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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 21.12.06, 09:45 Titel:
Adromir hat folgendes geschrieben::
Wäre aber sehr verwunderlich, wenn Jugendliche keinen hochprozentigen Alkohol kaufen dürfen, der Verzehr aber gestattet ist, wenn der Alkohol ihnen durch jemand drittes überlassen wird..
Mag sein, daß das verwunderlich ist; aber bei rechtlichen Regelungen gibt es viele verwunderliche Dinge.
Aber wonach ist das denn nun verboten? Nach dem JGG ist die Abgabe an oder der Verzehr von Alkohol durch Jugendliche jedenfalls nicht verboten, wenn nicht die Voraussetzungen des § 9 JSchG vorliegen.
Und der bezieht sich eben nur auf "Gaststätten, Verkaufsstellen oder" Orte "sonst in der Öffentlichkeit". _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Auch hier --> www.stmas.bayern.de/familie/kinderschutz/index.htm (bzw. unter FAQ) ist wieder den Satz zu finden, daß das "Jugendschutzgesetz (JuSchG) ... die Aufenthaltsbestimmungen von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit" regelt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
§9 Jugendschutz
--> Gaststätte --> hier nicht gegeben weil geschlossen und privat vermietet
--> Verkaufsstelle --> hier nicht gegeben, da hier nichts verkauft werden soll
--> Öffentlichkeit --> hier nicht gegeben, da privat angemietet und nur beschränkter Personenkreis Zugang hat
Damit steht der §9 außen vor. Die Gaststättenverordnung scheidet auch aus, da der Wirt damit nichts zu tun hat und nichts ausschenkt, evtl. garnicht anwesend ist.
Entgegen meiner ursprünglichen Meinung verbleibt dabei tatsächlich nichts mehr. Was mich im übrigen tief betrübt.
nachgelesen. Die dortige Redaktion sagt relativ klar "... und belässt es im privaten Raum bei der Elternverantwortung.".
Bedeutet für mich persönlich einen Tiefschlag. Meinte ich doch, das Jugenschutzgesetz gut zu kennen und auch richtig auszulegen. Hier scheint das Jugendschutzgesetz sich doch etwas sehr auf die Eltern zu verlassen.
Blöderweise ist der Herausgeber der von mir zitierten Erläuterungen zum Jugendschutzgesetzt ausgerechnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Da mir meine Antwort selber nicht gefällt, würde ich mich freuen, wenn mich jemand wiederlegen könnte - z.B. über die Aufsichtspflicht. Allerdings frage ich mich, wer den Alkohol besorgt. Denn derjenige muß ja mindestens 18 sein. (Ist da vielleicht noch ein Ansatzpunkt?).
Trotzdem bleibt eins. Der Wirt muß es nicht erlauben das hochprozentiger Alkohol getrunken wird (er muß überhaupt keinen Alkohol dulden). Da kann man sich nur wünschen das er Standhaft bleibt. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
§ 9 JSchG bezieht sich auf "Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit" ...
"Geschlossene" Veranstaltungen sind solche, bei denen eine die Personen genau bezeichnende Teilnehmerliste existiert und nur diesen Personen auch Zutritt gewährt wird.Öffentlichkeit bezeichnet in räumlicher Hinsicht allgemein zugängliche Verkehrsflächen.
Wesentliches Merkmal einer "Gaststätte" ist die öffentliche Zugänglichkeit für jedermann oder für bestimmte Personenkreise, zu denen etwa Vereinsmitglieder, Passagiere oder Messebesucher gehören können.
Ich habe nicht gefunden, daß eine geschlossene Veranstaltung, auch wenn sie in einer Gaststätte stattfindet, unter § 9 JSchG fällt.
Auch ich halte nichts davon, wenn sich Jugendliche ins Koma saufen, aber es drängt sich mir nicht auf, daß die geplante Veranstaltung gegen Gesetze verstößt.
Aber für Hinweise, bitte mit Quellenangabe, bin ich dankbar.
erstmal sorry 4 doppelpost.
danke für den gut recherchierten post, allerdings habe ich noch 2 fragen die mir nicht ganz klar werden.
