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Jemand hat einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gewonnen. Er hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Wie kann er seine Kosten zurückerstattet bekommen ? Welche Kosten sind in so einem Fall erstattungsfähig?
Wie kann eine solche "Anmeldung zur Kostenfestsetzung" aussehen ?
Von den aufgezählten Kosten sind m.E. folgende erstattungsfähig:
- Gerichtskosten, soweit ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss auf die Kostenschuld des Gegners verrechnet wurde. Die Rückerstattung evtl. nichtverbrauchter Gerichtskosten kann man ebenfalls gleich mit beantragen.
- Fahrtkosten, bei Fahrzeugbenutzung iHv. 0,25 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG)
- Verdienstausfall f.d. mdl. Verhandlung. Hier beträgt der Höchstbetrag 17 EUR pro Stunde (§ 22 JVEG), er ist nachzuweisen. Ein Satz von 3 EUR die Stunde als Zeitversäumnis ist (meist) auch ohne Nachweis ansetzbar (§ 20 JVEG).
Der Rest ist m.E. nicht erstattungsfähig, man kann versuchen hiefür eine Auslagenpauschale von bis zu 20,- EUR geltend zu machen. Mit etwas Glück geht´s durch. Tendentiell aber eher nicht. _________________ In a world of compromise some don´t.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.12.06, 21:55 Titel:
EMA-Kosten sind auch erstattungsfähig.
Kopierkosten, soweit es sich um Anfertigung von Kopien für die Gegenseite handelt.
Porto und Telefon sollten bei entsprechendem Nachweis ebenfalls erstattungsfähig sein.
Bei dem Verdienstausfall für die mündliche Verhandlung habe ich mit einer analogen Anwendung des JVEG ein Problem - ich neige zu fehlender Erstattungsfähigkeit.
Bei dem Verdienstausfall für die mündliche Verhandlung habe ich mit einer analogen Anwendung des JVEG ein Problem - ich neige zu fehlender Erstattungsfähigkeit.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.12.06, 15:25 Titel:
Man lernt eben nie aus... Hat das jemand schon mal gemacht? Hat das praktische Relevanz? Gibt es Entscheidungen (ich denke da insbesondere an das Problem der Glaubhaftmachung bei Selbständigen)?
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