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1. § 661a BGB ist international zwingendes Recht i.S. d. Art. 34 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, NJW 2006, 230 bzw. BGHZ 165, 172)
2. Zwar ist die EuGVVO nicht anwendbar, aber
3. die Argumentation des BGH, Erfüllungsort sei der Sitz des Verbrauchers, lässt sich mE ohne Weiteres auch auf § 29 ZPO übertragen.
Mich würde interessieren, ob hier schon jemand entsprechende theoretische Erfahrungen gesammelt hat und ggf. im einem ähnlichen Sachverhalt fiktiv geklagt hat.
Vermutlich niemand, oder waren die wirklich so blöd, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ?
Doch auch dann dürfte das Problem weniger darin liegen, den Titel in Deutschland zu erstreiten, als diesen in Kanada anerkennen und vollstrecken zu lassen. Auch wird es einen Grund geben, warum das Unternehmen seinen Sitz in Kanada hat...
Allerdings werden die Sendungen aus Deutschland verschickt, also wäre es interessant, an die "Hintermänner" zu kommen und da sehe ich bislang keine Möglichkeit....
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