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Verfasst am: 20.12.06, 10:10 Titel: Behörde als gewerblicher Händler?
Eine Behörde möchte jedes Jahr einmal ihre ausgesonderte Hardware an die Mitarbeiter verkaufen.
Der Verkauf soll über eine Intranetseite abgewickelt werden.
Es handelt sich jedesmal um ca. 50-70 Geräte.
Frage:
Tritt die Behörde als gewerblicher Händler bezüglich des Widerrufsrechtes auf?
Hat sie, wie ein gewerblicher Händler, zwangsläufig die gesetzliche Gewährleistung zu leisten?
Könnte es ausreichen, wenn die Artikel in der Beschreibung als möglicherweise eingeschränkt oder gar nicht funktionsfähig angegeben werden.
Ich denke da insbesondere an die Art der Online-Versteigerungen vom Zoll.
Eine Versteigerung (echte) ist was anderes als ein Verkauf. Bei einer echten Versteigerung gibts keine Garantien. Hier tritt die Behörde wohl gewerblich auf.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Von Versteigerung ist keine Rede. Die Artikel sollen zum Festpreis verkauft werden.
Woraus begründet sich die Eigenschaft "gewerblicher Händler"?
Nach meiner Kenntnis handelt gewerblich, wer in Gewinnabsicht handelt. Das heißt, Waren werden eingekauft oder hergestellt um sie mit Gewinn zu veräußern.
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