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Zwangsvollstreckung die Zweite

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.12.06, 15:50    Titel: Zwangsvollstreckung die Zweite Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Ich wäre für Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt sehr dankbar:

RA A wird von seinem Mandanten M mit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner S beauftragt.

Die Ausfertigungen für Antragsteller und Antragsgegner liegen dem A nun vor.

Macht es Sinn, daß A den GV zunächst mit der Zustellung des VB beauftragt, dann 2 Wochen wartet, dann eine Vollstreckungsandrohung an den S schickt und erst bei deren Fruchtlosigkeit die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme ergreift?

Oder wäre es sinnvoller, wenn A den GV mit der Zustellung des VB und zugleich mit irgendwelchen ZV-Maßnahmen beauftragt? Mit welcher Maßnahme würde man in diesem Falle beginnen?

Es liegen keinerlei Kenntnisse über Einkunftsarten, Bankverbindungen oder sonstige pfändbare Quellen vor.

Ich danke für Ihre Antworten!
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Mahnman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde den Antrag auf Zustellung, Zwangsvollstreckung und Abnahme der EV kombinieren.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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jimmythebob
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt und 2 Wochen vergangen sind, gibt es dann für den Schuldner eigentlich noch irgendeine Möglichkeit, gegen den VB vorzugehen? Oder ist dann alles zu spät und der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung durchführen, auch wenn der Schuldner die Rechtmäßigkeit des VB in Frage stellt?
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.12.06, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, der VB liegt vor, ist aber noch nicht zugestellt. Erst mit Zustellung beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist.... Was nicht bedeutet, daß nicht auch schon vorher vollstreckt werden kann.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.12.06, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erstmal für die bisherigen Antworten.

Wenn der RA jetzt den GV mit der Zustellung beauftragt, wie bekommt er dann seine RA-Gebühren mit in den VB?

Eigentlich würden die RA-Gebühren ja erst mit der ZV-Maßnahme geltend gemacht. Hier ist der RA ja aber schon mit der Zustellung beauftragt worden. Wenn der Schuldner aufgrund des VB nun aber zahlt, was geschieht dann mit den noch nicht gegenüber dem Schuldner geltend gemachten RA-Gebühren? Oder kann man den GV bitte, die Gebühren hinzuzusetzen?

Danke nochmals für Ihre Meinungen!!!!
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.12.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das sehe ich ja auch so. Aber in diesem Fall meinte der Mandant M wohl, einen besonders tollen Schachzug zu unternehmen, indem er sich den VB schicken läßt und dann einen RA mit der ZV beauftragt.

Jedenfalls ist die Lage jetzt so, RA A ist darüber auch nicht glücklich, muß aber trotzdem tätig werden.

Aber wie am besten???? Frage

Er kann ja schlecht seinem Mandanten sagen: "Hier der VB zurück - bitte erst zustellen und dann wiederkommen."
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.12.06, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort!

RA A wird sich wohl dafür entscheiden, Zustellungs- und Vollstreckungsauftrag zu erteilen...
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