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In einem unanfechtbaren Beschluss hätten zwei Richter mitgewirkt, die Kraft Gesetzes ausgeschlossen wären. Die eingereichte Verfassungsbeschwerde führe dazu, dass das Bundesverfassungsgericht angeregt habe, eine "fachgerichtliche Selbstkontrolle" durch zuführen und den Beschluss ggf. aufzuheben.
Meine Frage:
Dürten an der Aufhebung des Beschusses wieder die gleichen Richter mitwirken?
Dürten an der Aufhebung des Beschusses wieder die gleichen Richter mitwirken?
Das dürfte sich nach den allgemeinen Regeln richten. Also dürfen die Richter nicht mitwirken, wenn ein Grund für ihren Ausschluss existiert. In Betracht könnte zum Beispiel § 41 Nr. 6 ZPO kommen.
Beste Grüße _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
Es ginge um einen unanfechtbaren strafrechtlichen Beschluß und dieser werde aufgehoben (Kleinknecht/Meyer-Goßner Einl., Rdn. 115, Auflage 48 ) Der Aufhebungsgrund sei ein grobes prozessuales Unrecht.
Also dürften dieselben Riichter ihren Beschluss selbst überprüfen und selbst aufheben oder müsste darüber eine andere Kammer oder ein anderer Spruchkörper entscheiden.
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