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Verfasst am: 23.12.06, 13:52 Titel: Beklagter aus Russland, nun?
A und B können russisch.
A und B können auch deutsch, B etwas weniger.
B schreibt über A in deutsch und russisch über einen russischen Provider böse Sachen.
B löscht nach Aufforderung die Sachen nicht, der russische Provider reagiert auch auf einen russisch geschriebenen Brief nicht.
Müsste nun eine gesamte Klageschrift in russisch übersetzt werden, oder wie kann man sich das vorstellen, wenn der Gegner aus Russland, Nordkorea oder sonstwo her kommt?
In diesem Fall ist Gerichtssprache nicht deutsch, richtig? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.12.06, 14:12 Titel:
Kuaja, das funktioniert nicht. Wir haben mit Rußland meines Wissens weder ein Zustellungs- noch ein Vollstreckungsübereinkommen. Das würde bedeuten, man müßte in Rußland klagen. Zu viel Aufwand.
Kuaja, das funktioniert nicht. Wir haben mit Rußland meines Wissens weder ein Zustellungs- noch ein Vollstreckungsübereinkommen. Das würde bedeuten, man müßte in Rußland klagen. Zu viel Aufwand.
Beste Grüße
Metzing
War ja nur so eine allgemeine Frage
Und wenn Beklagter aus einem fernen Land ist, mit welchem Deutschland so ein Überkommen hat, was muss beachtet werden? Wird dann die Klageschrift übersetzt, etc.?
Rein Interessen halber.
Letztens habe ich ein Beschluss vom LG München gesehen, und der ANtragsgegner kam aus Moskau. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Kuaja, das funktioniert nicht. Wir haben mit Rußland meines Wissens weder ein Zustellungs- noch ein Vollstreckungsübereinkommen. Das würde bedeuten, man müßte in Rußland klagen. Zu viel Aufwand.
Beste Grüße
Metzing
Wofür gibt es denn Russeninkasso _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Kuaja, das funktioniert nicht. Wir haben mit Rußland meines Wissens weder ein Zustellungs- noch ein Vollstreckungsübereinkommen. Das würde bedeuten, man müßte in Rußland klagen. Zu viel Aufwand.
Beste Grüße
Metzing
War ja nur so eine allgemeine Frage
Und wenn Beklagter aus einem fernen Land ist, mit welchem Deutschland so ein Überkommen hat, was muss beachtet werden? Wird dann die Klageschrift übersetzt, etc.?
ein Freund von mir wurde aus Holland zivilrechtlich beklagt. Die Anklage wurde von einem holländischen "Gerichtsdolmetscher" in deutsch übersetzt und hierhergeschickt. Das Deutsch war aber so schlecht das man kaum verstand, um welche Tatvorwürfe es sich eigentlich handelte.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.01.07, 22:24 Titel:
Innerhalb der EU funktioniert das, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die internationale örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sind, auch. Außerhalb wird es da schon schwieriger...
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