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Verstoß gegen Widerrufsrecht

 
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Andi33
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.12.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 09:34    Titel: Verstoß gegen Widerrufsrecht Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin Gewerbetreibender Verkäufer bei Internetauktionshaus [Name geändert]. Ich habe nun eine Unterlassungsklage bekommen, da ich keine Widerrufsbelehrung gemacht habe auf der Angebotsseite bei Internetauktionshaus [Name geändert]. Mich hat ein Mitbewerber angeklagt.

Folgende Forderungen stellt der Anwalt:

1. Unterlassung der nichtbelehrung
2. Schadensersatz bei zuwiederhandlung über 5000 EUR zu zahlen an den Kläger
3. Zahlung der Kosten in Höhe von 876 EUR ( Streitwert 15.000 EUR)

Ich verkaufe bei Internetauktionshaus [Name geändert] vielleicht 500 EUR im Jahr.

Kann mir hier irgend jemand eine einen rechtlichen Hinweis geben wo dies Begründet ist?


Zuletzt bearbeitet von Andi33 am 19.12.06, 10:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.12.06, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Mahlzeit
die rechtlichen Hinweise, kann man sich aus diesem Urteil rausziehen
OLG Karlsruhe
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Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

und vielleicht mal die Suchfunktion nutzen?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
und vielleicht mal die Suchfunktion nutzen?

Überrascht
wo findet man die denn Auf den Arm nehmen
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 16:02    Titel: Re: Verstoß gegen Widerrufsrecht Antworten mit Zitat

Andi33 hat folgendes geschrieben::
ich bin Gewerbetreibender Verkäufer bei Internetauktionshaus [Name geändert]. Ich habe nun eine Unterlassungsklage bekommen, da ich keine Widerrufsbelehrung gemacht habe auf der Angebotsseite bei Internetauktionshaus [Name geändert]. Mich hat ein Mitbewerber angeklagt.

Folgende Forderungen stellt der Anwalt:

1. Unterlassung der nichtbelehrung
2. Schadensersatz bei zuwiederhandlung über 5000 EUR zu zahlen an den Kläger
3. Zahlung der Kosten in Höhe von 876 EUR ( Streitwert 15.000 EUR)

Ich verkaufe bei Internetauktionshaus [Name geändert] vielleicht 500 EUR im Jahr.

Kann mir hier irgend jemand eine einen rechtlichen Hinweis geben wo dies Begründet ist?


Zitat:
Ich verkaufe bei Internetauktionshaus [Name geändert] vielleicht 500 EUR im Jahr.


Das dürfte als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB anzusehen sein, sodaß von einem Auftreten als Unternehmer auszugehen wäre.

Unterlassung der nichtbelehrung

1. Das Werben um Fernabsatz-Vertragsabschlüsse gegenüber Verbrauchern (z.B. per Internetauktionshaus [Name geändert]) ohne Beachtung der gesetzlichen Unternehmer-Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erteilung gesetzlich vorgeschriebener Informationen (z.B. zum gesetzlichen Fernabsatzwiderrufsrecht) stellt ein unanständiges Wettbewerbsverhalten dar, § 3 UWG.

2. Wer unanständige Wettbewerbshandlungen begeht, gegen den kann bei Gericht Klage auf Beseitigung, und bei Wiederholungsgefahr Klage auf zukünftige Unterlassung der betreffenden Handlungen erhoben werden, § 8 UWG.

3. Klagebefugt sind Wettbewerbsverbände, qualifizierte Einrichtungen ( z.B. Verbraucherzentralen, IHKs und Mitbewerber.

Zitat:
2. Schadensersatz bei zuwiederhandlung über 5000 EUR zu zahlen an den Kläger.
wo ist dies rechtlich Begründet?


Nirgends.

Wenn ein Mitbewerber von seiner wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagebefugnis Gebrauch machen will, dann empfiehlt ihm das Gesetz eine vorherige, außergerichtliche Abmahnung, § 12 UWG. Dem Abgemahnten soll Gelegenheit gegeben werden, einen Streit (über das (Nicht-)Bestehen des Rechts, wegen Wiederholungsgefahr die zukünftige Unterlassung verlangen zu können) durch Abgabe einer sogenannten "strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung" beizulegen, § 12 UWG.

