ich an Stelle des Versicherers auch argumentieren.

Was aber wenn der VN dem Versicherer ein Regulierungsverbot erteilt. Wo ist gereglt welche Auswirkungen das hat?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Mogli hat folgendes geschrieben::
Nur noch meine 2 ct. zum Thema "Regulierungsverbot":

in den AHB, § 5, Abs. 7 ist geregelt, dass der Versicherer bevollmächtigt ist, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen ( im Namen des VN) abzugeben. Das heißt, der Versidherer hat uneingeschränkte Regulierungsvollmacht (vgl. auch Prolss/Martin, VVG-Komm. 26.Aufl.., Anm 20 zu § 5 AHB).

Wenn nun beispielsweise der VN seinem Versicherer sagt, er solle einen (zweifelhaften) Schadenersatzanspruch abwehren (weil der VN der Meinung ist, der Anspruch des Geschädigten bestehe nicht zu Recht), der Versicherer aber meint, bevor man sich wegen einer zweifelhaften Schadenersatzforderung von 128 Euronen (nur mal als Beispiel) vor den Amtsrichter zerren lässt, mit ungewissem Ausgang was das Urteil (oder den möglichen Vergleich) und die Kostenfolgen angeht, bezahlt man lieber die paar Euronen und gut ist, dann kann der VN nichts dagegen tun.

Der Versicherer hat auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Es kann ggf. wirtschaftlicher sein, einen (kleineren) Schaden, bei dem die Beweisfrage nicht eindeutig ist oder der aus sonstigen Gründen irgendwie "wacklig" dasteht, einfach zu zahlen, als mit ungewissem Ausgang zu prozessieren, auch wenn man möglicherweise später dann obsiegen würde.


Genau so würde ich an Stelle des Versicherers auch argumentieren.

Was aber wenn der VN dem Versicherer ein Regulierungsverbot erteilt. Wo ist gereglt welche Auswirkungen das hat?



Was es nicht gibt (Regulierungsverbot), muss auch nicht geregelt sein... Ausrufezeichen

Haben SIe die Beiträge nicht gelesen?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::

Was aber wenn der VN dem Versicherer ein Regulierungsverbot erteilt. Wo ist gereglt welche Auswirkungen das hat?


na, eben im § 5, Abs. 7 der AHB: da steht drin, dass der Versicherer Regulierungsvollmacht hat. Vollmacht bedeutet, er kann so regulieren, wie er es für richtig hält (mal etwas zugespitzt formuliert)
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::

Was aber wenn der VN dem Versicherer ein Regulierungsverbot erteilt. Wo ist gereglt welche Auswirkungen das hat?


na, eben im § 5, Abs. 7 der AHB: da steht drin, dass der Versicherer Regulierungsvollmacht hat. Vollmacht bedeutet, er kann so regulieren, wie er es für richtig hält (mal etwas zugespitzt formuliert)



Eben, der Versicherer entscheidet... nicht der VN!

Der VN kann nur gegen die Bedingungen verstoßen und darf dann im Zweifelsfall selber zahlen... das sind die Folgen Ausrufezeichen
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::

Was aber wenn der VN dem Versicherer ein Regulierungsverbot erteilt. Wo ist gereglt welche Auswirkungen das hat?


na, eben im § 5, Abs. 7 der AHB: da steht drin, dass der Versicherer Regulierungsvollmacht hat. Vollmacht bedeutet, er kann so regulieren, wie er es für richtig hält (mal etwas zugespitzt formuliert)


Das würde ja bedeuten, dass es ein Regulierungsverbot gar nicht gibt?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Mogli hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::

Was aber wenn der VN dem Versicherer ein Regulierungsverbot erteilt. Wo ist gereglt welche Auswirkungen das hat?


na, eben im § 5, Abs. 7 der AHB: da steht drin, dass der Versicherer Regulierungsvollmacht hat. Vollmacht bedeutet, er kann so regulieren, wie er es für richtig hält (mal etwas zugespitzt formuliert)


Das würde ja bedeuten, dass es ein Regulierungsverbot gar nicht gibt?



Idee Mit den Augen rollen



Sie verwechseln die vermutlich mit dem anderen Fall, in dem man selbst entscheiden kann, ob der Versicherer leisten soll oder nicht...
wenn es an der rechtlichen Grundlage fehlt...

Jedoch funktioniert dies nur, wenn z.B.: Ihr nicht strafmündiges Kind dem Nachbarn das Auto zerkratz
Pfeil In diesem Fall muss ihre Versicherung nicht zahlen (sofern keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt),
da das Kind nicht für sein Verhalten nicht haftbar gemacht werden kann--- auf Wunsch des Kunden(VN) kann dann trotzdem
gezahlt werden...

Gruß Dookie!
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Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 07.12.06, 17:33, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::

Das würde ja bedeuten, dass es ein Regulierungsverbot gar nicht gibt?


jepp. Genauso ist das. Das Wort "Regulierungsverbot" kann ich auch in keiner Literatur finden.
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte denn jemand einen Literaturtipp, wo man sich zu dieser Thematik einmal einlesen kann.
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