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Verfasst am: 11.12.06, 15:50 Titel: Zwangsvollstreckung die Zweite
Hallo zusammen!
Ich wäre für Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt sehr dankbar:
RA A wird von seinem Mandanten M mit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner S beauftragt.
Die Ausfertigungen für Antragsteller und Antragsgegner liegen dem A nun vor.
Macht es Sinn, daß A den GV zunächst mit der Zustellung des VB beauftragt, dann 2 Wochen wartet, dann eine Vollstreckungsandrohung an den S schickt und erst bei deren Fruchtlosigkeit die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme ergreift?
Oder wäre es sinnvoller, wenn A den GV mit der Zustellung des VB und zugleich mit irgendwelchen ZV-Maßnahmen beauftragt? Mit welcher Maßnahme würde man in diesem Falle beginnen?
Es liegen keinerlei Kenntnisse über Einkunftsarten, Bankverbindungen oder sonstige pfändbare Quellen vor.
Wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt und 2 Wochen vergangen sind, gibt es dann für den Schuldner eigentlich noch irgendeine Möglichkeit, gegen den VB vorzugehen? Oder ist dann alles zu spät und der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung durchführen, auch wenn der Schuldner die Rechtmäßigkeit des VB in Frage stellt?
Naja, der VB liegt vor, ist aber noch nicht zugestellt. Erst mit Zustellung beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist.... Was nicht bedeutet, daß nicht auch schon vorher vollstreckt werden kann.
Wenn der RA jetzt den GV mit der Zustellung beauftragt, wie bekommt er dann seine RA-Gebühren mit in den VB?
Eigentlich würden die RA-Gebühren ja erst mit der ZV-Maßnahme geltend gemacht. Hier ist der RA ja aber schon mit der Zustellung beauftragt worden. Wenn der Schuldner aufgrund des VB nun aber zahlt, was geschieht dann mit den noch nicht gegenüber dem Schuldner geltend gemachten RA-Gebühren? Oder kann man den GV bitte, die Gebühren hinzuzusetzen?
Ja, das sehe ich ja auch so. Aber in diesem Fall meinte der Mandant M wohl, einen besonders tollen Schachzug zu unternehmen, indem er sich den VB schicken läßt und dann einen RA mit der ZV beauftragt.
Jedenfalls ist die Lage jetzt so, RA A ist darüber auch nicht glücklich, muß aber trotzdem tätig werden.
Aber wie am besten????
Er kann ja schlecht seinem Mandanten sagen: "Hier der VB zurück - bitte erst zustellen und dann wiederkommen."
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