Ein Streit kann durch eine "strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung" nur dann beigelegt werden, wenn sie ausreicht, um eine Klage unzulässig/unbegründet werden zu lassen (sodaß eine dennoch erhobene Klage auf Kosten des Klägers zurückgewiesen würde).

Als unzulässig/unbegründet wird von Gerichten eine Unterlassungsklage beurteilt, bei der keine Besorgnis einer Wiederholung gleichartiger unzulässiger Wettbewerbshandlungen (mehr) ersichtlich ist. Etwa dann, wenn ein ernstzunehmendes Versprechen abgegeben wurde, das beanstandete Verhalten zukünftig sein zu lassen. Als ausreichend ernstgemeint werden in der Regel nur solche Unterlassungsversprechen bewertet, die mit einem Versprechen einer genügend vermögensmindernden Zahlung für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das gegebene Unterlassungsversprechen bekräftigt werden. Als genügend einschneidende Vermögensminderung wird eine Zahlung eines "hohen" Geldbetrags beurteilt ( etliche tausend Euro ).

Zitat:
zu zahlen an den Kläger


Es ist nicht nötig, daß ein -zur Streitbeilegung- außergerichtlich zugesagtes Versprechen einer vermögensmindernden Zahlung darin bestehen müßte, die versprochene Strafzahlung an den Kläger (genauer: an den Unterlassungsanspruchs-Inhaber) leisten zu wollen.

Denn wenn jemand (ohne außergerichtliche Einigung verklagt und) zur Unterlassung verurteilt würde, dann müßte er eine zu befürchtende Strafe für den Fall eines Verstoßes gegen das gerichtlich verhängte Unterlassungsgebot nicht an den Unterlassungskläger leisten (sondern an die Staatskasse).

Zitat:
Folgende Forderungen stellt der Anwalt:

3. Zahlung der Kosten in Höhe von 876 EUR ( Streitwert 15.000 EUR)
wo ist dies rechtlich Begründet?


Nirgends.

Ein Anwalt hat nur gegenüber seinem Auftraggeber einen Vergütungsanspruch. Dessen Höhe darf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn nicht unterschreiten (es kann eine höhere Vergütung vereinbart werden). Dabei richtet sich die gesetzliche Vergütung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit. Bei der außergerichtlichen Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kann als Orientierungswert der Streitwert herangezogen werden, den ein Gericht wohl festsetzen würde, § 3 ZPO, falls der vom Anwalt vertretene Wettbewerber Klage auf Unterlassung erheben würde.

Zitat:
( Streitwert 15.000 EUR)
wo ist dies rechtlich Begründet?


Garnicht.

Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts durch das Gericht ist der wirtschaftliche Wert des Interesses des jeweiligen Klägers an der Durchsetzung seines Anspruchs, d.h. die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierenden Umsatzeinbußen des Wettbewerbers.

Wenn derselbe Unterlassungsanspruch von Verbänden geltend gemacht wird, dann wäre die Summe der Einzelinteressen ihrer Mitglieder maßgeblich.

Zitat:
Zahlung der Kosten in Höhe von 876 EUR ( Streitwert 15.000 EUR)
wo ist dies rechtlich Begründet?


Garnicht.

Jedenfalls besteht ein Vergütungsanspruch des Anwalts in dieser Höhe nur gegenüber seinem Auftraggeber. Der könnte aber diese Aufwendungen (d.h. die eingegangenen Vergütungspflichten, bzw. die Kosten, die ihm aus der Erfüllung (=Zahlung) entstanden wären), soweit er die im Zusammenhang mit der Abmahnung gemacht hat, unter den in § 12 UWG genannten Voraussetzungen eventuell ersetzt verlangen.

