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ich dachte eigentlich, es hätte hier mal eine Rubrik "Vertragsrecht" gegeben, deshalb
Entschuldigung, falls diese Rubrik hier die falsche ist.
Nehmen wir folgendes Szenario an:
Einer Firma würde Ausgleichsanspruch gemäß §89b HGB zustehen. Der Vertrag
hätte geendet am 30.09.2003. Mit viel Schriftverkehr wurde über den Ausgleich
gestritten, jedoch noch keine Klage erhoben.
Wann würde die Verjährungsfrist von 3 Jahren enden? Am 29.09.2006 oder später?
Hat der Schriftwechsel eine aufschiebende Wirkung?
Ich hoffe, mir kann jemand antworten. Im Voraus besten Dank dafür.
eine Verjährung errechnet sich hier gem. §§ 195 ff. BGB. Demnach würde diese am 01.01.2004 beginnen und am 31.12.2006 enden. Wir über den Ausgleichsanspruch gestritten, d.h. schweben die Verhandlungen, ist die Verjährung gehemmt. Weigert sich eine Partei, die Verhandlung fortzusetzen, ist die Hemmung beendet.
Bei dem Ausgleichsanspruch ist jedoch die Ausschlussfrist gem. § 89b Abs. 4 S. 2 HGB zwingend zu beachten. Diese Auschlussfrist beträgt genau 1 Jahr ab Beendigung des Handesvertretervertrages. D.h. der Anspruch muss geltend gemacht werden. Wird darüber bereits gestritten, ist er wohl rechtzeitig gemacht worden
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