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Der verhexte Leasing- PKW.

 
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Qualle
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Anmeldungsdatum: 12.03.2006
Beiträge: 236

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 20:50    Titel: Der verhexte Leasing- PKW. Antworten mit Zitat

Der verhexte Leasing- PKW.



Der Pkw ist 8 Monate alt.
Der Listenpreis lag bei 44.000€. Leasingnehmer war eine Privatperson.
Nach dem Ablauf der Leasingzeit sollte der PKW mit der Restzahlung in den Privatbesitz übergehen.

Der Vertag sieht so aus:

Anzahlung 10.000€ ist geleistet worden.
Rate 48X600€ 28.800€
Restwert 5.200€


Nun verstirbt der Leasingnehmer und als Erbe soll die Witwe (meine Tante) einspringen, diese hat keinen Führerschein.

Die Witwe meint, sie könnte den PKW nun zurückgeben.

Sie hat im Vertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Leasingnehmers.

Bei der Begutachtung des PKW stellte man nun fest, das er nur billige Winterreifen aufgezogen sind, wo die teuren Orginalreifen / Felgen sind ist nicht bekannt und außerdem hat der PKW wahrscheinlich einen Motorschaden weil durch Kühlwasserverlust ( Steinschlag Motorkühler) der Motor überhitzt wurde.

Das Autohaus will für die Instandsetzung, Restlaufzeit, entgangenem Gewinn, Vorfälligkeitsentschädigung (ich glaube sie nennen es Buchwert)
24.444€ haben.


Als ich nun zu meiner Tante sagt, dass sie nicht nur das Häuschen und die Sparbücher geerbt hätte, sondern auch den Leasingvertrag, den sie erfüllen müsste bin ich von meine anderen Verwandten fasst erschlagen worden.

Nun zu meiner Frage:

Wenn mein Onkel Paule so doof ist und einen neuen Wagen in so einer kurzen Zeit so ruiniert hat meine Tante als Erbin dafür ein zustehen, oder sehe ich das falsch.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 20.12.06, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

man erbt nicht nur die rechte sondern auch die pflichten aber ich bin laie u. werf das nur mal so "ein".
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 31.12.06, 17:27    Titel: Re: Der verhexte Leasing- PKW. Antworten mit Zitat

Qualle hat folgendes geschrieben::


Nun verstirbt der Leasingnehmer und als Erbe soll die Witwe (meine Tante) einspringen, diese hat keinen Führerschein. Die Witwe meint, sie könnte den PKW nun zurückgeben.
Sie hat im Vertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Leasingnehmers..


Wenn es in den AGB so geregelt ist und sie das Erbe antritt, dann muß die den Vertrag erfüllen bzw. kann kündigen.

Qualle hat folgendes geschrieben::

Bei der Begutachtung des PKW stellte man nun fest, das er nur billige Winterreifen aufgezogen sind, wo die teuren Orginalreifen / Felgen sind ist nicht bekannt und außerdem hat der PKW wahrscheinlich einen Motorschaden weil durch Kühlwasserverlust ( Steinschlag Motorkühler) der Motor überhitzt wurde..


Für die Schäden ansich haftet der LN nicht, sondern nur für den daraus entstehenden Minderwert. Der dürfte aber bei einem Motorschaden genauso hoch sein, wie ein neuer Motor. Das Fahrzeug muß so wieder zurückgegeben werden, wie es übernommen wurde bzw. einem dem Alter entsprechenden Zustand.

Qualle hat folgendes geschrieben::

Das Autohaus will für die Instandsetzung, Restlaufzeit, entgangenem Gewinn, Vorfälligkeitsentschädigung (ich glaube sie nennen es Buchwert)
24.444€ haben..


Jenach Vertragsgestaltung kann das hinkommen. Demgegenüber steht dann der Verkaufserlös des Fahrzeuges. Die übrig gebliebene Differenz muß der LN bzw. sein Erbe erstatten.

Qualle hat folgendes geschrieben::

Als ich nun zu meiner Tante sagt, dass sie nicht nur das Häuschen und die Sparbücher geerbt hätte, sondern auch den Leasingvertrag, den sie erfüllen müsste bin ich von meine anderen Verwandten fasst erschlagen worden..


Ändert leider nichts an den Rechtsfolgen des Vertrages.

Dann hätte Sie das Erbe im Gesamten ausschlagen müßen. Aber solang noch was an Gewinn übrig bleibt, gehts doch.

Qualle hat folgendes geschrieben::

Wenn mein Onkel Paule so doof ist und einen neuen Wagen in so einer kurzen Zeit so ruiniert hat meine Tante als Erbin dafür ein zustehen, oder sehe ich das falsch.


Das siehts Du schon richtig.
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Firebuff
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.10.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.10.07, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich sehe diesen Fall ein wenig anders, der Leasingvertrag ist in aller Regel mit dem Tot mit der nächsten Fälligkeiten zu lösen, es sei den die AGBs sehen das so nicht vor, wäre aber ein exoten Vertrag.

Zu den Schäden würde ich bei diesem alter eher den Hersteller auf seine Garantie/Gewährleistungspflicht ansprechen, ich kann mir kaum vorstellen das im Fall des Motorschadens nach 8 MOnaten bereits eigen Verschulden vorliegt.
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 09.10.07, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Firebuff hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ich sehe diesen Fall ein wenig anders, der Leasingvertrag ist in aller Regel mit dem Tot mit der nächsten Fälligkeiten zu lösen, es sei den die AGBs sehen das so nicht vor, wäre aber ein exoten Vertrag.

Zu den Schäden würde ich bei diesem alter eher den Hersteller auf seine Garantie/Gewährleistungspflicht ansprechen, ich kann mir kaum vorstellen das im Fall des Motorschadens nach 8 MOnaten bereits eigen Verschulden vorliegt.


In der Vielzahl der Fälle ist in den AGB geregelt, daß beim Tod des LN der Erbe als Schuldner eintritt. Das Todesfallrisiko würde ja sonst die LG tragen müssen, und das machen wohl die wenigsten, wenn überhaupt.

Ob eine freiwillige Garantie vorliegt wissen wir nicht.

Auch etwaige Gewährleistungsansprüche kennen wir nicht. Wenn der Schaden nach mehr als 6 Monaten auftritt, ist der Käufer in der Beweispflicht, daß der Schaden bzw. die Ursache hierfür bereits bei Übergabe vorlag.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 10.10.07, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Firebuff hat folgendes geschrieben::
Zu den Schäden würde ich bei diesem alter eher den Hersteller auf seine Garantie/Gewährleistungspflicht ansprechen, ich kann mir kaum vorstellen das im Fall des Motorschadens nach 8 MOnaten bereits eigen Verschulden vorliegt.


der TE schrieb in seinem post
Zitat:
außerdem hat der PKW wahrscheinlich einen Motorschaden weil durch Kühlwasserverlust ( Steinschlag Motorkühler) der Motor überhitzt wurde.

somit ist da nix mit garantie/gewährleistung, kann auch nicht mit nem winkelschleifer (flex) über das auto schrubben u. mich dann beschweren das das auto innerhalb kürzester zeit anfängt zu rosten.
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