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Verfasst am: 24.12.06, 10:38 Titel: Gewaehrleistung bei Reparatur
Hallo -
mich würde mal folgendes Interessieren :
Mr.Xy hat einen defekten Computer, bringt diesen zur Reparatur,
diese Werkstatt baut Mist, baut ein defektes Teil ein etc. Mr.Xy geht zu einer anderen Werkstatt - dort wird das in der Haelfte der Zeit und zum halben Preis absolut zufriedensetllend gemacht.
Nun will Mr.Xy natuerlich das Geld wieder fuer die schief gelaufene Reparatur.
Muss in diesem Fall die erste Werkstatt nur die eingebaute defekte Ware zurueck erstatten ?
wie sieht es in diesem Fall mit der Arbeitszeit aus die die 1.Werkstatt berechnet hat ?
ist es nicht so dass die beauftragte Leistung in diesem Fall nicht erbracht wurde und auch zurueckerstattet werden muss ?
Muss der ersten Werkstatt nicht zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (mit angemessener Fristsetzung) gegeben werden?
http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
Hmm...mag sein...vom Prinzip her sicher richtig - aber indirekt ist in diesem Fall ja die 1.Werkstatt der Meinung dass eine Nachbesserung nicht notwendig waere...
und wenn die erste Werkstatt etwas behauptet was offensichtlich unwahr ist....denn es geht hier darum wenn der Computer nach der 1.Werkstatt nicht funktionsfaehig ist
und diese aber behauptet das sei normal so...man muesse zuhause selbst was tun -und die 2.das eben auch hinkriegt ohne....
- und weil Mr.XY die Aussage der 1.Werkstatt aber nicht glaubte hat er den Computer zur 2.Werkstatt gegeben welche dann eben feststellten dass die Aussage der 1.unwahr war..
Hhhmmm kompliziert, hier was "indirekt" und dort die eine oder andere "Behauptung" von wem/was auch immer. Und wurde nun Nacherfüllung verlangt und eine Frist gesetzt oder auch nicht? Und war es nun defekt oder nicht und was genau zu Hause tun? Treiberinstallation o.ä.? Was genau war der Auftrag?
Allgemeine Antworten, ohne die wirklichen Hintergründe zu kennen, dürften hier schwierig werden.
Zu einem Detailpunkt aber eben nur darauf bezogen:
Dass die zweite Werkstatt billiger war als die erste dürfte kein Argument sein, den Vertrag mit der ersten anullieren zu wollen. Denn kauf ich ein Hemd bei A beinhaltet dies nicht automatisch ein Rückgaberecht, wenn ich das gleiche Hemd bei B um die Hälfte bekomme. Hier ist ein Vertrag eben ein Vertrag.
Letztlich dürfte es also auf die Frage ankommen, ob die erste Werkstatt mangelhaft gearbeitet hat und zudem noch (nach Nacherfüllungsbegehren und Fristsetzung) den Mangel nicht beseitigen wollte/konnte. Dies müßte meines Wissens belegt werden.
Gruß
Rena
... jedoch Laie, insofern ohne Anspruch, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, versteht sich.
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