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Wie Nachweis erbringen?

 
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mannheimer007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 22:00    Titel: Wie Nachweis erbringen? Antworten mit Zitat

Käufer A tätig Kauf bei Online Auktionshaus.Verkäufer B schickt Ware zu.Diese kommt bei Käufer A defekt an.(Glasschaden)(Gerät ca.500€)Wert).Schaden dem Paketunternehmen gemeldet.Diese Fordern von Verkäufer B Nachweis über den Kauf bzw.die Rechnung vom "damals"gekauften Gerät`?(dies ist knapp 3 Jahre her).

Frage:
muß Versandhandel denn Schaden dennoch tragen auch wenn Verkäufer B nicht mehr Nachweisen kann wie teuer und wann er das "Teil"gekauft hat?

Vielen Dank für Auskünfte
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Lässt sich der aktuelle Wert denn nicht anhand des im Online-Auktionshaus gezahlten Kaufpreises für das gebrauchte Gerät ermitteln? Das sollte doch eine mögliche Grössenordnung für die Versicherung darstellen? Was möchte die Versicherung denn genau?
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 07:40    Titel: Re: Wie Nachweis erbringen? Antworten mit Zitat

mannheimer007 hat folgendes geschrieben::
...
Frage:
muß Versandhandel denn Schaden dennoch tragen auch wenn Verkäufer B nicht mehr Nachweisen kann wie teuer und wann er das "Teil"gekauft hat?
...


wieso der Versandhandel?
es geht hier doch um einen Schaden im Rahmen der Transport-Versicherung des Transportunternehmens. Wenn die Ware versichert verschickt wurde und nachweilich unbeschädigt abgegeben und beschädigt ausgeliefert wurde so liegt die Schadenersatzpflicht beim Transporteur. Es kann sich im Zweifel noch entlasten durch den Nachweis einer unzureichenden Verpackungsart.
Ansonsten hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen - unabhängig vom ehemaligen Neupreis. Der Schadenersatz beszieht sich auf die Reparaturkosten, max die Wiederbeschaffungskosten für ein entsprechendes Gerät. Und die Preise hat der Sachbearbeiter beim Versicherer sicher recht schnell ermittelt.
_________________
MfG,
Duisburger

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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 11:07    Titel: Re: Wie Nachweis erbringen? Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
Ansonsten hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen - unabhängig vom ehemaligen Neupreis. Der Schadenersatz beszieht sich auf die Reparaturkosten, max die Wiederbeschaffungskosten für ein entsprechendes Gerät. Und die Preise hat der Sachbearbeiter beim Versicherer sicher recht schnell ermittelt.


Dies ist m. M. nicht ganz korrekt so.

Nach HGB hat der Verursacher Werteersatz zu leisten, also muss zunächst der Wert des beschädigten Transportgutes bei Übergabe an den Frachtführer ermittelt werden. Dies ist der Zeitwert und somit ist die Frage nach dem damalgen Anschaffungswert durchaus legitim.

Wenn denn dann die Reparaturkosten höher als der Zeitwert sind, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und es würde m. M. nach der Zeitwert erstattet (und nicht die Reparaturkosten in voller Höhe).

Gruß

WoKa
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wer lesen kann, ist klar im vorteil
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 20:14    Titel: Re: Wie Nachweis erbringen? Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::
...

Dies ist m. M. nicht ganz korrekt so.

Nach HGB ...


Mag ja sein, dass ich irre, aber seit wann gilt zwischen Privat- und Gewerbepersonen das HGB? Die Ansprüche des Privatmanns gegen den Unternehmer ergeben sich nach meinem bescheidenen Kenntnisstand entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz.

Vertrag wäre der Frachtführer- oder ein sonstiger Dienstleistungsvertrag und Gesetz das BGB. Und nach BGB reden wir immer über den sog. Zeitwert.

Ich lasse ich aber gerne korrigieren
_________________
MfG,
Duisburger

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woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 07:18    Titel: Re: Wie Nachweis erbringen? Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::

Mag ja sein, dass ich irre, aber seit wann gilt zwischen Privat- und Gewerbepersonen das HGB? Die Ansprüche des Privatmanns gegen den Unternehmer ergeben sich nach meinem bescheidenen Kenntnisstand entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz.


Dies Ansprüche regeln sich in den AGB des Paketdienstleisters und zunächst ist hier nicht bekannt, dass der Versender ein Verbraucher ist (denn der Versender wird ja den Paketdienst beauftragt haben).

Recht interessant ist hier u. a. § 449 HGB, wenn der Versender eine Privatperson ist.

Duisburger hat folgendes geschrieben::
Und nach BGB reden wir immer über den sog. Zeitwert.


Nichts anderes habe ich gesagt, es geht um den Zeitwert und nicht um den Wiederbeschaffungswert.

Gruß

WoKa
_________________
wer lesen kann, ist klar im vorteil
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