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Benny0206
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Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 13:51    Titel: Kostenfestsetzung Antworten mit Zitat

Jemand hat einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gewonnen. Er hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Wie kann er seine Kosten zurückerstattet bekommen ? Welche Kosten sind in so einem Fall erstattungsfähig?

Wie kann eine solche "Anmeldung zur Kostenfestsetzung" aussehen ?
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Benny0206
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Jemand hatte folgende Aufwendungen:

-Arbeitsaufwand für das Entwerfen der Klageschrift
-Gerichtsgebühren
-Verdienstausfall für mündl. Verhandlung
-Kopierkosten
-Fahrtkosten
-Portokosten
-Telefonkosten
-Auskunftskosten (EMA-Anfrage)
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Von den aufgezählten Kosten sind m.E. folgende erstattungsfähig:
- Gerichtskosten, soweit ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss auf die Kostenschuld des Gegners verrechnet wurde. Die Rückerstattung evtl. nichtverbrauchter Gerichtskosten kann man ebenfalls gleich mit beantragen.

- Fahrtkosten, bei Fahrzeugbenutzung iHv. 0,25 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG)

- Verdienstausfall f.d. mdl. Verhandlung. Hier beträgt der Höchstbetrag 17 EUR pro Stunde (§ 22 JVEG), er ist nachzuweisen. Ein Satz von 3 EUR die Stunde als Zeitversäumnis ist (meist) auch ohne Nachweis ansetzbar (§ 20 JVEG).

Der Rest ist m.E. nicht erstattungsfähig, man kann versuchen hiefür eine Auslagenpauschale von bis zu 20,- EUR geltend zu machen. Mit etwas Glück geht´s durch. Tendentiell aber eher nicht.
_________________
In a world of compromise some don´t.
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Benny0206
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Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wie funktioniert sowas? Aufzählung der Kosten in einem formlosen Schreiben, oder gibt es irgendwelche Formulare dafür ?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

EMA-Kosten sind auch erstattungsfähig.

Kopierkosten, soweit es sich um Anfertigung von Kopien für die Gegenseite handelt.

Porto und Telefon sollten bei entsprechendem Nachweis ebenfalls erstattungsfähig sein.

Bei dem Verdienstausfall für die mündliche Verhandlung habe ich mit einer analogen Anwendung des JVEG ein Problem - ich neige zu fehlender Erstattungsfähigkeit.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.12.06, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Bei dem Verdienstausfall für die mündliche Verhandlung habe ich mit einer analogen Anwendung des JVEG ein Problem - ich neige zu fehlender Erstattungsfähigkeit.

Beste Grüße

Metzing


§ 91 I ZPO
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen Man lernt eben nie aus... Hat das jemand schon mal gemacht? Hat das praktische Relevanz? Gibt es Entscheidungen (ich denke da insbesondere an das Problem der Glaubhaftmachung bei Selbständigen)?

Beste Grüße

Metzing
_________________
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