Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Bei einem gerichtlichen Vergleich war Irrtum über die Vergleichsgrundlage vorhanden. Ein als bestehend angenommenes Schuldverhältnis bestand gar nicht. Nun soll der Vergleich beseitigt werden, da er der Geltendmachung eines Anspruchs entgegensteht. Da liest man, daß der Vergleich ohne weiteres unwirksam sei. Bedeutet das, daß man keinerlei Handlungen vornehmen muß zur Klarstellung, daß er eben unwirksam ist, oder muß man einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit stellen, oder einen anderen Antrag?
Man muss einen Antrag auf Terminsbestimmung stellen, damit der Prozess fortgesetzt wird. (Da der Rechtsstreit dann, wenn der Prozessvergleich tatsächlich unwirksam ist, nicht beendet worden ist.) _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.