( Der Anwalt könnte sich dann diesen Erstattungsanspruch des Wettbewerbers gegen den Abgemahnten von seinem erstattungsberechtigten Auftraggeber abtreten lassen und im eigenen Namen geltend machen.)

Gemäß § 12 UWG können höchstens dann irgendwelche Aufwendungen ersetzt verlangt werden, wenn die Abmahnung "berechtigt" war. Nicht "berechtigt" ist eine Abmahnung, wenn kein Unterlassungsanspruch begründet ist, z.B. weil das beanstandete Wettbewerbsverhalten überhaupt nicht beanstandungswürdig ist (z.B. weil es den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigt) oder weil keine Wiederholungsgefahr ersichtlich ist. "Unberechtigt" wäre eine Abmahnung auch dann, wenn die Geltendmachung des zugrundeliegenden Unterlassungsanspruchs unzulässig wäre, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ausnahmsweise als rechtsmißbräuchlich zu werten wäre. Insbesondere soll eine Mißbräuchlichkeit dann anzunehmen sein, wenn vorwiegend ein (Abmahn-)Gebührenerzielungsinteresse vorläge.

Darüberhinaus können gemäß § 12 UWG außergerichtliche Aufwendungen höchstens insoweit erstattet verlangt werden, als sie tatsächlich "erforderlich" waren.

Zitat:
Ich habe nun eine Unterlassungsklage bekommen, da ich keine Widerrufsbelehrung gemacht habe auf der Angebotsseite bei Internetauktionshaus [Name geändert].


Klar ist: wenn vom Wettbewerber vor Gericht Klage auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens erhoben würde, dann könnte er (wenn er siegt) seine Anwaltsgebühren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom Unterlegenen ersetzt verlangen - denn es steht außer Frage, daß die Kosten eines Prozeßvertreters vor Gericht als "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig" anzuerkennen wären:

"Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.", § 91 ZPO.

Klar ist: solange es zu keiner Klageerhebung gekommen ist, können die zivilprozeßrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften keine Anwendung finden.

Zitat:
Ich habe nun eine Unterlassungs[aufforderung] bekommen, da ich keine Widerrufsbelehrung gemacht habe auf der Angebotsseite bei Internetauktionshaus [Name geändert].


Wer in allereinfachst erkennbaren Fällen eines berechtigterweise außergerichtlich(!)abmahnbaren Wettbewerbsverhaltens vorschnell ohne Not einen Anwalt hinzuzieht, der wird dessen Kosten nicht gemäß § 12 UWG als "erforderliche Aufwendungen" ersetzt verlangen können, wenn es zu einer Streitbeilegung kommt.

mbG
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Anmeldungsdatum: 28.05.2006
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 03:18    Titel: Antworten mit Zitat

>Das dürfte als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB anzusehen sein, sodaß von einem Auftreten als Unternehmer auszugehen wäre.

Alles was einen hier noch retten könnte wäre §312b BGB Abs. 1 BGB

'...es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.'

Der Gesetzgeber stellt nach rechtlicher Interpretation an ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem aber keine hohen Ansprüche. Soweit entsprechendes nicht gegeben ist sind die ganzen Fernabsatzvorschriften für einen nicht anwendbar.
Es kommt insoweit auch darauf an wieviel Angebote man entsprechend bei Internetauktionshaus [Name geändert] einstellt und wie die Werbung gestaltet ist, so daß man davon ausgehen muß das regelmäßig im Fernabsatz entsprechende Geschäfte getätigt werden (sollen).

>Es ist nicht nötig, daß ein -zur Streitbeilegung- außergerichtlich zugesagtes Versprechen einer vermögensmindernden Zahlung darin bestehen müßte, die versprochene Strafzahlung an den Kläger (genauer: an den Unterlassungsanspruchs-Inhaber) leisten zu wollen.

Man kann also die Vertragsstrafe auch einem gemeinützigem Verein versprechen oder einer anderen Person. Allerdings muß daraus hervorgehen, das die Zahlung auch ernsthaft erfolgt. Bei einem versprechen an die eigene Ehefrau entsprechende Summe zu zahlen ist nicht 'ernsthaft'.

