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recht.de :: Thema anzeigen - Verfahren geht nicht weiter...Hilflos gegen Richterschlaf?
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Verfahren geht nicht weiter...Hilflos gegen Richterschlaf?

 
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uwissner
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Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: Bad Liebenzell

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:55    Titel: Verfahren geht nicht weiter...Hilflos gegen Richterschlaf? Antworten mit Zitat

Hallo liebe NG,

Nehmen wir einmal folgenden, natürlich fiktiven Sachverhalt

A mietet Einliegerwohnung von B
B hat dieses vermietete UG nicht per Rückstausicherung abgesichert.
Unwetter setzt Wohnung von A nach drei Monaten Mietzeit unter Wasser durch die Kanalisation.
A hat grosse Schäden u.a.an neuen Teppichböden.
A will Schaden ersetzt.
B weigert sich wegen Jahrhundertregen und höherer Gewalt.
A hat Dezember 2005 Klage beim AG eingereicht.
Im Februar 1. Termin
Im März 2006 Ortstermin.
Im September Versuch des Gerichtes ein Gutachten vom DWD (Dt.Wettwerdienst) zu erhalten ob ein Jahrhundertregen vorgelegen habe. Der DWD konnte dies nbicht erstellen, da im Näheren Umkreis (natürlich rein fiktiv) keine Messstationen vorhanden sind.

Seitdem nichts mehr.
Der Anwalt hat- angenommener Weise - im August und im November um Weiterführung des Verfahrens gebeten.
Keine Reaktion.


Welche Möglichkeit gibt es, einen solchen Richter aus dem Tiefschlaf zu erwecken.
Eure Meinung zu einem solchen Fall würde mich mal interessieren. Gibt es zu solchem Verhalten Präzedenzfälle?

Verlegen

Gruß
Ulli

++sorry MOD**
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Ulli


Zuletzt bearbeitet von uwissner am 20.12.06, 12:20, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 10:49    Titel: Re: Verfahren geht nicht weiter...Hilflos gegen Richterschla Antworten mit Zitat

uwissner hat folgendes geschrieben::
Im September Versuch des Gerichtes ein Gutachten zu erhalten, was von denen nicht erstellt werden konnte da keine Messpunkte im Umkreis.

Hallo,
was heißt "von denen"? Wurde ein Sachverständiger bestellt?
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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uwissner
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Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: Bad Liebenzell

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Schade, das Thema scheint wohl uninteressant zu sein. Mich hätten doch einige Antworten interessiert.
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das einzige, was mir dazu einfällt, wäre eine Verfassungsbeschwerde bzw. die Drohung damit. Das Problem ist allgemein bekannt, ebenso allgemein bekannt ist, daß man dagegen nichts tun kann (ja, ja, die richterliche Unabhängigkeit... Winken ). Einfach mal nach "Untätigkeitsbeschwerde" googlen, die alte Bundesregierung hatte nämlich einen Entwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Weg gebracht, um dem Problem abzuhelfen. Was daraus geworden ist? Keine Ahnung, jedenfalls ist es bis heute nicht verabschiedet.

Beste Grüße

Metzing
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uwissner
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Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: Bad Liebenzell

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht schlecht,
wie würde es denn erst mal mit einem Schreiben an den Präsidenten des übergeordneten LG aussehen. Aber Art. 19 Abs.4 GG liegt her nicht schlecht.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wie würde es denn erst mal mit einem Schreiben an den Präsidenten des übergeordneten LG aussehen.

Der ist nicht zuständig, die Dienstaufsicht führt der Direktor/Präsident des AG (für Berlin beispielsweise nach § 14 AGGVG). Beschwerden kann man natürlich nach dem 3F-Schema immer erheben: formlos, fristlos, fruchtlos. Winken

Beste Grüße

Metzing
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
wie würde es denn erst mal mit einem Schreiben an den Präsidenten des übergeordneten LG aussehen.

Der ist nicht zuständig, die Dienstaufsicht führt der Direktor/Präsident des AG (für Berlin beispielsweise nach § 14 AGGVG). Beschwerden kann man natürlich nach dem 3F-Schema immer erheben: formlos, fristlos, fruchtlos. Winken

Nein, für die Dienstaufsicht ist der Präsident des LG zuständig. Der Leiter des AG ist nur zuständig, wenn er Präsident - nicht Direktor - des AG ist.

Hinsichtlich der 3F: Zustimmung. Und da es sich um uwissner handelt, sind Eingaben ohnehin nicht erfolgversprechend.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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uwissner
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Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: Bad Liebenzell

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hinsichtlich der 3F: Zustimmung. Und da es sich um uwissner handelt, sind Eingaben ohnehin nicht erfolgversprechend.

Wie soll ich das denn verstehen? Traurig
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Ulli
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