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Verklagen und Weiterverklagen ...
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 10:36    Titel: Verklagen und Weiterverklagen ... Antworten mit Zitat

Also wieder allgemein gesprochen:

Handwerker verlangt von Kunde Barzahlung, dieser will aber eine Rechnung. Es gibt Ärger und der Handwerker stellt am Ende erbost die Rechnung aus, schaltet gleich einen Anwalt ein trotz Zahlung des Kunden innerhalb von acht Tagen.

Anwalt will vom Kunden seine Kosten erstattet haben, aber der zahlt nicht und sieht sich im Recht. Anwalt schreibt mehrere Mahnungen, leitet dann ein gerichtliches Mahnverfahren ein und zieht schließlich vor Gericht - wie gesagt, die Rechnung wurde vollständig bezahlt, aber der (unnötig) eingeschaltete Anwalt des Handwerkers nicht.

Richter empfiehlt nach erster Sichtung der Sachlage die Einstellung des Verfahrens, da er den Kunden im Recht sieht. Der Anwalt widerspricht und will ein Verfahren, Kunde wird zur Stellungnahme aufgefordert, die er in Form einer Klageerwiderung einreicht.

Nun kommt die Überraschung für den Kunden: der Anwalt gibt die ursprüngliche Forderung auf sucht sich einzelne Punkte aus der Klageerwiderung aus, um den Kunden daraufhin wegen Verleumdung zu verklagen!!! - dieses jeweils pro Einzelpunkt auf 5000 Euro. Außerdem stellt er gleich eine weitere Rechnung von 400 Euro an den Kunden und schickt ihm eine Unterlassungserklärung.

Frage 1: ist die Vorgehensweise des Anwalts rechtskonform?
Frage 2: wie soll der Kunde reagieren?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Frage 1: ist die Vorgehensweise des Anwalts rechtskonform?

Wiso nicht

Frage 2: wie soll der Kunde reagieren?

Konnt drauf an obs stimmt.

Zitat:
um den Kunden daraufhin wegen Verleumdung zu verklagen


Was hat der Kunde denn geschrieben ?

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das Ganze ist wirlich seltsam. Der Kläger reicht eine im Grunde aussichtslose Klage ein und wartet nur auf die Klageerwiderung, um eine neue Baustelle aufzumachen.

Der Kläger hat aus der Klageerwiderung zwei Punkte herausgegriffen:
- der Kunde hat Verdacht auf versuchte MwSt-Hinterziehung geäußert
- der Kunde hat einen zweiten Fall zitiert, bei dem der Handwerker einen Kunden belogen hat und Sachschaden dort angerichtet hat.

zu beiden Punkten will der Kläger weiterklagen wg. Verleumdung und dabei vom Kunden pro Fall 5000 Euro kassieren.

Der Kunde ist hier natürlich in die Defensive gedrängt. Aus seiner Sicht hat er eine überhöhte Handwerkerrechnung gezahlt und wurde dann einfach verklagt.

Inhaltlich:
- den Verdacht auf MwSt-Hinterziehung leitet der Kunde daraus ab, dass der Handwerker auf Barzahlung bestanden hat und keine Banküberweisung wollte - nach eigenen Aussagen gerade wg. der MwSt (das gibt er aber natürlich nicht zu).
- die Aussagen des 2. Falles sind leicht zu beweisen, der dort geprellte Kunde hat dem Handwerker Hausverbot erteilt und sich massiv über den angerichteten Schaden geärgert. Er ist bereit als Zeuge auszusagen.


Trotzdem: der Kunde ist fassungslos - wird belogen, bekommt eine überhöhte Rechnung, die er ja gezahlt hat, wird von einem Anwalt belästigt, erfährt nebenbei dass der Handwerker auch in anderen Fällen ähnlich vorgeht, dann ein erstes Gerichtsverfahren, jetzt am Horizont weitere ... Ja gehts denn noch!!!
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Man darf nicht einfach irgend jemanden verdächtigen und diese Verdächtigungen öffentlich verkünden. Jedoch hätte man das der Strafverfolgungsbehörde melden können.

Am einfachsten man gibt die Unterlassungserklärung ab und zahlt die aus diesem Fall entstandenen Anwaltskosten.

Die 5000 sind nur fällig wenn man weiter so was behauptet.

Es ist unüblich in einer Klageerwiderung in der man nun nein sagen brauchte den Gegener unbewiesen zu beschuldigen.

