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Überweisung wg. falschem Empfänger stornieren

 
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freeman303
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 17:11    Titel: Überweisung wg. falschem Empfänger stornieren Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen sei folgender fiktiver Fall:

Am 1.11.06 erhielt V eine Überweisung von einem Käufer über ca. 800 EUR. Der Käufer hat sich beim überweisen unbewusst im Empfängernamen vertippt. Also hat sozusagen aus Müller einfach Maller gemacht.

Nun hat die Bank von V diesen Fehler einen Monat später festgestellt und die Überweisung über 800,- EUR einen Monat später zurück gehen lassen und das Konto von V mit 800 EUR belastet.

Gibt es da Fristen, in welchen die Bank solche Dinge zu prüfen hat?

Sonst könnte es sein, dass alle Überweisungen, die man erhält, niemals sicher sind, weil der Auftraggeber der Überweisung einen Buchstaben im Namen vertauschen könnte und nun der Empfänger der Überweisung jeder Zeit (vielleicht auch nach einem halben Jahr) fürchten müsste, dass alle seine eingegangenen Überweisungen
storniert werden könnten. Somit hat man niemals die Sicherheit, wie hoch der Kontostand tatsächlich unstrittig ist auf einem Girokonto.

Wie ist da die Rechtslage?

Grüße
freeman


Zuletzt bearbeitet von freeman303 am 18.12.06, 21:34, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.12.06, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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freeman303
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Habe den Beitrag wie gewünscht abgeändert.
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freeman303
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, Sie sollten meinen Beitrag nochmals lesen. Es geht hier nicht um mich, aber egal - wenn es die Konversation erleichtert, meinet wegen...

Ich weis, dass ich von jemandem Geld bekomme. Aber ob er auf dem Überweisungsträger meinen Namen absolut fehlerfrei ausgeschrieben hat, das weis ich nicht, weil ich das nicht einsehen kann.

Nun geht die Bank her, umd storniert alle eingehenden Überweisungen, bei denen mein Name nicht absolut fehlerfrei geschrieben wurde. Sagen wir Mal alle Überweisungen der lezten 5 Jahre, weil es mit den AGB der Bank gerechtfertigt wird.

Kommen ein paar Negative Faktoren zusammen, wie z.B. viele Zahlungseingänge, ein ausländischer komplizierter Name und eine stornierwütige Bank, hat man innerhalb von Minuten ein Soll von einigen tausend EUR auf dem Girokonto produziert.

Theoretisch ist diese Möglichkeit doch denkbar.
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freeman303
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

meinten Sie speziell diesen Punkt?

#########################
Ein Kunde reicht eine beleghafte Überweisung ein. Wie verhält sich das erstbeauftragte KI
Können Überweisungen zurückgerufen werden?
Widerruf und Gutschrift
Es kann solange zurückgerufen werden, bis der Betrag nicht auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. ( Da bei Gutschrift ein Anspruch darauf besteht)
Nach der Gutschrift erhält der Kontoinhaber einen eigenständigen, einrede und einwendungsfreien Zahlungsanspruch gegen seine Bank, der auch nicht mehr vom Überweisenden durch Widerruf zerstört werden kann.
##########################

Ist das auf BELEGHAFTE Überweisungen explizit anzuwenden? Wie ist es mit Online-Banking, das die meisten verwenden würden? Gilt dort das gleiche nicht? Bzw. was gilt bei NICHT BELEGHAFTER Überweisung.

Gruss
freeman
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn Kontonummer und Empfängername nicht übereinstimmen so gilt bei beleghaften Überweisungen der Name und bei elektronischen Zahlungen die Kontonummer als führend.

Die Empfängerbank hätte daher eigentlich unmittelbar nach Erhalt der Überweisung einen Kontonummer/Namensabgleich vornehmen und entweder Rückfragen, die Zahlung zurücküberweisen oder aber dem richtigen Empfänger gutschreiben müssen.

Die Bank hat dies offenkundig versäumt.

Der Absender der Überweisung hat gemäß BGB einen verschuldensunabhänigen Anspruch gegen seine Bank auf (korrekte) Ausführung der Überweisung. Im Beispielsfall wäre dies die Rücküberweisung, da es keinen Kunden "Maller" gibt.

Diesen kann er zumindest bis zum nächsten Kontoabschluss gegenüber der Absenderbank geltend machen.

