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Verfasst am: 23.12.06, 21:01 Titel: Beweise lagen der Klageschrift nicht bei
angenommen A bekommt eine Klageschrift von B
der B behauptet dort einen Anspruch an Aund fügt angeblich dies begründende
Beweise bei, die jedoch in der Klageschrift, die A bekommt, nicht beigefügt sind.
Weiter angenommen, der A bestreitet den Anspruch von B, moniert unverzüglich das
Fehlen der Beweise bei Gericht und auch im Schriftsatz Erwiderung auf die Klageschrift...jedoch erhält A immer noch keine Beweise.
A widerspricht daraufhin der Verwertung der angeblichen Beweise.
Auch bei dem erstenGütetermin weiss A nicht, was B da
im einzelnen vorgelegt hat, dies sagt er auch dem Richter, der fragt den
Klägeranwalt, aber der antwortet nicht....
Frage
ist das nicht ein Formmangel, weswegen die Klage
abzuweisen wäre, und kann A Akteneinsicht verlangen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
Die Klage wird nicht abgewiesen jedoch wird das so bewertet als wenn es keine Beweise gibt. Man gewinnt wenn es auf die Beweise ankommt.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.12.06, 00:08 Titel:
Zitat:
Die Klage wird nicht abgewiesen jedoch wird das so bewertet als wenn es keine Beweise gibt. Man gewinnt wenn es auf die Beweise ankommt.
Klaus
Klaus, das ist mal wieder Unsinn. Die Beweisangebote waren offenbar ausschließlich der Abschrift für den Beklagten nicht beigefügt, dem Posting ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Beweismittel auch dem Gericht nicht vorliegen. Daß die Beweismittel dem Schriftsatz für die Gegenseite nicht beigelegt werden, kommt vor, vor allem wenn sich der Kläger ausschließlich auf Urkunden bezieht, die der Gegenseite bereits vorliegen (müßten):
Zitat:
§ 131 ZPO Beifügung von Urkunden
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
A hat danach zwei Möglichkeiten: er kann in einem Schriftsatz an das Gericht verlangen, daß ihm auf Kosten des Klägers Kopien der der Klage beigefügten Beweismittel durch das Gericht zur Verfügung gestellt werden - soweit ihm die Beweismittel nicht gemäß § 131 III ZPO bekannt sind/sein müßten - oder aber auf der Geschäftsstelle des Gerichts jederzeit (zu den üblichen Geschäftszeiten und sinnvollerweise nach telefonischer Ankündigung) Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
Weder liegt ein Formmangel vor, noch wird deshalb die Klage abgewiesen - soweit die Beweise dem Gericht vorliegen.
Ich ging das von aus das keine Beweise bei Gericht liegen. Die meisten Richter zeigen einem im Gütetermin einfach die Beweisen kurz. Sonst geht ja nie voran.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
dem gericht liegen die beweise offensichtlich vor
der richter hat dem beklagten nur einen der beweise gezeigt,
dieser beweis war unstrittig,
die anderen beweise sind aber strittig und der beklagte geht davon
aus, dass der kläger (der mit seiner aussage vor gericht gelogen
hat dass sich die balken bogen) gefälschte beweise eingereicht hat,
da nur dem beklagten das original des entscheidungserheblichen schriftstückes vorliegt
und dieser das noch nicht in den prozess eingefügt hat...jedoch
der richter hat bereits angedeutet dass er aufgund dieses streitigen
beweises zu einer gewissen meinung tendiert....,die aber dann
für den beklagten negative rechtsfolgen hätte..also wird der beklagte erst mal akeneinsicht nehmen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
Legt man das Orginal des Beweises vo ist die Sache doch erledigt. Was bringt es nach den Fälschungen zu verlangen wenn man die Orginale hat.
Hinterher zeigt man den Prozessbetrug einfach an
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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