Klaus
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Nun der Kunde wird dem Anwalt seine Gebühr nicht bezahlen und wird dann wohl verklagt. Dann muss er sich selber auch einen Anwalt nehmen und verteidigen.

Bei der Untelassungsklage gibt es ja eine Zweiteilung. Die eine bezog sich auf die Aussage eines Dritten, der bereit ist, diese Aussage als Zeuge zu wiederholen. Hier sieht der Kunde kein Problem, denn er kann nachweisen, dass er wahrheitsgemäß zitiert hat. Bei der MwSt sieht es anders aus, hier äußert der Kunde starke Verdachtsmomente der versuchten Hinterziehung, kann das aber nicht selber beweisen.

Hat der Kunde eigentlich die Möglichkeit, die versuchte MwSt-Hinterziehung zu melden und ein Gericht dazu zu bringen, das evtl. zu verfolgen?
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Noch was: in dem geschilderten Fall hat der Handwerker tatsächlich versucht die MwSt zu hinterziehen, das wird er nicht zum ersten Mal getan haben. Geht er nicht auch ein gewisses Risiko, einen Kunden auf Verleumdung für Geschäftspraktiken zu verklagen, die er wirklich so macht?
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nebelhoernchen
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Philemon61 hat folgendes geschrieben::
Noch was: in dem geschilderten Fall hat der Handwerker tatsächlich versucht die MwSt zu hinterziehen, das wird er nicht zum ersten Mal getan haben. Geht er nicht auch ein gewisses Risiko, einen Kunden auf Verleumdung für Geschäftspraktiken zu verklagen, die er wirklich so macht?

Wenn der Kunde das beweisen kann?
Und selbst wenn, wäre das eher eine Information an Finanzamt/Steuerfahndung wert gewesen, als dies zum unsinnigen Nebenkriegsschauplatz einer Klageerwiderung in eigentlich anderer Sache werden zu lassen und sich auf diesem Wege auch noch eine Unterlassungsklage wegen einer angeblichen Verleumdung zu fangen ...
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Und selbst wenn, wäre das eher eine Information an Finanzamt/Steuerfahndung wert gewesen, als dies zum unsinnigen Nebenkriegsschauplatz einer Klageerwiderung in eigentlich anderer Sache werden zu lassen und sich auf diesem Wege auch noch eine Unterlassungsklage wegen einer angeblichen Verleumdung zu fangen ...


Das mag sein. Allerdings sollte der Kunde ja auch begründen, warum er nicht gleich bar bezahlt hatte und das war zum Großteil genau aus dem Grund, weil der Handwerker die Überweisung nicht wollte!

Die Inforamation an das Finanzamt: kann der Kunde die immer noch geben oder sollte er das lieber unterlassen!?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
- der Kunde hat Verdacht auf versuchte MwSt-Hinterziehung geäußert


nicht zu beweisen da es zwischen einem Versuch und einen Nichtversuch keinen offensichtlichen Unterschied gibt. Auch ohne Rechnung hätte er es immer noch versteuert können.

Zitat:
- der Kunde hat einen zweiten Fall zitiert, bei dem der Handwerker einen Kunden belogen hat und Sachschaden dort angerichtet hat.


Der weitere Kunde wird kaum aussagen, denn sonst bekommt er selber auch eine Verleumdungsklage an den Hals. Daher ist auch das eine Verleumdung.

Am besten mal einen Anwalt fragen wenn man selber keine Ahnung hat.

Klaus
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hört sich so an, als wenn der Kunde erstmal seinen eigenen Prozess wg. der Anwaltsgebühr ohne Anwalt führt und wg. der Verleumdungsklage dann einen Anwalt einschaltet.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 02:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Man darf nicht einfach irgend jemanden verdächtigen und diese Verdächtigungen öffentlich verkünden. Jedoch hätte man das der Strafverfolgungsbehörde melden können.

Am einfachsten man gibt die Unterlassungserklärung ab und zahlt die aus diesem Fall entstandenen Anwaltskosten.

Frage Die Aussagen des Beklagten dürften, ohne allerdings den genauen Wortlaut zu kennen, von § 193 StGB gedeckt sein.
Zitat:
Hört sich so an, als wenn der Kunde erstmal seinen eigenen Prozess wg. der Anwaltsgebühr ohne Anwalt führt und wg. der Verleumdungsklage dann einen Anwalt einschaltet.

