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Einstweilige Verfügung im Ausland

 
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GKar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 19:35    Titel: Einstweilige Verfügung im Ausland Antworten mit Zitat

Ich habe mal eine Frage.

Es gibt ja durchaus Foren im Internet, die sind in deutscher Sprache kommen aber nicht aus Deutschland.

Auswandererforen oder sonstwas. Dort finden spezialisierte Anwälte unter Garantie abmahnfähiges Zeug.

Wie ist es wenn der Betreiber zwar ein Deutscher ist, aber tatsächlich und real im Ausland wohnt und dort im Ausland (dazu noch nicht mal in der EU) auch den Server betreibt. Das Forum ist aber in Deutsch.

Kann ein Anwalt jetzt mit einer alten oder sogar falschen Adresse trotzdem eine dieser Verfügungen durchboxen und wie muss man das dann zustellen.

In einigen Ländern, wie Paraguay gibts nicht mal ne Post. Da holt man die Post in nem Postfach ab. Habe mal gehört, dass müsste durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden und in die Landessprache übersetzt werden. Klingt nach MEGA-ACTION und dann ist ja noch die Frage:

Wieso sollte in Paraguay sich jemand an deutsches Recht halten - oder auch in Kroatien oder in Indien.

Nur weil er Deutscher ist? Außerdem wenn das Impressum doch klar eine nicht deutsche Gerichtsbarkeit ausweist - darf man dann überhaupt versuchen in Deutschland was zu machen?

Ich stell mir das so vor, dass sonst demnächst auch die chinesische Regierung nach Ihren Gesetzen die Internetforen in Deutschland dicht macht - weil das ja gegen die Gesetze da verstößt??

Eure Meinung - und die Gesetzeslage würden mich brennend interessieren.

GKar
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GKar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 00:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe meinen Hausjuristen bemüht. Dieser meintem, dass immer das Recht vor Ort gilt und selbst wenn man eine Eilverfügung durchbekommen würde, diese rechtlich NULL Konsequenz hat, da diese aus einem anderen Land kommt.

Anders ist es, wenn man als Firma eine Niederlassung unterhält. Das tun ja eine Menge Ltds. Wenn aber eine Person oder Firma im Ausland ist, dann gilt nur das dortige Recht. Gibt es dort kein entsprechendes Recht, dann hat man eben einfach mal Pech gehabt.

Wie seht ihr das? Teilt Ihr diese Meinung?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 02:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich habe meinen Hausjuristen bemüht. Dieser meintem, dass immer das Recht vor Ort gilt und selbst wenn man eine Eilverfügung durchbekommen würde, diese rechtlich NULL Konsequenz hat, da diese aus einem anderen Land kommt.

Ich würde den Hausjuristen wechseln... Cool
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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GKar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Auf jeden Fall eine sehr hilfreiche Antwort!
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Dann eben ausführlicher: Innerhalb der EU ist die Zustellung einstweiliger Verfügungen die Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 möglich. Die einstweilige Verfügung entfaltet dann ihre Wirkung mit der Folge, daß der im Internet Werbende zumindest für DE ausschließen muß, daß der Wettbewerbs-/Gesetzesverstoß weiter besteht. Insoweit hat der im Ausland sitzende Gegner zwei Möglichkeiten: entweder er ändert seinen Internet-Auftritt oder er schließt technisch aufwendig aus, daß dieser in DE erreichbar ist. Innerhalb der EU funktioniert die gegenseitige Anerkennung von und Vollstreckung aus Titeln zwischenzeitlich recht gut. Also war die Antwort des Hausjuristen unvollständig und damit im Ergebnis falsch. q. e. d.

Beste Grüße

Metzing
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GKar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Metzing,

wie ich ja ursprünglich geschrieben habe, geht es bei der Frage um ein Internetangebot außerhalb der EU.

Nehmen wir an das A also ein solches Angebot (Forum) betreibt und B als Anwalt sich selbst dort verunglimpft sieht. Was aber nur den Gesetzen des Landes von B entspräche - nämlich Deutschland. Im Land wo A seinen Sitz hat - außerhalb der EU - erfüllt es keinen solchen Tatbstand.

A hat ein Impressum mit Adresse im Nicht-EU land wo er lebt und auch eine Firma hat, die ebenfalls in etwas vergleichbares wie ein Handelsregister im Land von A eingetragen ist

B will aber in Deutschland abmahnen. Rechtlich unmöglich?

Wie ist es nun mit der Rechtslage?
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GKar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 02:13    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal Danke für Die Antwort Böse

Also, tatsächlich soll es angeblich tatsächlich ein Gericht geben, dass sich nach der Zuständigkeitsregel des § 32 ZPO darauf beruft und sich für zuständig erklärt. Dieses wird so begründet, dass die Zuständigkeit eines Gerichts bei dem Vorwurf einer unerlaubten Handlung dort begründet, wo das schädigende Ereignis eintritt (so genanntes Tatortprinzip). Bei Rechtsverletzungen im Internet ist dies jeder Ort, wo der Verletzte die Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt bzw. nehmen kann.

Demnach wäre doch auch ein deutsches Gericht für politische Äusserungen im IRAK zuständig? Nun, angeblich entspricht dies den internationalen Regelungen sowie der herrschenden deutschen Rechtssprechung (z.B. KG Berlin, Urteil vom 24.03.2006- AZ 9 U 126/5; ähnlich auch BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 24/03).

Wie dem auch sei. Wenn A eine solche Verfügung gegen B erwirkt und ein LG diese tatsächlich erlässt und sowohl A als auch das Gericht die Adresse von B haben, dann muss die Verfügung erst rechtskräftig zugestellt werden und dieses kann in diesem Fall nicht durch öffentlich Aushang geschehen! Sieht das jemand anders?

Oder besser gefragt: wann wird eine solche Verfügung tatsächlich rechtskräftig? Nach wie vor ist B außerhalb der EU zu Hause!!

Danke! GKar
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