Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 22.12.06, 20:18 Titel: Rücktritt von Kaufvertrag
Käufer A bestellt bei Verkäufer B Solarmodule im Wert von 120T€ am 21.08.06.
Lieferbedingungen: Vorkasse oder Bankbürgschaft.
Käufer A tritt am 10.09.06 vom Kaufvertrag zurück. Lieferung der Ware ist noch nicht erfolgt. Verkäufer B stellt KäuferA am 12.12.06 eine Stornorechnung in Höhe von 6200€. Verkäufer B will sich von Käufer A den Wirtschaftlichen Schden durch den Weiterverkauf der Ware bezahlen lassen. Ist dies rechtlich?
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nö den Schaden der er durch das geplatzte Geschäft hatte.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Käufer A montiert diese Module im Auftrag seiner Kunden. Der Vorkunde von KäuferA ist vom Auftrag zurückgetreten, daher hat KäuferA keine Verwendung für die Ware.
Käufer A storniert also den Auftrag.
In der Auftragsbestätigung(wurde durch KäuferA nicht schriftlich anerkannt) steht nichts von Irgendwelchen Stornokosten, aber auch nichts von einem Rücktrittsrecht.
Was ist hiermit "Erfüllt der Käufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag rechtswidrig nicht dann haftet er auf das positive Interesse. Der Verkäufer muss so gestellt werden, als hätte der Käufer seine Verpflichtung erfüllt" gemeint?
Was ist hiermit "Erfüllt der Käufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag rechtswidrig nicht dann haftet er auf das positive Interesse. Der Verkäufer muss so gestellt werden, als hätte der Käufer seine Verpflichtung erfüllt" gemeint?
Ich übersetze mal, ja?
A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen. Pflichten des Käufers: Bezahlen und Abnehmen der Ware. Das ist immer so. Es sei denn: die Ware ist mangelhaft (dann gibt´s ein gesetzliches Rücktrittsrecht), oder aber, A und B haben vertraglich vereinbart, dass der Käufer binnen 14 Tagen (zB) zurück treten kann (das wäre dann ein vertragliches Rücktrittsrecht).
Wenn aber die Ware völlig in Ordnung ist und auch vertraglich kein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, muss der Käufer seine Pflichten (Bezahlung/Abnahme) erfüllen. Macht er das nicht, muss er dem Verkäufer dessen Schaden ersetzen. Heißt: Der Verkäufer muss nachher wertmäßig so stehen, als sei das Geschäft ganz normal über die Bühne gegangen. Hatte er die Ware für genau diesen Käufer maßangefertigt und wird er sie an niemanden sonst los, muss der Käufer alles zahlen. Hätte der Verkäufer auch an jemand anderen liefern können, zu einem höheren Preis, muss der Käufer ihm die Differenz ersetze. Undundund, die Möglichkeiten sind flexibel .
Die Tatsache, dass der Endkunde den Auftrag mit dem Käufer dtorniert, ist nicht das Problem des Verkäufers. Zwischen Endkunde und Käufer gilt aber natürlich grundsätzlich das gleiche, wie zwischen Verkäufer und Käufer. Denn auch diese beiden haben ja wieder einen Kaufvertrag.
Was war denn "rücktrittsmäßig" zwischen A und dem Endkunden vereinbart? Denn wenn auch der Endkunde vertragswidrig zurück getreten sein sollte, kann A die Kosten, die er an B zu zahlen hat, auf seinen Kunden überwälzen.
Der Kunde C des KäufersA ist Konkurs und auch nicht mehr erreichbar(abgesetzt ins Ausland). Im Vertrag war auch nichts vereinbart(KäuferA ist nun schlauer geworden)
Verkäufer B lagert nun diese Ware zweieinhalb Monate in seinem Lager. KäuferA wurde informiert, das VerkäuferB die Ware gleich weiterverkauft hätte. Für KäuferA war nun die Sache erledigt. Hätte VerkäuferB KäuferA mal irgendwie Informiert, das die Ware an seinem Lager sich noch befindet, hätte Käufer A die Ware ohne Probleme zum annähernd gleichen Preis verkaufen können. KäuferA hatte bis dahin 3 Projekte, bei denen er die Ware problemlos einsetzten könnte. Käufer A macht mit einem anderen Verkäufer D nun Geschäfte, da er hier die Ware viel günstiger bekommt. Ausserdem hatte Käufer A eine Anfrage eines Kunden 2 Wochen nach der Stornierung für genau diese Ware. Käufer A machte das Geschäft über Verkäufer D. Irgendwie riecht die "Geschichte" bis zum Himmel!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.