In einem solchen Fall müßte der Abmahner allerdings nachhaken, denn dieser kann verlangen, dass die Vertragsstrafe auch an ihn ausbezahlt wird, weil diese auch dem pauschaliertem Schadenersatz dient (§340 Abs. 2 BGB).
Verspricht man die Zahlung an jemanden anderen und es kommt zum Verstoß und die Zahlung wird fällig, dann kann der Verletzte zusätzlich noch Schadenersatzansprüche geltend machen (Schadenersatz wäre nun allerdings genau zu belegen oder vom Gericht zu schätzen). Letzteres ist auch der Fall wenn, wenn die in einem Unterlassungsurteil festgesetzte Vertragsstrafe fällig wird, die an die Staatskasse erfolgt.
Daher ist es auch nicht unbedingt Vorteilhaft die Vertragsstrafe jemand anderen zu versprechen.

Im vorliegendem Fall wäre auch zu klären inwieweit der Anwalt bzw. vielmehr sein Mandant 'aktivlegetimiert' ist, dh. ob er berechtigt ist einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Das ist immer gegeben wenn er 'Mitbewerber' ist und mit einem in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

>1. Unterlassung der nichtbelehrung

Grob gesagt kann er das fordern. Hier wäre der genaue Wortlaut entscheidend.

>2. Schadensersatz bei zuwiederhandlung über 5000 EUR zu zahlen an den Kläger

Nach der Schilderung wären in diesem Fall 2000-3000 EUR auch in Ordnung. Je höher die Vertragsstrafe umso genauer muß sich ein späterer Verstoß auch am Wortlaut der Unterlassungserklärung orientieren, damit eine Vertragsstrafe fällig wird.

>3. Zahlung der Kosten in Höhe von 876 EUR ( Streitwert 15.000 EUR)
>Kann mir hier irgend jemand eine einen rechtlichen Hinweis geben wo dies Begründet ist?

Das ist etwa so begründet (abgesehen von der bereits erfolgten Erklärung, das der Streitwert vom Gericht entsprechend wie erklärt geschätzt wird):

Bisher mir bekannte vom Gericht festgesetzte Streitwerte in gleichen Unterlassungsfällen 1250-20000 EUR. Streitwert für die Verhinderung der Vornahme von meheren entsprechenden Unterlassungen und darüber hinnaus weitere Kontaktaufnahme incl. des Verbotes von der Zusendung von emails, faxe, Schreiben = Streitwert 3000 EUR.
Ein Streitwert von 20000 EUR für mehere Verstöße incl. dem geltend gemachten wurde von einem Amtsrichter als vollkommen überhöht angesehen, wobei der Richter den Anwalt deswegen bei der Anwaltskammer anzeigen wollte. Das LG Bielefeld und das OLG Hamm entschied im weiteren Rechtszug, das ein Streitwert nur für die Abmahnung von der entsprechenden Unterlassung pauschal für das fehlen des Widerrufsrechtshinweises von 15000 EUR angemessen ist.
Soweit das Unterlassungsverfahren vom Gericht abgewiesen wird, wird der angegebene Streitwert bis auf ganz seltene Außnahmen belassen und nicht vom Gericht herabgesetzt. Ist die Unterlassungsklage erfolgreich, dann wird der Streitwert auch von dem angegebenen Streitwert von 10000 EUR auf 1250 EUR herabgesetzt.

In der Praxis kann man die Unterlassungserklärung abgeben ('ohne Annerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich zur gütlichen Streitbeilegung') und sich danach noch über die Höhe der Kosten streiten. Dann ist der Streitwert nur die Höhe der Kosten.

>Ich verkaufe bei Internetauktionshaus [Name geändert] vielleicht 500 EUR im Jahr.

Insoweit kann nicht viel Umsatz beim Abmahner in Gefahr sein, was sich aber auch an der Anzahl der Angebote orientiert.
Im vorliegendem Fall dürfte der Streitwert eigentlich geringer sein.
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