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angenommen, der Minderjährige M ist selbstständig und hat dafür auch die Zustimmung vom Jugendamt.
Vom Gesetzgeber her gesehen ist M ja noch beschränkt geschäftsfähig.
Aber er ist ja auch selbstständig mit seinem Unternehmen, d.h. auch allein ist verantwortlich für das Angebot und die rechtliche Abwicklung.
Ist der eientlich minderjährige M folglich bevollmächtigt, Verträge im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen und Aufträge in seinem Namen zu vergeben?
angenommen, der Minderjährige M ist selbstständig und hat dafür auch die Zustimmung vom Jugendamt.
Ich gehe mal davon aus, dass Sie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts meinen.
Zitat:
Ist der eientlich minderjährige M folglich bevollmächtigt, Verträge im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen und Aufträge in seinem Namen zu vergeben?
Anmeldungsdatum: 09.06.2006 Beiträge: 40 Wohnort: Tostedt-Land bei Hamburg
Verfasst am: 19.12.06, 14:01 Titel: § 112 BGB: Vertretung eines Unternehmens durch Minderjährige
BGB § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. _________________ Jens Oelgardt
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Nur weil ich eine Meinung habe, heißt es nicht, dass diese Gesetz ist.
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