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Verfasst am: 11.12.06, 12:57 Titel: (Privat)rechnungen in GbR / Eigenentnahme+Kindergeld
Hallo,
ich habe folgende Fragen bzgl einer GbR.
-Ist es problemlos möglich, Rechnungen die an einen der Gesellschafter ausgestellt sind (z.b. Computerkauf) über die GbR abzurechnen und dem Gesellschafter das Geld als Auslage zurückzuüberweisen?
-Wenn ein Gesellschafter einer GbR über das Jahr verteilt monatlich Eigenentnahmen z.B. in Höhe von 300 Euro bekommen hat: zählt dieser "Verdienst" in dessen Einkommenssteuererklärung als Gehalt aus selbsständiger Arbeit und ist damit für die Kindergeldgrenze relevant? Oder zählt dafür am Jahresende nur der tatsächliche Gewinn, der noch in der Gesellschaft ist?
Ist es problemlos möglich, Rechnungen die an einen der Gesellschafter ausgestellt sind (z.b. Computerkauf) über die GbR abzurechnen und dem Gesellschafter das Geld als Auslage zurückzuüberweisen?
War es denn eine Auslage für die GbR?
Zitat:
Wenn ein Gesellschafter einer GbR über das Jahr verteilt monatlich Eigenentnahmen z.B. in Höhe von 300 Euro bekommen hat: zählt dieser "Verdienst" in dessen Einkommenssteuererklärung als Gehalt aus selbsständiger Arbeit und ist damit für die Kindergeldgrenze relevant?
Wenn mich nicht alles täuscht: ja. Die einem Gesellschafter zugewiesenen Gewinne muss dieser versteuern, ganz egal, ob er sie entnimmt oder thesauriert.
Wenn mich nicht alles täuscht: ja. Die einem Gesellschafter zugewiesenen Gewinne muss dieser versteuern, ganz egal, ob er sie entnimmt oder thesauriert.
Die Entnahmen sind ja gerade kein "zugewiesener" Gewinn. Sondern halt nur Entnahmen.
Der steuerliche Gewinnanteil des Gesellschafters wird zum Ende des Jahres anhand des Ergebnisses der GbR ermittelt. Irgendwelche Entnahmen wirken sich auf die Höhe dieses zu versteuernden Gewinns nicht aus. Es sei denn, die "Entnahmen" stellen eigentlich eine Vorwegvergütung für die Tätigkeit des Gesellschafters dar. Davon steht hier aber nichts.
Auf Deutsch: Die Entnahmen an sich berühren grds- die Einkommensgrenze für das Kindergeld nicht. Möglicherweise aber der Gewinnanteil aus der KG. Und zwar unabhängig davon, ob er entnommen wurde, oder nicht. _________________ Gruß
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