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Auftragsannahme von Kunden trotz Q´Wettbewerbsverbot

 
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PSA
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 16:40    Titel: Auftragsannahme von Kunden trotz Q´Wettbewerbsverbot Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Firma A ist durch einen Rahmenvertrag mit Firma B verpflichtet, 12 Monate die Kunden der Firma B "in Ruhe zu lassen". Firma A hat als Subunternehmer für B gearbeitet. Im Rahmenvertrag gibt es eine entsprechende Klausel, die genau diesen Fall verbietet und mit 50.000 € Strafe droht.

Darf jetzt Firma A einen Freiberufler C zu diesem Kunden schicken und den Kunden von C abwerben lassen UND im Anschluß als "Subunternehmer" für C das Projekt erfüllen (mit C zusammen)? Das Ganze würde auf den Namen des Freiberuflers C laufen.

Moralisch ist es verwerflich, keine Frage. Aber droht A eine rechtliche Konsequenz, wenn B herausbekommt dass A nun doch für den Kunden arbeitet?

Vielleicht kann jemand meine Frage lösen? Danke im voraus...
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 00:49    Titel: Antworten mit Zitat

Da muss man wahrscheinlich wissen, was genau im Vertrag verboten ist, wie der Vertragstext lautet, was ein Subunternehmer ist oder zumindest etwas davon Winken
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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PSA
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

§10 Kundenschutz

1. Der Auftragnehmer gewährt und garantiert dem AUftraggeber für alle Geschäfte aufgrund dieses Rahmenvertrages Kundenschutz für einen Zeitraum von 12 Monaten über seine Beendigung hinaus. Unter Kundenschutz fallen alle bekannt gegebenen Geschäftsverbindungen sowie Anschriften von Kunden ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

2. Es ist ohne Ausnahme ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer ohne eine ausdrückliche Zustimmung vom Auftraggeber, mit den durch die Zusammenarbeit bekannt gewordenen Kunden vom Auftraggeber direkte oder indirekte Kontakte aufnimmt, Verhandlungen führt oder Geschäfte abwickelt. Über Inhalt und Ergebnis von, mit Zustimmung vom Auftraggeber, direkt geführten Verhandlungen, Geschäftsabwicklung etc. ist der Auftraggeber jeweils unverzüglich ohne besondere Aufforderung vom Auftragnehmer zu unterrichten. Von geführter Korrespondenz sind dem Auftraggeber stets vollständige Kopien zu erstellen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstraffe in Höhe von 25.000 € fällig. Die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo. Dann müsste A m.E. die Vertragsstrafe zahlen.
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PSA
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 14.12.06, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Ich als Laie frage mich aber, wieso muss A Strafe zahlen, wenn doch der Auftragnehmer ein ganz anderer ist?

A fungiert doch nur als Mitarbeiter für den Freiberufler C. Alle Rechnungen und Verhandlungen laufen zwischen dem Kunden und C ab.

Müsste A wirklich Strafe bezahlen würde das ja bedeuten, dass A für 12 Monate keine Aufträge anderer annehmen kann, wenn Sie irgendwie in Verbindung mit dem Kunden von B stehen.

Ich bin auf Ihre Gedanken dazu gespannt...
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.12.06, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn A dem C die entsprechenden Kundendaten freiwillig gibt, ist das ein indirekter Kontakt, oder? Und indirekte Kontakte sind laut Ziffer 2 nicht erlaubt. Wenn C selber ohne Hilfe von A an die Kunden kommt, ist A unschuldig. Insofern finde ich die Regelung "ohne Ausnahme" schlecht.
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PSA
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 14.12.06, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, man müsste A nachweisen, dass er C die Kundendaten zugespielt hat. Dürfte für B aber schwer werden.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.12.06, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Das weiß ich nicht. Wenn C plausibel darlegt, wie er ohne Hilfe von A an die Kundendaten gekommen ist, muss A wahrscheinlich keine Vertragsstrafe zahlen. Wenn es nicht wenige Kunden aus der Liste sind, würde ein Richter dem C vermutlich nicht glauben, weil das zu viel Zufall wäre.
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PSA
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 14.12.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem speziellen Fall würde es sich nur um einen Kunden handeln, dar dessen Auftragsvolumen so groß wäre, dass C ohnehin keinen anderen Projekte mehr schaffen würde, auch trotz der "heimlichen Mithilfe von A.

Vielen Dank I-User für Ihre Gedadnken.
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