Klingt sinnvoll. Der klägerische Anwalt dürfte, wenn die Schilderung so stimmt, vom Gericht sinnbildlich "etwas auf die Mütze" bekommen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

@Metzing

Für den Kunden ist die Sachlage geradezu unglaublich. Er ist ja der Geschädigte in dem Fall.

Wie ist das mit dem Paragraph 193? Ich habe den durchgelesen, finde aber nicht den richtigen Hebel, inwieweit dieser dem Kunden nutzt. Kannst du das kurz erklären?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, das ist relativ einfach: Grundsätzlich sind die Angaben des Kunden in seinem Schriftsatz geeignet die Tatbestände
Zitat:
der Kunde hat Verdacht auf versuchte MwSt-Hinterziehung geäußert

der Verleumdung oder der üblen Nachrede (da kommt es darauf an, ob die Aussage wahr ist) bzw.
Zitat:
der Kunde hat einen zweiten Fall zitiert, bei dem der Handwerker einen Kunden belogen hat und Sachschaden dort angerichtet hat.

der üblen Nachrede zu erfüllen. Wenn diese Aussagen allerdings (z. B. in einem Prozeß) zur Wahrnehmung der Rechtsverteidigung, also zur Klageabwehr, notwendig sind oder der Kunde das zumindest glauben durfte, privilegiert ihn § 193 StGB dahingehend, daß eine Strafbarkeit entfällt, auch wenn formal der Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede erfüllt ist. Im Prozeßgeschehen wird von diesem § relativ häufig gemacht, da im Rahmen der Rechtsverteidigung auch unsachliche Anwürfe im allgemeinen dieser Privilegierung unterfallen.

Rechtsanwälte sind relativ häufig damit konfrontiert, daß sie im Anschluß an einen Prozeß mit einer Strafanzeige wegen §§ 185ff. StGB konfrontiert werden, mir passiert das auch regelmäßig (wenn ich z. B. über einen Beklagten, der einen angeblichen Baumangel nach dem anderen "findet", um den Kaufpreis eines Objektes zu mindern, in einem Schriftsatz schreibe, er sei "offenkundig querulatorisch veranlagt"). Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren werden dann ebenso regelmäßig wegen § 193 StGB nach § 170 II StPO eingestellt.

Offenbar handelt es sich hier um eine "Masche", mit der der RA versuchen will, entweder den Kunden einzuschüchtern oder doch noch "auf seine Kosten zu kommen".

Da lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt. Keinesfalls jedoch sollte man ungeprüft eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben, denn diese wirkt faktisch wie ein Schuldeingeständnis.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.


Zuletzt bearbeitet von Metzing am 19.12.06, 14:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mahnman
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
offenkundig querulatorisch veranlagt


Die Formulierung gefällt mir. Da habe ich einige Kunden, auf die das auch passen könnte. Lachen
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

@Metzing

Erstmal vielen Dank für die Antwort, die mir natürlich gefällt! Ich habe ja eingangs den Fall geschildert, der für mich (unsachlich, subjektiv) eine "neue Dimension der Abzocke" darstellt. Ein Handwerker belügt zunächst seinen Kunden (nicht nachweisbar, klar), erschleicht sich einen Pauschalauftrag und fordert nach einer halben Stunde schon sein Geld ein, natürlich per Barzahlung. Der erboste Kunde zahlt nicht, fordert eine Rechnung und hat neben der Zahlungsforderung noch einen recht aktiven Anwalt am Hals. Dieser bombardiert den Kunden mit Briefen und Forderungen und zieht trotz Zahlung der ursprünglichen Rechnung vor Gericht.

Dann wartet er wieder auf Formfehler des Kunden und klagt munter weiter. Am Ende verdient er ja was dabei, ist immerhin sein Job.

Der Kunde ist natürlich nicht unschuldig, weil er sich betrogen sieht und einfach ärgert über den Fall. Da hat er sich in der Klageerwiderung nicht unbedingt zurückgehalten. Smilie

Fragt sich wohl, was der Richter des ursprünglichen Falles dazu sagt, denn den hatte der Anwalt wohlweislich nicht von seiner neuen Forderung in Kenntnis gesetzt, das hat der Kunde getan.

Wie auch immer, recht erfreulich ist das Ganze nicht und wohl geeignet als Input für einen Fernsehbeitrag mit dem Titel "Neue Abzockmethoden".
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