1. Warum ist §28 nicht anwendbar wenn §9 nicht greift?
2. Zum deggendorf: hab ich das im ersten beispiel richtig verstanden, dass es im falle einer Privatfeier keine Aufsichtsperson vorhanden sein muss?
§28 ist nicht anwendbar, da er aus einem Verstoß gegen §9 folgt. Wenn nicht gegen §9 Verstoßen wird (weil keine öffentliche Veranstaltung), dann kann auch §28 nicht angewendet werden..
Wäre aber sehr verwunderlich, wenn Jugendliche keinen hochprozentigen Alkohol kaufen dürfen, der Verzehr aber gestattet ist, wenn der Alkohol ihnen durch jemand drittes überlassen wird..
Ist aber so. Vor 2 Stunden hat mein 14-jähriger Sprössling mal an Papas Whiskyglas genippt. "igitt, pfui, ist ja widerlich, wie kann man so was trinken".
Mit solchen Erfahrungen beugt man vor, dass der Junior auf der übernächsten Klassenfeier sich abfüllen läßt, weil Saufen ja so cool ist, und wer nicht mitsäuft, ein Weichei ist. "Mag ich nicht, kenn' ich schon, kann ich bei Papi auch so kriegen." _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Ich hatte mal vor einiger Zeit eine Anfrage an die Aktion Jungendschutz Baden Würtenberg geschickt ( http://www.ajs-bw.de/ ) und diese Antwort erhalten:
[quote]
im § 9 des Jugendschutzgesetzes wird sowohl die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln an Kinder und Jugendliche geregelt, als auch die Abgabe sonstiger alkoholischer Getränke.
Branntwein oder branntweinhaltige Getränke (Vorsicht bei Mixgetränken -sie können Branntwein enthalten) und Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgeben werden und der Konsum darf ihnen nicht erlaubt werden. Dasselbe gilt für die Abgabe anderer alkoholischer Getränke (z.
B. Bier oder Wein) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Ich hoffe ich habe Ihre Frage richtig verstanden und konnte Ihnen weiter helfen. Ansonsten können Sie sich gerne erneut an uns wenden.
[/b]
Die Aussagen deuten eigentlich schon auf einen regelmäßigen Alkoholmißbrauch hin. Der Weg zu einer Beratungsstelle wäre den Jugendlichen wohl (dringend) anzuraten.
ja, wie gut, dass wir alle nicht mal einen übern durst getrunken haben als wir jung waren. heute sind es exessive teenager, die sich ins koma saufen... ja, das gabs früher natürlich nicht. und schon gar keine harten spirituosen bevor man 18 war, man wusste ja schließlich, dass dies verboten ist und man auch brav jeden wirt angezeigt, der sich daran nicht hielt als man testweise etwas bestellte.
ja ne, is klar.
die einzige frage in diesem fall ist doch, kann er für eine geschlossene gesellschaft seine räumlichkeiten hergeben ohne um seine konzession fürchten zu müssen, wenn dort dinge passieren, die nicht mit dem gesetz einher gehen.
in diesem fall müßte doch der raumvermieter keiner haftung unterliegen, denn sonst würde NIEMAND räume vermieten in deutschland, weil man immer damit rechnen muss, dass mal was gemacht wird, was nicht ok ist.
ja, wie gut, dass wir alle nicht mal einen übern durst getrunken haben als wir jung waren. heute sind es exessive teenager, die sich ins koma saufen... ja, das gabs früher natürlich nicht. und schon gar keine harten spirituosen bevor man 18 war, man wusste ja schließlich, dass dies verboten ist und man auch brav jeden wirt angezeigt, der sich daran nicht hielt als man testweise etwas bestellte.
ja ne, is klar
Mmh.. Ich muss da auch gestehen, daß ich unter 18 mal den ein oder anderen "härteren" Schluck über den Durst getrunken habe.. Wäre aber nie auf die Idee gekommen, mir das von meinen Eltern bescheinigen zu lassen...
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