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Verfasst am: 29.11.04, 20:54 Titel: Nachträgliche Änderung einer Klassenarbeitsnote (negativ)
Hallo,
Folgender Sachverhalt :
Die Klasse (Gymnasium) erhält eine Klassenarbeit zurück. Schüler A hat eine 2 Schüler B eine 3 bei identischer Punktzahl. Schüler B geht zum Lehrer und als Reaktion darauf ändert dieser die Note von Schüler A auf 3.
Meine Frage ist ob es da ggf. eine gesetzliche Grundlage gibt die dies verbietet.
da hier anscheinend nur ein Fehler beim Hinschreiben vorlag, da die Punktzahl ja wohl identisch war wäre es zu prüfen, welche Note bei der Punktzahl vorgesehen war.
Ist es die drei gewesen, dann ist es rechtens, dass die eine Note runtergesetzt wird.
Wobei zum Beitrag von Hrn. Birnbaum anzumerken wäre, dass die Noten von Klassenarbeiten kein Verwaltungsakt sind, sondern bloßes Verwaltungshandeln.
Sie werden dann Teil eines Verwaltungsaktes, wenn sie z.B. Abschlusszeugnisse oder Versetzungsentscheidungen beeinflussen.
Zuletzt bearbeitet von timm am 02.12.04, 13:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wobei zum Beitrag von Hrn. Birnbaum anzumerken wäre, dass die Noten von Klassenarbeiten kein Verwaltungsakt sind, sondern bloßes Verwaltungshandeln.
Sie werden dann Teil eines Verwaltungsaktes, wenn sie z.B. Abschlusszeugnisse oder Versetzungsentscheidungen beeinflussen.
Uhm - Timm, mit Verlaub: Der Thread enthält nur eine verwertbare Inforamtion, nämlich, dass eine absolut willkürliche Notenverschlechterung unzulässig ist. Der Beitrag von Dr. Birnbaum geht - wie Sie zu Recht bemerken - fehl.
In der rechtlichen Würdigung - da haben Sie Recht - ist leider nichts Erhellendes zu lesen. Meine Antwort wurde aber gegeben: Nein, es ist nicht erlaubt.
Vielen Dank für die promte Reaktion. Interessant finde ich die Meinung jenes Oberschulamtsjuristen. Worauf jedoch stützt dieser seine Aussage ? Da muss es ja irgendeinen Teil eines Schriftstückes geben der dort ein wenig Argumentationsspielraum gibt ?
Wobei zum Beitrag von Hrn. Birnbaum anzumerken wäre, dass die Noten von Klassenarbeiten kein Verwaltungsakt sind, sondern bloßes Verwaltungshandeln.
Zitat:
Der Beitrag von Dr. Birnbaum geht - wie Sie zu Recht bemerken - fehl.
Schlaumeier.
Erstens habe ich nicht geschrieben, dass § 48 VwVfG für den dort konkreten Fall unmittelbar Anwendung findet, ich habe lediglich auf einen Rechtsgrundsatz hingewiesen.
Zweitens kann aber auch eine Einzelnote sehr wohl Verwaltungsaktscharakter haben, wenn sie nämlich versetzungsrelevant werden kann.
Drittens sind §§ 48, 49 VwVfG lediglich spezialgesetzliche Ausprägungen allgemeiner Rechtsgrundsätze, welche bei jeglichem Verwaltungshandeln beachtlich sind. Anders formuliert: Wenn unter den Voraussetzungen von § 48 VwVfG schon Verwaltungsakte rücknehmbar sind, ist unter diesen Voraussetzungen erst recht Verwaltungsrealhandeln rücknehmbar.
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