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Gesellschafterdarlehen

 
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 22:21    Titel: Gesellschafterdarlehen Antworten mit Zitat

Folgen der Fall.
Anteilseigner A leiht seine GmbH Geld es wird eine Verzinsung mit dem Geschäftsführer G verabredet.
Muss A die Zinsen in Rechnung stellen?
Muss G ein laufendes Kontoführen?
Kann G A auf die Rechnungslegung der GmbH verweisen zu der A ja wegen seiner Gesellschafterstellung einsehen darf?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

???
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 01.01.07, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was soll "in Rechnung stellen" hier bedeuten. Mangels Umsatzssteuerpflicht (für Zinsen) ist eine Pflicht zur Erstellung einer Rechnung über die Zinsbelastung gemäß § 14 UStG nicht gegeben. Abgesehen davon scheint mit A bei diesem Darlehen auch nicht gewerblich zu handeln.

Damit dieses Darlehen steuerlich keine Probleme bereitet, sollte es einem Fremdvergleich statthalten. D.h. die Dokumentation des Vertrags und der Vertragsabwicklung sollte wie bei einem Bankkredit erfolgen.

Bei Bankkrediten ist es üblich, dass die Bank dem Kunden die gezahlten Zinsen (des Jahres) bescheinigt. Dies ist auch hier sinnvoll. Allein deshalb, weil die GmbH die Zinsen als Betriebsausgaben absetzen (und A diese als Zinseinkommen versteuern) muss.

Zur Frage des Kontos der GmbH. Imho gibt es
- keine GmbH, die nicht auch ein Konto hat und
- kein Gesetz, dass die GmbH zwingen würde, eines zu haben

Warum sollte die GmbH nicht ausschliesslich eine Barkasse führen? Mir fallen da nur ökonomische, keine rechtlichen Gründe ein.

Aber spätestens, wenn der Kredit ins Spiel kommt, hilft das Girokonto ungemein, die Durchführung des Kredites zu dokumentieren...

Die letzte Frage verstehe ich nicht. Da fehlt ein Halbsatz. Natürlich kann G A auf die Buchführung der GmbH verweisen. Aber A scheint hier etwas (weitergehendes?) zu wollen. Was?
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