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Wird die Widerspruchsbegründung beachtet? Auch ohne Beklagte

 
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sugarr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 00:36    Titel: Wird die Widerspruchsbegründung beachtet? Auch ohne Beklagte Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe mal folgende Frage:

A. hat Widerspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt und rechtzeitig die Begründung abgeschickt, aufgrund dessen das Gericht einen neuen Termin angekündigt hat.
Die Begründung hat A. mit einem befreundeten Juristen geschrieben, der aber nicht als Verteider auftreten kann.
Nun kann A. aber nicht zum erneuten Gerichtstermin erscheinen.
Reicht die Widerspruchsbegründung auch ohne Anwesenheit des Beklagten (also A.) aus oder muß dieser anwesend sein?
Die Erfolgsaussichten sind gut, nur kann A. auf keinen Fall zumTermin erscheinen.

Oder gibt es die Möglichkeit, daß A. den Termin nochmal verschieben lässt?

Danke und Gruß

sugarr
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bobbraun
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 00:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Begrifflichkeit ( soll keine Belehrung sein): Nicht Verteidiger, sondern Beklagtenvertreter

Ist der Beklagte im Einspruchstermin säumig, ergeht eine zweites Versäumnisurteil, gegen das kein Einspruch mehr zulässig ist. Lediglich die - sehr eingeschränkte - Berufung, § 514 ZPO - kommt noch in Betracht.

A darf AUF KEINEN FALL dem Einspruchstermin fernbleiben, sondern muss UNBEDINGT um einen andere Termin bitten. Diesen wird das Gericht einräumen, wenn A seine Verhinderung einigermaßen plausibel beründet.
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sugarr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 00:45    Titel: Antworten mit Zitat

Dem entnehme ich, daß die Widerspruchsbegründung nicht beachtet wird, oder?
Eine Terminverlegung wird wohl nicht mehr möglich sein, da der rein fiktive Termin heute ist...
Und einen plausiblen Grund findet A. auch nicht.
Was wäre denn z.B. ein solcher?

Gruß

sugarr
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