Die Absenderbank hat das Geld, dass sie erstatten muss, ja nicht mehr und wird sich daher an die Empfängerbank wenden, die wiederum der Absenderbank schadensersatzpflichtig ist (da diese ja den Fehler gemacht hat).

Diese hat ebenfalls keine Lust, auf dem Schaden sitzen zu bleiben, und wird daher die Gutschrift stornieren.

Wenn die fehlerhafte Gutschrift tatsächlich mit dem Empfänger nichts zu tun hatte, gibt es hier auch keine großen Probleme. Gemäß AGB behält sich die Bank vor, Fehlbuchungen (zumindest bis zum Kontoabschluss) zu stornieren. Der Empfänger hat ja auch keinen Anspruch auf das Geld.
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freeman303
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Die Empfängerbank hätte daher eigentlich unmittelbar nach Erhalt der Überweisung einen Kontonummer/Namensabgleich vornehmen und entweder Rückfragen, die Zahlung zurücküberweisen oder aber dem richtigen Empfänger gutschreiben müssen.


Hallo,

gibt es genau dafür eine Rechtsgrundlage oder Vorschrift, Urteil, etc? Damit man im Fall der Fälle die Bank darauf festnageln kann?

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Wenn die fehlerhafte Gutschrift tatsächlich mit dem Empfänger nichts zu tun hatte, gibt es hier auch keine großen Probleme. Gemäß AGB behält sich die Bank vor, Fehlbuchungen (zumindest bis zum Kontoabschluss) zu stornieren. Der Empfänger hat ja auch keinen Anspruch auf das Geld.


Doch, wenn, wie im obigen Beispiel von mir, das Geld schon für den Empfänger gedacht war, hat er doch diesen Anspruch auf das Geld, oder nicht?

Oder ist hiermit gemeint, dass wegen der AGB der Banken keiner Anspruch auf das Geld aus Überweisungen hat, weil die Buchungsperiode noch nicht rum ist?

Gruss
freeman
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Basis meiner Darstellung bei beleghaften Zahlungen ist das entsprecehnde Urteil des BGH vom 9. März 1987 - II ZR 238/86.

Das das bei elektronischen Zahlungen nicht gilt, ergibt sich aus:

BGH vom 15.11.2005, XI ZR 265/04

freeman303 hat folgendes geschrieben::
wenn, wie im obigen Beispiel von mir, das Geld schon für den Empfänger gedacht war, hat er doch diesen Anspruch auf das Geld, oder nicht?


In diesem Fall gibt es keinen Rechtsstreit. Dann kann der Absender die Zahlung (diesmal mit richtigen Daten!) erneut vornehmen. Problem gelöst.

Einen Konflikt gibt es in einer anderen Situation:

- Der angegebene Name "Meller" ist tatsächlich der Name eines (anderen) Kunden bei der Empfängerbank. Korrekt ist: Bank schreibt diesem das Geld gut (zu Recht! da gemäß Kundenauftrag). Absender muss nun den Empfänger wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagen...
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::


Der Absender der Überweisung hat gemäß BGB einen verschuldensunabhänigen Anspruch gegen seine Bank auf (korrekte) Ausführung der Überweisung. Im Beispielsfall wäre dies die Rücküberweisung, da es keinen Kunden "Maller" gibt.


Versteh ich das richtig? Wenn ich aus Versehen (z.B: bei einem Vorkassegeschäft) in einer Überweisung den Neman.... äähhmm, Namen falsch schreibe, hätte ich mir unerverhofft eine Hintertür zur Retournierung der Zahlung eingebaut?

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo derblacky,

nicht ganz.

Der Auftraggeber ist gemäß Banken-AGB verpflichtet, Aufträge klar und unmißverständlich zu erteilen.

Bewußte Anfälle von Legastenie kommen da nicht gut. Abgesehen davon riskiert der Absender, sein Geld sofort zurückzuerhalten, wenn die Empfängerbank den Kontonummer/Namensabgleich ordentlich durchführt.
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CDS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 310

BeitragVerfasst am: 31.12.06, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Naja,

offensichtlich ist doch aber beim Originalfall genau das passiert:
Herr Müller war schon der korrekte Empfänger, aber auf der ÜW stand eben Maller, und deshalb ging das Geld plötzlich an den Absender zurück.

Genau daraus ergäbe sich dann die erwähnte Hintertür.

Gruß

CDS
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